Hotel total überbucht
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Unter Vorbehalt beinhaltet nicht die Aufgabe von allen Ersatzansprüchen aus dem Vertragsbruch des RV. Das sind ja einige. Und diese habe ich aufgelistet. Alles Entgegenkommen des Urlaubers wäre schadensmindernd. Der RV sollte froh sein über diese Lösung. Denn bei einem sofortigen oder ein-/zweitägem späteren Rückflug mit den bis dahin angefallenen Kosten kommen ja noch Schadensersatzleistungen für entgangene Urlaubstage hinzu.
Gruss Gabriela
PS: gute Reise
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Ich stimme mit Bulgarienfan überein. Irgend etwas ist an der Geschichte noch nicht stimmig. Gabriella, nenn doch bitte mal die Quelle vom Urteil des LG, dann kann man nachlesen, ob hier nicht etwas entscheidendes fehlt.
Ich könnte mir so eine Rechtsprechung u.a. vorstellen, falls es sich z.B. um eine gebuchte Malediveninsel handeln würde.
Hier hat man sich unter ganz bestimmen Kriterien/Vorlieben für eine Insel entschieden.
Da wäre es tatsächlich sehr schwer für den RV eine vergleichbare Insel und Ausstattung, Grösse, nahes Hausriff, Lage ect. dem Kunden anzubieten.Aber wir werden sicher das Rätsel gemeinsam bestimmt noch lösen.

Lieben Gruss die Sunny
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Das von mir erwähnte Urteil eines LG`s bezog sich auf die Nichtinformation über die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels. Es ist ein Urteil des LG Frankfurt, das AZ ist mir im Moment nicht geläufig, wurde aber hier in div. foren schon zitiert. Das LG hat diese Tatsache der Nichtinformation mit 15% des Reisepreises bewertet, übrigens als top zu den "normalen" 50% wegen des Wegfalls des vertraglich gebuchten Hotels.
Was ich sonst noch zur Sache geschrieben habe bleibt so stehen, wie es geschrieben wurde. Vielleicht hilft dies aber weiter:
wer vor Antritt der Reise vom RV informiert wurde -lassen wir die Definition von rechtzeitig mal aussen vor und damit die Bewertung der 15%- das sein gebuchtes Hotel nicht verfügbar ist, kann vom Vertrag zurücktreten, erhält den gezahlten Reisepreis zurück und würde im Falle einer Klage vom Gericht zusätzlich 50% des gezahlten Reisepreises erhalten.
Wer aber vor Ort damit konfrontiert würde, und dann eindeutig eine Willenserklärung abgibt, das er die Alternative nicht gebucht habe und dafür Schadensersatz fordert darf doch nicht schlechter gestellt sein. Die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises entfällt zwar, weil mit dem neuen Hotelpreis/Reisepreis zu verrechnen, aber der juristisch unbestrittene Anspruch auf Schadensersatz wg. Vertragsbruch wg. nicht Verfügbarkeit des gebuchten Hotels ist doch nicht verloren. Allerdings dann, wenn ich ihn nicht einfordere.
Gruss Gabriela
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Schade das dieses hier nur noch ein Dialog ist. Wir haben doch sonst hier soviele die sich in Rechtsprechung auskennen und dies leicht aufklären könnten. Mir sind deine Beiträge wirklich sehr widersprüchlich. Vielleicht reden wir aber auch nur aneinander vorbei.
Erst heisst es die Gerichte (Mehrzahl) haben entschieden, dann nur noch das eine LG. Aber egal. Dann liesst es sich bei dir so, als hätte dann das/die Gericht/Gerichte entschieden dass bei einem Ersatzhotel ca. 50% vom Reisepreis einzuklagen möglich wären. Jetzt geht es plötzlich nur noch um die 15 % wegen Nichtinformation im Gerichturteil. Später wieder um 50% +15%. Wir sind ja auch nicht grundsätzlich verschiedener Meinung.Ich stimme dir ja zu, das man die 15% bei Nichtinformation einklagen könnte, wenn man am Urlaubsort mitgeteilt bekommt, dass das Vertragshotel nicht zur Verfügung steht.
