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wer haftet für zwischenlandung trotz gwünschtem nonstop

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • strawberryhillS Offline
    strawberryhillS Offline
    strawberryhill
    schrieb am zuletzt editiert von
    #61

    chepri wrote:
    Wundern tut mich allerdings, warum du Rücksprache mit der airline gehalten hast, wo dein Vertragspartner doch der RV war.

    Ja hatte vorher den RV kontaktiert, dieser meinte, er könne nichts dafür, dass die flüge von der airline kurzfristig geändert wurden. DESHALB habe ich gleich die airline kontaktiert.
    Naja so ein schlechtes Geschäft war das auch wieder nicht, der ursprungsflug wäre ab INN-PMI gewesen 18.00 ab INN, dann wäre ich um 20.00 h in PMI gewsen.
    SO, aufgrund der Umsteigerei in VIE, (Abflug INN 07.40 h), weiter ab VIE 11:55 h, sind wir schon um 14.00 h in PMI gewesen, Rückflug war auch nachmittags (anstatt ursprünglich vormittags). INsofern war es irgendwie eh so BESSER!:-)
    Weil was mach ich groß am Reisetag, eh nur rumwarten bis der flieger geht, deshalb war es eh super, dass wir dann 6 h früher in PMI waren!

    08.01.-22.01.2018 DomRep
    Juni 2018 Gardasee
    Aug. 2018 Ibiza
    Sep. 2018 Mallorca
    Januar 2019 Punta Cana

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    • strawberryhillS Offline
      strawberryhillS Offline
      strawberryhill
      schrieb am zuletzt editiert von
      #62

      Lexilexi wrote:
      im rahmen von pasuchalreisen sind die angaben der flugzeiten, des fluggerätes, etc. nicht verbindlich.
       
      die meisten veranstalter haben folgenden passus in den agb:
      "...bleibt es vorbehalten, aus zwingenden Gründen die Streckenführung von Flügen abzuändern, Zwischenlandungen vorzusehen und/ oder Fahrpläne abzuändern, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind...."

      insofern denke ich, dass derartige änderungen im rahmen der pauschalreisen möglich sind.
      denn niemand kann dir explizit bei der buchung einen non-stop oder direktflug bestätigen.

      lexilexi@:
      das ist mir schon klar, dass es IMMER änderungen geben könnte.
       
      ich seh mir immer VOR der pauschalbuchung die flugzeiten( airline, flugnr. stopps, oder keine stopps) an. Dann ruf ich sofort die seite der angegebenen airline auf und sehe nach, ob da die flugnr. mit der abflugzeit identisch ist und ob nicht doch irgendwelche stopps eingebaut sind usw.usw.)
      Tja und wenn mir alles passt, dann buche ich.

      08.01.-22.01.2018 DomRep
      Juni 2018 Gardasee
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      • Karl99K Offline
        Karl99K Offline
        Karl99
        schrieb am zuletzt editiert von
        #63

        chepri wrote:
        "Haftung bei Rat und Auskunft" bei falscher Buchung einer Pauschalreise anwendbar? Aufgrund welcher Vorschrift?

        §§ 1299 und 1300 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch)
         
        1299 müßte m.E. absolut einschlägig sein:
         
        § 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.

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        • katjaworldK Offline
          katjaworldK Offline
          katjaworld
          schrieb am zuletzt editiert von
          #64

          strawberryhill wrote:
          ich seh mir immer VOR der pauschalbuchung die flugzeiten( airline, flugnr. stopps, oder keine stopps) an. Dann ruf ich sofort die seite der angegebenen airline auf und sehe nach, ob da die flugnr. mit der abflugzeit identisch ist und ob nicht doch irgendwelche stopps eingebaut sind usw.usw.)
          Tja und wenn mir alles passt, dann buche ich.

