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Falsche Flugzeiten - keine Flieger mehr! Wer zahlt die Entschädigung?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Mausebaer120M Offline
    Mausebaer120M Offline
    Mausebaer120
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    Gastwirt, darauf werde ich jetzt besser nicht antworten - wir einigen uns nun einfach mal darauf, daß wir hierbitte keine Fun-Beiträge mehr posten, o.k. ? 😉

    Der Threaderöffner wird es euch danken ...

    Von allen Geschenken, die uns das Schicksal gewährt, gibt es kein größeres Gut als die Freundschaft - keinen größeren Reichtum, keine größere Freude.
    ( Epikur von Samos )

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    • coopeer_sC Offline
      coopeer_sC Offline
      coopeer_s
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      Und was lernen wir daraus??? Flugzeiten immer paralell bei der Airline nach zu prüfen ...
      Oder bin ich der einzige der das macht? Man muss immer daran denken, wo Menschen arbeiten passieren auch Fehler.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • Terrorkruemel73T Offline
        Terrorkruemel73T Offline
        Terrorkruemel73
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        Wir checken Flugzeiten immer ab dem 3 letztem Tag im Internet bei der betreffenden Airline.

        Sehr geehrte Italiener, Franzosen und Engländer!

        Der Abflug nach Hause verzögert sich noch etwas, da wir noch auf unsere deutschen Fluggäste warten!

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • NichtweggekommenN Offline
          NichtweggekommenN Offline
          Nichtweggekommen
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          So, letzte Woche war ich beim Anwalt. Der meint, mir stünde auf jeden Fall Entschädigung für die Fahrt um Flughafen, Parkgebühren und alle anderen angefallenen Kosten zu.
          Inwieweit es eine Entschädigung für "entgangene Urlaubsfreuden" und nutzlos aufgewendet Urlaubstage gibt, muss er noch klären. In Klärung ist auch die Frage, ob es einen Ausgleich zum Mehraufwand für den Winterurlaub gibt, da wir ja leider nur in den Ferien fahren können.

          Heute kam auch die Stellungnahme vom Reisebüro, wie es zur Verwechslung kam:

          "Wie folgt nehmen wir Stellung.

          Am 11.10.2010 haben wir mehrere Flugzeitenänderungen von GTI per E-Mail erhalten.

          In unserem Buchungssystemen sind eine Vielzahl an Vorgängen mit dem Namen "Baumann" aufgeführt.

          Im Stress des Alltags haben wir bei der Kontrolle der Flugdaten versäumt, die Buchungsnummern der Vorgänge zu vergleichen. Daher kam es zu einer Verwechslung der Vorgänge mit Flugdatenänderungen.

          Den nachfolgenden Kollegen war dieser Fehler bei der E-Mail-Bearbeitung nicht ersichtlich.

          Nach Ihrem Telefonat am 15.10.2010 mit Frau XXX haben wir alles Mögliche versucht, damit Sie dennoch Ihren Urlaub mit maximal 2 Tagen Verspätung antreten können. Da es bei den Veranstaltern keine Verfügbarkeiten für einen späteren Rückflug gab, konnten wir Ihnen keine vergleichbare Alternative für einen einwöchigen Urlaub anbieten."

          Tja, ich weiß zwar immer noch nicht, warum uns Flugdaten genannt wurden, die es nicht gibt, aber immerhin...

          Mal schauen, was der Anwalt so rausschlagen kann.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            Der Anwalt prüft deshalb, weil er keine rechtliche Grundlage für eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden bei einem Fehler eines Vermittlers finden kann 😄 .

            Das Email sagt eindeutig aus, dass der Fehler dem "Fachmann" Vermittler passiert ist und er für diesen gerade zu stehen hat, nicht der Reiseveranstalter.

            Jetzt gäbe es aber da noch eine juristische Feinheit zu klären...

            Käme ein Richter zur Erkenntnis, dass die Weiterleitung von Flugzeiten bzw. die Weiterleitung an falsche Empfänger, eine Tätigkeit aus der Funktion als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters* zu werten wäre, ja dann haftet nämlich der Reiseveranstalter für diesen Fehler seines Erfüllungsgehilfen, des Reisebüros. Dann könnte der Anwalt des Klägers versuchen zu argumentieren, dass es sich somit um eine Pauschalreise gehandelt habe, aus dessem Titel der Kläger Anspruch auf Schadenersatz aus dem Titel entgangene Urlaubsfreuden hätte. Aber ob er mit dieser Konstruktion "Erfolg in der Sache" haben wird, das - ja, das werden dann der oder die Richter wieder entscheiden...