Ich stimme dir auch zu wer vor Antritt der Reise oder auch am Urlaubsort vom RV informiert wird, dass sein gebuchtes Hotel nicht verfügbar ist, vom Vertrag zurücktreten kann, zurückfliegen, erhält den gezahlten Reisepreis zurück und würde im Falle einer Klage vom Gericht zusätzlich ca. 50% des gezahlten Reisepreises Schadensersatz erhalten + die 15%.Ich stimme dir auch zu, das wenn das Ersatzhotel nicht den Kriterien des eigentlich gebuchten Hotel, sprich dieses Esatzhotel minderwertig zur geschuldeten Leistung ist, man nicht auch noch Schadensersatz fordern kann. Völlig unbestritten. Insbesondere da sich diese Unterschiede ja auch später rausstellen werden. Hier wird man sich wohl vor der Annahme schriftlich beim RL absichern.
Für mich ist der springende Punkt wo wir nicht einer Meinung sind, dass wenn mein Ersatzhotel am Urlaubsort alle katalogmässig zugesicherten Punkte meines ehemaligen Vertragshotels erfüllt und ich mit Annahme des neuen Ersatzhotel (neuer Vertrag), kann ich doch nicht hinterher 50% Prozent Schadensersatz verlangen.
Mit welcher Begründung denn?
Bulgarienfan hatte das eigentlich mit seinem Beitrag schon auf den Punkt gebracht. Ich bin wie gesagt kein Rechtsexperte, kann das aber mit logischem vielleicht begrenzten Rechtsverstand nicht nachvollziehen.Lieben Gruss die Sunny
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Also, Gerichte haben in vielen Urteilen einen Schadensersatz von 50% des Reisepreises zugestanden, wenn das gebuchte Vertragshotel nicht bezogen werden konnte. Kannst du hier und in anderen threads auch nachlesen. Nur ein Gericht, das LG Frankfurt, hat m.W. nach die Nichtinformation über das geplatzte Vertragshotel im Rahmen einer weit grösseren Schadensersatzforderung (wurde u.a. auch mit den ominösen 50% bewertet) geurteilt. Fakt ist und bleibt, dass das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung steht. Und das bewerten "die" Gerichte eben mit 50% Schadensersatz, berechnet vom gezahlten Reisepreis.
Machen wir mal zum besseren Verständnis eine Scheinrechnung, basierend auf einer Schadensersatzforderung, wenn der Urlauber ( 2 Erwachsene, 2 Kinder ) vor Ort erfährt, nein, Hotel überbucht ! Und er besteht darauf, sofort einen Rückflug zu bekommen. Ob das mit der Familie in der Situation sich so ergibt steht hier nicht zur Diskussion. Aber kleine Anmerkung: das wissen auch die RV.
Sagen wir für die 4 Leute € 3.000.-- Pauschalreise. Davon 40% ( habe dazu keinen realen Bezugspunkit ) entfallen auf den Flug. Wären demnach € 2.400.-- für die Flüge hin un zurück. Sagen wir dazu, die Rückflüge lassen sich erst 2 Tage später realisieren. Kostenpunkt für die 4 Personen Verbleib im Hotel rund € 200.--. Rückerstattungspflicht für den RV für die nicht zustande gekommene Reise ( incl !!! der Flugkosten ) € 3.000.--. Für 3 Tage Urlaubsentschädigung für vertane Urlaubsfreude = keine Ahnung € 300.-- ? plus dann die 50% Entschädigung für den Vertragsbruch nicht gebuchtes Hotel = € 1.500.-- plus 15% Verletzung der Informationspflicht € 450.-- plus Anwalts- und Gerichtskosten, also ganz locker mal insgesamt € 8.500.-- und mehr !
Niemand kann gezwungen werden, eine vor Ort angebotene Alternative ohne Aufgabe seiner Rechte aus dem ersten Reisevertrag zu akzeptieren.