          Ja, liebe strawberryhill, das nützt dir doch aber auch nichts, weil der Veranstalter immer noch NACH der Buchung die Flugzeiten usw. ändern kann und sogar aus dem einstigen Flug ohne Zwischenlandung plötzlich ein Flug mit Zwischenlandung wird, weil man eben nicht ausdrücklich einen NONSTOP-Flug gebucht hat und weil An- und Abreisetag eben nicht als Urlaubstag gelten und die Flugzeiten eher unverbindlich sind. Hab ich doch selbst gerade erst erlebt. Wir hatten so tolle Flugzeiten und das Ganze ohne Zwischenlandung bei der Buchung. Bei Condor auf der Seite gewesen, Flug wurde angezeigt, alles schien perfekt. Dann kamen die Flugtickets, da denkste nanü ❓ , nichts schien mehr perfekt. Schlechtere Flugzeiten und das ganze plötzlich mit Zwischenlandung und auf der Homepage von Condor wurde unser ursprünglicher Flug auch nicht mehr angezeigt. Im Endeffekt war wieder alles perfekt, weil wir froh waren, dass wir bei dem Wetter im Gegensatz zu vielen anderen Urlaubern überhaupt weggekommen sind. Für den Einen ist das Glas halb leer, für den Anderen eben halb voll.

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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #65

            Karl99 wrote:
            Um zum Ausgangsfall zurückzukommen:
            Ich verstehe den Threadersteller gut, dass er mit der leistung des RB unzufrieden ist.
            Als österreichischer Jurist fällt mir sofort die Haftung für Rat & Auskunft ein, die hier wohl gegeben sein könnte.
             
            Das ist aber die österreichische Rechtslage.

            und die ist auch für Deutschland so gültige, die Aussage. Nämlich basierend auf dem ABGB, in dem ein Fachmann definiert ist. Und ein Reisebüromitarbeiter ist ein Fachmann im Sinne des ABGB, sofern er sich nicht klar und deutlich als einer ausweist, der noch in Ausbildung ist.

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            • mosaikM Offline
              mosaikM Offline
              mosaik
              schrieb am zuletzt editiert von
              #66

              chepri wrote:
              "Haftung bei Rat und Auskunft" bei falscher Buchung einer Pauschalreise anwendbar? Aufgrund welcher Vorschrift?

              1. Hast du mit deiner Auslegung bzgl. der beide Fälle nonstop-Flug und dem Innsbrucker Fall absolut recht. Der Innsbrucker Fall ist in keinem Fall durch AGB gedeckt, auch wenn diese eine Art Vorbehaltsklausel hätten.

              2. zu oben: eine der Hauptpflichten eines Vermittlers (und auch Maklers) besteht in der Beratungspflicht. Wobei es nach den Informationspflichten der EU zu unterscheiden gilt, ob es sich um unaufgeforderte Informationen handelt oder um Antworten auf Fragen.

              Im vorliegenden Fall ist jedoch offensichtlich unstrittig, dass der Konsument eine eindeutige und klar formulierte Frage gestellt bekommen hat. Daher sehe ich aufgrund der schon früher von mir zitierten Fachmann-Haftung (AGBG) und der Hauptpflicht eines Reisebüros hier eine Haftung für materielle Schäden gegeben.

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              • katjaworldK Offline
                katjaworldK Offline
                katjaworld
                schrieb am zuletzt editiert von
                #67

                @mosaik, das versteh ich jetzt nicht, sitz ich etwa auf einer extrem langen und irgendwie zu dicken Leitung, quasi einem Schiffstau, dann hilf mir bitte: Du sagts, diese Aussage gilt auch für Deutschland und berufst dich dabei aber auf österreichisches Recht? Oder was meinst du damit? Oder was mein ich damit? Man weiß es nicht.. (Ich brauche Feierabend!) 😞

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                • chepriC Offline
                  chepriC Offline
                  chepri
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #68