            • zur Erklärung: es gibt Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Verhältnis Reiseveranstalter - (Reisevermittler) - Kunden ergeben und es gibt Pflichten, die rein die Vermittlertätigkeit eines Reisebüros betreffen, also sozusagen "Grundpflichten" eines Reisebüros, unabhängig davon, welche Leistung von wem in welchem Verhältnis zu erfüllen sind. Das macht aber in der Auswirkung auf Schadenersatz möglichlicherweise einen (großen) Unterschied.
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            • gabriela_maierG Offline
              gabriela_maierG Offline
              gabriela_maier
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #26

              Ich neige auch zu der Ansicht, das es wg. des Gesamtproduktes "Pauschalreise" in erster Linie den Anspruch gegen den RV gibt. Das RB fungiert als Erfüllungsgehilfe, und hat in dieser Funktion auch die falschen Flugzeiten weitergegeben. Es gibt kaum Tätigkeiten des Reisebüros im Kundenverhältnis bei einer Pauschalreise, die für sich allein in deren einziger Zuständigkeit sprich auch dann gleich Haftung anzusiedeln sind. RRV u.ä. ist natürlich aussen vor.

              Der Reiseveranstalter haftet daher für seinen Erfüllungsgehilfen. Er kann wiederum in seinem Innenverhältnis das Reisebüro in Regress nehmen, denn letztendlich soll nur der wirklich Schuldige für den Fehler gerade stehen. Und man bedenke in diesem Zusammenhang auch das Insolvenzrisiko. Ein kleines RB ist m.M. stärker im Risiko als ein ( grosser ) RV.

              Gruss Gabriela

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • mannigeM Offline
                mannigeM Offline
                mannige
                Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #27

                @Mosaik
                der nachfolgende Beitrag von 13:46 Uhr ist für mich als Leser verwirrend und unverständlich.

                Folgendes ist für mich im Moment unklar:
                Wenn das RB in diesem Fall doch eine Stellungnahme abgibt, erklärt das der Fehler von einem Mitarbeiter wegen der Namensgleichheiten verursacht wurde, ist es dann nicht ein Eingeständniss der Schuld?
                Das RB hat ja wohl alles mögliche versucht den Fehler zu korrigieren haben ja wohl keine Alternative gefunden.
                Als Laie würde ich sagen, für alle Regressansprüche in dem beschriebenen Fall ist das Reisebüro zuständig, oder sehe ich das falsch ?

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • mosaikM Offline
                  mosaikM Offline
                  mosaik
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  @mannige
                   das habe ich ja schon (mehrmals) festgehalten, dass das Reisebüro in diesem Fall die Schuld trifft.

                  Mit meiner letzten Aussage wollte ich lediglich noch auf den Punkt eingehen, ob oder nicht man einen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden / vertanen Urlaub bekommen kann.

                  Und da hängt es meines Erachtens tatsächlich von Feinheiten ab. Wenngleich Gabriela hier die Sache nicht ganz so differenziert sieht. Aber ich weiß aus unzähligen Urteilsbegründungen, dass es eben oft auf Feinheiten ankommt: eine falsche Auskunft über Einreisebestimmungen vor der Entscheidung, welcher Reiseveranstalter gebucht wird, hat nicht der Reiseveranstalter zu verantworten, sondern das Reisebüro aufgrund meiner erwähnten Grundpflichten eines Vermittlers.  Gäbe der Vermittler nach Auswahl und Entscheidung für einen Veranstaltereine falsche Auskunft und hätte der Veranstalter in seinem Katalog wohl die richtige stehen, dann haftet aber der Reiseveranstalter für die falsche Auskunft des Reisebüros (unter Umständen! --> Achtung: auch hier gibt es mittlerweile andere Entscheidungen --> es ist immer auf den jeweiligen, individuellen Fall abzustimmen!!)

                  Also nochmals, es hängt von der Rechtsstellung des Reisebüros ab: es ist verpflichtet, Informationen des Veranstalters an den Kunden korrekt weiterzuleiten. Das hat es ja auch grundsätzlich, nur die falsche Information an einen falschen Kunden. Folglich ist zwar das Reisebüro seine Pflichten als Erfüllungsgehilfe (=Vertreter des Reiseveranstalters) nachgekommen, hat aber eigenständig einen Fehler begangen. Diesen Fehler könnte man nun als "Fehler eines Fachmannes" bezeichnen und in weiterer Folge wäre dies eine Grundfunktion eines Reisebüros. Somit stellt sich eben die Frage im konkreten Fall:

                  a) haftet auch noch dafür der Reiseveranstalter? wenn ja --> dann mögliche ideelle Schadenersatzzahlung

                  b) haftet er aber nicht (meine persönliche Auffassung) --> dann liegt "nur" die materielle Schadenersatzpflicht - des Reisebüros - vor

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                  • mannigeM Offline
                    mannigeM Offline
                    mannige
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    @Mosaik
                    danke für die prompte sachliche Beantwortung meiner Frage.
                    Solche Aussagen sind klar und deutlich für einen Laien, im Gegensatz von einigen Beiträgen  einer Schreiberin,  zu verstehen.

                    LG

                    Manne

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