Dann sind doch € 1.500.-- = 50% Schadensersatz plus 15% € 450.-- für die Nichtinformation = € 1.950.-- für den RV ein Schnäppchen ? Oder nicht ?
Aber wer macht das schon vor Ort ? Ich habe diese Situation in anderen threads beschrieben, und gefolgert, weil sich die meisten in der misslichen Lage fügen tun es die RV eben. Alles ist für sie kalkulierbar.
Gruss Gabriela
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ich habe leider die realistische Lösung des Musterbeispieles vergessen anzuführen: erfolgt die Androhung bzw. unmissverständliche Forderung nach sofortigem Rückflug wird sich "Sesam öffne dich" auftun. Das angeblich überbuchte und volle Hotel hat dann noch einmal Platz für meine Musterfamilie. Das Problem der Überbuchung wird dann einfach verlagert auf jemand anderes, der noch nicht nicht da ist !!!!!! Aber rechnen können die RV, das darfst du mir glauben.
Gruss Gabriela
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Edlich, Anworten auf meine Fragen. Vielen Dank an curiosus und auch den Anderen.
Also, kann ich am Ankunftsflughafen bei überbuchtem Hotel ein Ersatzhotel ablehnen und zurück fliegen? Dafür muß der Reiseveranstalter sorgen! Genauso wenn bei Ankunft im Hotel, mein gebuchtes und bezahltes Zimmer nicht frei ist!
Geht das denn mit dem sofortigen nä. freien Flug anstandslos?
Wie ich schon schrieb und Andere auch, suchte ich mir ein bestimmtes Hotel aus ,weil ich in dem Ort schon oft war und sämtliche Hotels kenne ( in meinem Falle, Ischia) und deshalb ein ganz bestimmtes Hotel buchte und kein Anderes haben will!
Viel schlimmer ist es ja, wie hier geschrieben, eine bestimmte Insel gewählt wurde und auf einer anderen Insel untergebracht werden soll.
In meinem Fall auf Ischia, bekam ich ja nach langen hin-und her, mein gebuchtes Zimmer (war auch frei). Hatte keine Lust zu einem Rechtstreit, bekam dann vom Veranstalter eine Kiste Wein.
Gruß
Siegi -
@ siegi
Schön das deine Fragen beantwortet sind, obwohl du die Antworten schon hattest, hier ging es nur noch um eine wesentliche Feinheit.
@ Gabriela
schau doch z.B. mal hier: www.anwalt24.de/fachartikel/reiserecht-ueberbuchung-der-hotelanlage-und-reisepreisminderung-sowie-schadenersatzHier wird nicht anderes gesagt, als dass was ich bereits geschrieben habe.
Entspricht das Ersatzhotel in Ausstattung und Leistungsspektrum der ursprünglich gebuchten Hotelanlage oder ist dieses sogar in zumutbarem Rahmen höherwertigund wird es den Gästen ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt, so sind keine Ansprüche gegeben.
Kurzform des Textes:
Hotel gleichwertig oder Höher= Keine Ansprüche also kein Schadensersatz.
Hotel nicht gleichwertig = Ansprüche also möglicherweise Schadensersatz.
Das hat aber nichts damit zu tun, das nur weil mein Vertragshotel nicht zur Verfügung stand ich möglicherweise 50% Schadensersatz fordern könnte. Dazu müsste es schon nicht gleichwertig sein. Und nur darum ging es.Davon mal ganz abgesehen. Wir bröseln das hier ja auch nur für den ein oder anderen auf, der dieses Problem mal bekommen könnnte. So häufig wird das wohl also gar nicht vorkommen zumindest in Relation zu Millionen von Reisenden, oder ich bin ein Glückskind.
Ich reise seit über 25 Jahren und in dieser Zeit ist es nur ein einziges Mal vorgekommen, dass mein Hotel nicht zur Verfügung stand. Da war ich aber auch noch recht jung und habe über solche Sachen noch gar nicht nachgedacht. War mir da auch egal, da aus gebuchten 3* später 5* Sterne geworden sind. Ein super Urlaub. Sollte es mich also jemals wieder treffen, nehme ich entweder das Ersatzhotel nach "meinen" Bedingungen /Forderungen an, dann Schwamm drüber und Urlaub geniessen oder ich sitze im nächsten Flieger nachhause. Je nach Urlaubsart. Das muss aber jeder für sich selbst entscheiden.Lieben Gruss die Sunny
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Hallo!