                  @mosaik
                  Wie es im Reisebüro gelaufen ist, ob Auskunft, Beratung oder nur Wunschäußerung wissen wir nicht, soll aber jetzt auch nicht weiter interessieren, Ich war nur erstaunt, weil das was ich im Netz zu dieser Haftung gefunden habe, von "Sachverständigen" spricht (irgendwo bei 1299ff AGBG). Was natürlich auch sein kann, dass jeder damit gemeint ist, der von einer Sache etwas versteht (oder auf Grund seines Berufs der Fachmann dafür ist) Ich will das aber auch nicht vertiefen, da sich das Ganze vermutlich nicht in Österreich abgespielt hat (Abflug in Frankfurt), sondern habe etwas gelernt.

                  @katjaworld
                  Langsam wird es schwierig, denn hier werden zwei Fälle nebeneinander behandelt.
                  Fall a) ist der Ausgangsfall (Schadenersatz wg. Zwischenlandung), hier kann österr. Recht meiner Meinung nach nicht greifen.

                  Fall b) wurde von strawberryhill "eingeschmuggelt", spielt in Österreich => österr. Recht. Allerdings war strawberryhill ja mit zwei Luxusmenüs leicht abzuspeisen.

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                  • LexilexiL Offline
                    LexilexiL Offline
                    Lexilexi
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #69

                    chepri wrote:
                    ......

                    Fall b) wurde von strawberryhill "eingeschmuggelt", spielt in Österreich => österr. Recht. Allerdings war strawberryhill ja mit zwei Luxusmenüs leicht abzuspeisen.

                    gilt immer österreichisches recht, wenn man ab innsbruck fliegt?
                    wohl kaum.
                    kommt doch wohl immer auf den sitz des veranstalters an.
                    ich bin mir ziemlich sicher, dass das ein deutscher war. denn meines wissens ist die erdbeere auch eine deutsche.

                    Das "F" in Montag steht für Freude.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • strawberryhillS Offline
                      strawberryhillS Offline
                      strawberryhill
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #70

                      nein lexilexi  i bin a tiroler!!!

                      08.01.-22.01.2018 DomRep
                      Juni 2018 Gardasee
                      Aug. 2018 Ibiza
                      Sep. 2018 Mallorca
                      Januar 2019 Punta Cana

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                      • vonschmelingV 1
                        vonschmelingV 1
                        vonschmeling
                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #71

                        katjaworld wrote:
                        ... weil der Veranstalter immer noch NACH der Buchung die Flugzeiten usw. ändern kann und sogar aus dem einstigen Flug ohne Zwischenlandung plötzlich ein Flug mit Zwischenlandung wird, weil man eben nicht ausdrücklich einen NONSTOP-Flug gebucht hat und weil An- und Abreisetag eben nicht als Urlaubstag gelten und die Flugzeiten eher unverbindlich sind.

                        Auch leicht neben dem Sujet, aber hier werden ein paar sehr Verbraucher relevante Sachverhalte ein wenig interpretierbar dargestellt - daher:
                        "der Veranstalter kann die Flugzeiten ändern"
                        Nein, das kann er nicht, er kann aber ein anderes Operating für den Reisenden bestimmen. Dies führt zwar zu veränderten Flugzeiten und ggf. zu Zwischenlandungen, ist aber noch kein Beleg dafür, dass der Flug XY verschoben worden ist oder nicht stattfindet. Er findet nur u.U. ohne den spezifischen Fluggast statt ...
                        "ausdrücklich einen Non-Stop Flug buchen"
                        Das ist meines Wissens bei keinem Anbieter von Pauschalreisen möglich, sofern dieser ihn nicht ausdrücklich im Angebot auslobt und somit zu einem bindenden Vertragsbestandteil macht. Hierfür gibt es gute Gründe, ansonsten könnte man sich die ganzen Freischreibungsklauseln ja klemmen.

                        Überaus interessant für mich ist der (Herrgott, sind alle Texte so altertümlich??) "bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können" Aspekt im Sinne von zu vermittelnden Dienstleistungen; somit muss der ausdrücklich formulierte Wunsch entweder umsetzbar sein oder der Vermittlungsauftrag abgelehnt werden. Und ich dachte wahrlich, ein lausiger Dienstleister müsse sich nie vor dem Gesetz, sondern nur vor dem Verlust seiner Reputation fürchten??!!

                        Allein der materielle Schaden scheint im "Originalfall" wohl nur schwerlich bezifferbar. 
                        Da "Flugangst" Teil des Vortrags war, könnten evtl. für Medikamente erbrachte Auslagen zurückgefordert werden, weitere Einschränkungen sind wohl schwerlich "materiell" zu beziffern ...

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • LexilexiL Offline
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                          Lexilexi
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #72

                          strawberryhill wrote:
                          nein lexilexi  i bin a tiroler!!!

                          sorry.
                          da lag ich dann wohl falsch.

                          Das "F" in Montag steht für Freude.

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                            chepri
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                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #73

                            vonschmeling wrote:
                            Überaus interessant für mich ist der (Herrgott, sind alle Texte so altertümlich??) "bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können" Aspekt

                            Jetzt hast du aber im (österr.) ABGB geschmökert.
                            Diese "Sachverständigenhaftung" ist mir im BGB so nicht bekannt, da ja 839a BGB ausdrücklich auf den gerichtlichen Sachverständigen abzielt. Aber vielleicht klärt uns mosaik noch auf.

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • vonschmelingV 1
                              vonschmelingV 1
                              vonschmeling
                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #74

                              Ja, hab ich natürlich, aber eben weil mir´s so auf den Keks geht, dass die Verantwortlichkeiten vom Vermittler immer rumgeschoben werden können und er über Kulanz m.E. nur auf der Basis "Verlust eines Kunden" als worst case entscheiden musste ...
                              😞

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                                mosaik
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #75

                                katjaworld wrote:
                                @mosaik, das versteh ich jetzt nicht, sitz ich etwa auf einer extrem langen und irgendwie zu dicken Leitung, quasi einem Schiffstau, dann hilf mir bitte: Du sagts, diese Aussage gilt auch für Deutschland und berufst dich dabei aber auf österreichisches Recht? Oder was meinst du damit? Oder was mein ich damit? Man weiß es nicht.. (Ich brauche Feierabend!) 😞

                                "Als österreichischer Jurist fällt mir sofort die Haftung für Rat & Auskunft ein, die hier wohl gegeben sein könnte."

                                --> bezieht sich auf Haftung für Rat und Auskunft als Fachmann im Sinne des ABGB

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #76

                                  chepri:

                                  @mosaik
                                  Wie es im Reisebüro gelaufen ist, ob Auskunft, Beratung oder nur Wunschäußerung wissen wir nicht, soll aber jetzt auch nicht weiter interessieren, Ich war nur erstaunt, weil das was ich im Netz zu dieser Haftung gefunden habe, von "Sachverständigen" spricht (irgendwo bei 1299ff AGBG). Was natürlich auch sein kann, dass jeder damit gemeint ist, der von einer Sache etwas versteht (oder auf Grund seines Berufs der Fachmann dafür ist) Ich will das aber auch nicht vertiefen, da sich das Ganze vermutlich nicht in Österreich abgespielt hat (Abflug in Frankfurt), sondern habe etwas gelernt.

                                  Wer den (äußeren) Anschein erweckt (Geschäft, Firmenschild, Internetauftritt), ein Fachmann (Kraft Gesetz mittels Konzession, Gewerbeschein, Prüfung...) zu sein, haftet für seine Auskünfte.

                                  Das ist in Deutschland nicht anders als in Österreich.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    mosaik
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #77

                                    Lexilexi wrote:

                                    chepri wrote:
                                    ......