Vor längerer Zeit hat ein Gericht Reisenden Schadenersatzanspruch gewährt, weil sie statt in einer Pension in einem 5 * Sterne Hotel untergebracht wurden. Begründet wurde das durch die sehr viel höheren Nebenkosten (Getränke, Abendessen) in dem abseits gelegen Luxushotel. -
danke für deine Info. Aber es hat nichts mit der klaren Ausage von mir zu tun. Nur wenn ich das Ersatzhotel akzeptiere -und zwar ohne jeglichen Vorbehalt- habe ich keinen Anspruch auf Schadensersatz. Hatte ich ja alles schon gesagt. Das ist dann wie auch bereits angeführt ein neuer Reisevertrag, der den alten Reisevertrag komplett ersetzt. Schon vor längerer Zeit in einem anderen thread geschrieben: wer vor Ort erfährt, das ein Hotel überbucht ist läuft schnell Gefahr, Fehler zu machen.
Gruss Gabriela
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Das wäre aber nur möglich, wenn der Reisende die Mehrkosten für die 5-Sterne-Anlage hätte bezahlen müssen. Wenn ein uprade als Ersatz kostenneutral gewährt wird entsteht ja kein Schaden, ganz im Gegenteil. Dann hätte sogar -hier wohl nicht realistisch- in einem Schadensersatzprozess der Reisende Abstriche von seinen üblich gewährten 50% akzeptieren müssen, eben wegen der höheren Qualität. Aber seinen Rechtsanspruch aus den Folgen des Vertragsbruches würde er natürlich trotzdem behalten.
Gruss Gabriela
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Nochmal ganz deutlich:
Es gibt die von Gabriela erwähnten "üblichen 50 Prozent" nicht!!!
Falls das von mir unter Vorbehalt akzeptierte Ersatzhotel alle für mein gebuchtes Hotel im Katalog garantierten Eigenschaften (einschließlich Lage) erfüllt, habe ich lediglich einen Anspruch auf 15% Schadensersatz, weil ich erst vor Ort darüber informiert wurde, dass mein gebuchtes Hotel nicht zur Verfügung steht.
Gabriela, denke bitte daran, dass die User hier Tipps für ihr Verhalten suchen; da sind Spekulationen und Wunschdenken wenig sinnvoll.
Du redest immer so allgemein von Gerichtsurteilen, vermeidest aber geflissentlich, diese mit Fundstelle zu benennen. So kann man deine Behauptungen leider nicht nachprüfen.
Gruß
Manfred -
du hast schon mal in einem anderen ( ähnlichem ) Thema dich korrigieren müssen. Ich wiederhole mich mich zum x-ten Mal:
die Alternativen für den RV sind 1.) sofortiger Rückflug plus dazu gehöriger Schadensausftellung und dazu habe ich eine glaubwürdige Musterrechnung aufgemacht oder 2.) -im Streit verbleibend- Schadensersatz für die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels.
Wer dann nur unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung die Alternative akzeptiert, sich das vor Ort von der Reiseleitung bestätigen lässt, und/oder dieses dem RV per Fax/e-/Telefonat anzeigt, sich dafür Zeugen sichert verliert seinen Rechtsanspruch n i c h t .Denn das ist dann kein neuer Reisevertrag unter Verzicht auf die Rechte aus dem alten Vertrag !!
Nur wer mit später nicht mehr beweisbaren verbalen Protesten sich in das Ersatzhotel einquartieren lässt verliert seinen Anspruch.
Allerdings steht dem RV das Recht des letzten Wortes zu, sprich er kann dann doch noch so schnell wie möglich einen Rückflug organisieren, was jedoch gegen alle kaufmännischen Grundsätze sprechen würde. Kannst du alles bei meiner Musterrechnung nachlesen.
Gruss Gabriela
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Gabriela,
zum Glück habe ich ein gutes Gedächtnis. Du hast einmal den "Fehler" gemacht, zwei Urteile mit Fundstelle zu benennen. Ich habe mir diese Urteile angeschaut. Eins war aus "grauer Vorzeit" und dazu noch auf unterster Ebene (Amtsgericht), das andere war das mit den 15%. Und da stand etwas ganz anderes drin, als du behauptet hast.
Ich kann nur jeden warnen, sich auf deine Rechtsauffassungen zu verlassen und daraufhin Dispositionen zu treffen. Insbesondere, wenn du irgendeine Rechtsprechung behauptest, ohne konkrete Urteile zu benennen. Jeder sollte die Urteile selbst lesen, denn da steht oft etwas ganz anderes drin, als du hier so schreibst.
Edit:
##Schadensersatz für die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels.##
Und zwar lediglich 15%, wenn das Ersatzhotel alle im Katalog für das gebuchte Hotel garantierten Eigenschaften erfüllt.
Bring doch mal deine Urteile, dass der Schadensersatz angeblich trotzdem 50 Prozent beträgt.
Gruß
Manfred -
Ich habe gedacht, das eigentlich einige Dinge geklärt wären oder zumindest unstrittig. Ich nehme für mich in Anspruch, das ich hier im forum wohl die Erste war, die mit der Mär aufgeräumt hat, wonach der Urlauber bei Überbuchung seines gewählten Hotels einen sogenannten gleichwertigen Ersatz akzeptieren müsste. Ich habe dazu auch ein Urteil des Amtsgerichtes Köln angegeben, wonach dann die Reise storniert werden kann und ein Schadensersatz vo 50% in aller Regel zugesprochen wird. Ich habe darüberhinaus das Urteil des LG Frankfurt v. 28.03.2008 eruiert, das einer Urlauberin wg. der nicht rechtzeitiger Information über die Überbuchung 15% Schadensersatz von diesem Gericht zugesprochen worden ist.
Dieser betroffenen Urlauberin, die vor Ort in ein anderes Hotel verlegt wurde, hat das LG Frankfurt in diesem Urteil neben den erwähnten 15% auch die von mir hier immer angegebenen 50% zugesprochen.
Damit hat das LG Frankfurt einen Präzedenzfall geschaffen. Kein Gericht muss sich daran halten, sie sind frei in ihrer Urteilsfindung, aber jedermann weiss, das sich die Richter in vergleichbaren Fällen an der Rechtssprechung anderer Gerichte orientieren. Das Urteil eines LG ist kein Pappenstiel, und m.W. nach wurde gegen die Entscheidung auch kein Regress eingelegt und wäre damit rechtskräftig.
Ich bewerte mit meinen Kommentaren nur eine ( aus meiner Sicht ) bestehende Rechtslage. Wenn also bei einer Überbuchung ( vor Abreise bekannt ) storniert werden kann und juristisch 50% des Reisepreises als Schadensersatz zugesprochen wird, bleibt dieser Anspruch auch bestehen, wenn ich erst am Urlaubsort damit konfrontiert werde. Ich muss ihn nur in der gebührenden Form geltend machen. So wie es die Urlauberin im verhandelten Fall des LG Frankfurt getan hat.
Wenn ich aber auf sofortigem Rückflug -sicher erst nach Verfügbarkeit- bestehe, und der RV erfüllt seine Pflicht, wird die gebuchte Reise ebenfalls storniert, der gezahlte Reisepreis zurückerstattet und anschliessend werden zusätzlich 50% Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. Der RV wird nach den Regeln der Vernunft die günstigere Variante wählen, wie ich es in meiner Musterrechnung dargelegt hatte.
Ich muss dich auch bitten, selbst bei älteren Urteilen eines Amtsgerichtes den notwendigen Respekt zu wahren. Vergiss nicht, das Amtsgerichte in aller Regel mehr als 80% aller Reiserechtssachen erledigen, da der Schaden meistens unter die Revisionsuntergrenze von € 800.- fällt.