                                    Fall b) wurde von strawberryhill "eingeschmuggelt", spielt in Österreich => österr. Recht. Allerdings war strawberryhill ja mit zwei Luxusmenüs leicht abzuspeisen.

                                    gilt immer österreichisches recht, wenn man ab innsbruck fliegt?
                                    wohl kaum.
                                    kommt doch wohl immer auf den sitz des veranstalters an.
                                    ich bin mir ziemlich sicher, dass das ein deutscher war. denn meines wissens ist die erdbeere auch eine deutsche.

                                    Ein Konsument unterliegt ebenso wie der Leistungsanbieten den gesetzlichen Bestimmungen am Ort der Leistungserbringung, wobei für Reisen als Leistungserbringung der Ort des Abschlusses des Reisevertrages gilt.

                                    Bucht somit eine Person in Österreich ein Angebot aus irgendeinem Veranstalter, egal aus welchem EU-Land, dann gilt österreichisches Recht.

                                    Bucht man allerdings in München einen österreichischen Veranstalter mit Abflug Innsbruck, gilt deutsches Recht (Abschlussort).

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #78

                                      @mosaik
                                      sicher?
                                      das ist das neueste, was ich höre.
                                       
                                      würde ja bedeuten, wenn ich auf fuerte sitze und meinen flug nach hause (deutschland) buche, mit beispielsweise condor, dass dann spanisches recht gilt.
                                       
                                      ich ging bisher immer davon aus, dass dann deutsches recht gilt, weil condor ein deutsches unternehmen ist und ihren hauptsitz in deutschland hat.
                                       
                                      jetzt verunsicherst du mich aber.

                                      Das "F" in Montag steht für Freude.

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                        #79

                                        Überflüssiges Zitat entfernt, da dieses bei einer direkten Antwort entbehrlich ist.
                                        Im Internet ist es komplizierter. Denn dort gilt, wo der Server steht, nur das weiß man ja nicht. Also müsste der Leistungsanbieter definieren, welches Recht zur Anwendung kommt. Da aber diesem entgegensteht, dass ein Konsument das Recht seines ordentlichen Wohnsitzes bzw. des Ortes des Abschlusses anwenden darf, kann es hier zu Problemen kommen.

                                        Jedenfalls ist es nicht so, dass das Recht des Hauptsitzes des Anbieters voll zur Anwendung kommt.

                                        Beispiel: in Österreich ist es gesetzlich nur gestattet, maximal 10 Prozent (in Ausnahmefällen, die im Gesetz angeführt sind, 20 %) Anzahlung bei Reisen zu verlangen sowie die Restzahlung früher als 14 Tage. Bucht man nun einen deutschen Reiseveranstalter in Österreich, der mehr Anzahlung verlangt, darf das Reisebüro diese nicht verlangen, muss aber u. U. wohl selbst die Differenz aufgrund eines so genannten Agenturvertrags an das deutsche Unternehmen zahlen.

                                        Will ein deutscher Reiseveranstalter einen säumigen Konsumenten auf Zahlung klagen, so muss er dies am ordentlichen Wohnsitz in Österreich machen. Hingegen, will ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich einen nur in Deutschland vertretenen Veranstalter klagen, so muss er dies beim für den Firmensitz zuständigen deutschen Gericht tun.

                                        Hat Condor in Spanien einen klagsfähigen Firmensitz, so kann Condor auch spanisches Recht anwenden, muss dies aber in seinen AGB vor Abschluss der Buchung dem Kunden mitteilen. Hast du einen Hauptwohnsitz in Spanien, kannst du, falls günstiger, spanisches Konsumentenrecht anwenden, das ich aber nicht kenne.

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #80

                                          ...normalerweise weiß man schon, wo der Server ist. Wenn es Dein Browser Dir mit der Landesflagge am Ende der url nicht schon automatisch anzeigt, dann kannst Du über IP-tracing den Standort des Servers ermitteln und zwar incl. Adresse und Administrator... 😉

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