Ich bin im Vertragsrecht aus meiner beruflichen Vergangenheit recht gut bewandert, dazu kam noch eine dreijährige Schöffentätigkeit an einem Landgericht. Also weiss ich schon, von was ich rede.
Gruss Gabriela
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Und das wurde ja noch zusätzlich bewertet !!!!!!!!
Gruss Gabriela
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Gabriela,
in dem Urteil steht das Gegenteil von dem, was du hier ständig behauptest.
Auszüge aus anwalt.de, wo das Urteil besprochen wird (Quelle) :
##Entspricht das Ersatzhotel in Ausstattung und Leistungsspektrum der ursprünglich gebuchten Hotelanlage oder ist dieses sogar in zumutbarem Rahmen höherwertigund wird es den Gästen ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt, so sind keine Ansprüchegegeben.##
Also keine 50 Prozent, wie du hier bis zum Erbrechen behauptest!
Das Urteil betraf einen Fall, in dem das Hotel nicht gleichwertig war. Es wurden konkret Mängel im Vergleich zum gebuchten Hotel aufgezählt, die mit 45 Prozent beziffert wurden. Zusätzlich wurde die Tatsache, dass die Info über die Nichtverfügbarkeit erst vor Ort gegeben wurde, mit weiteren 15 Prozent gewertet. Damit war die Grenze von 50 Prozent, die das Gericht als Kriterium für einen nutzlos verbrachten Urlaub ansieht, erfüllt.
Fazit:
Bei einem gleichwertigen Hotel sind bis auf die 15 Prozent keine Ansprüche gegeben.
So, Gabriela, ich warte immer noch auf Urteile, die deine Meinung mit den generell 50 Prozent auch bei gleichwertigen Hotels stützen. Bisher hast du für deine Behauptung nicht ein einziges Urteil benannt, obwohl du so tust, als sei das ständige Rechtsprechung.
GrußManfred
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...jetzt wird es philosophisch, denn was ist "gleichwertig" bzw. in zumutbarem Rahmen "höherwertig"?
Ein jeder bucht doch ein Hotel aus individuellen Gründen ganz bewußt und eben nicht eine Hotelkategorie in einem ± gleichwertigem Rahmen.
Wenn ich mir eine Unterkunft ausgesucht habe, dann habe ich meine Gründe dafür und möchte eben dort meinen Urlaub verbringen, nicht in Hotel B, C oder D auch nicht mit einem Stern mehr oder mit AI oder wie auch immer.Ich habe einen Reisevertrag mit einem Veranstalter geschlossen, den dieser zu erfüllen hat! Tut er dieses nicht, dann ist er dazu verpflichtet mir meinen Reisepreis zzgl. einer angemessenen Entschädigung zu zahlen, denn ich als Kunde muß die Angebote vor Ort nicht akzeptieren, sondern kann wieder abreisen - ganz einfach...

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Auch du, curiosus?
Was kann ich dafür, wenn die Richter Philosophen statt Juristen sind?

Im hier angeführten Urteil haben die Richter übrigens festgestellt, dass bestimmte für das gebuchte Hotel zugesicherte Eigenschaften vom Ersatzhotel nicht erfüllt wurden. Deswegen haben sie einen Schaden angenommen, der zu einem Schadensersatzanspruch führt.
Ohne eine neue Philosophenschule aufmachen zu wollen, leite ich daraus den Schluss ab, dass "gleichwertig" bedeutet, dass alle für das gebuchte Hotel zugesicherten Eigenschaften auch vom Ersatzhotel erfüllt werden müssen.
Abgesehen davon ist es hier doch unstrittig, dass mir das Recht auf sofortige Heimreise auf Kosten des Veranstalters sowie Rückzahlung des vollen Reisepreises zusteht. Es geht nur um den zusätzlichen Schadensersatz und darum, was passiert, wenn ich nicht auf sofortiger Heimreise bestehe, sondern das Ersatzhotel unter Vorbehalt annehme.
Gruß
Manfred