Reiseanzahlung 40% rechtswidrig?!
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Wie heißt es so schön: "Et bliev wie et wor!" und wenn der Flug auf der Langstrecke schon mit 30% zu Buche schlägt, dann ist das mit den 20% Anzahlung schon erledigt!

LG
Sokrates
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Zitat:
Warum soll ich ein Ticket voll bezahlen, wenn ich die Leistung erst Monate später in Anspruch nehmen will?Weil ick den Fluch unbedingt haben will

Ich buchte Ende Okt. bei AF einen Flug zum Ende Dez.
Da noch lange Zeit, per Bankeinzug, CC hätte 15 EUR extra gekostet.
Nach 4 Wochen kam eine Mahnung, HÄH?
Flug würde storniert werden!
Musste 2x in Prag anrufen.
Hätten sie doch storniert, ohne meine Zusatzkosten?
Jetzt gibt es Flüge für die Hälfte, leider aber mit Condor.
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HHmm...Vielleicht hat jemand einen Tipp für mich?? Mache mir zwar keine Hoffnung , aber hatte 90 Tage vor Reiseantritt 40% Stornokosten für eine abgesagte Reise in den Oman für jetzt im Dezember 2014 zu tragen. Die 90 Tage waren mir bekannt, nur leider hatte ich überlesen, daß 30% bis 120
Tage vor Reiseantriitt gelten. Weiß daß dies mein Fehler war und habe das auch nicht moniert, obwohl mir diese hohen Kosten schon nicht angenehm waren. Hätte man eine Chance, jetzt aufgrund des neuen Urteils im Nachgang etwas zu unternehmen?? Wie gesagt, mache mir keine Hoffnung aber interessant wäre es schonmal. -
@BlondeLady
Die Entscheidung verlangt, dass Unternehmen die Höhe der Stornokosten rechtfertigen, beispielsweise Kosten belegen, auf welchen sie ggf. sitzenbleiben.
Das ist auch vorinstanzlich so beurteilt worden und solltest du jedenfalls beim Veranstalter genau diese Begründung der Gebühren einfordern.
Eine Höchstgrenze wurde nicht bestimmt, lediglich muss die Plausibilität des Verlangten nachgewiesen werden.Die konkret monierten Stornogebühren waren beispielsweise 40% bei 30 Tagen - also ist bei derselben Höhe 90 Tage vor Reiseantritt eine Nachfrage wohl durchaus statthaft ...

Dabei brauchst du dich nicht auf das aktuelle BGH Urteil zu berufen, der Sachverhalt als solcher müsste dem Unternehmen längst bekannt sein.
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Ich will ja nicht den Miesepeter spielen und der Vortrag von der verehrten vonschmeling hört sich auch schlüssig an, aber sind Anzahlungen und Stornokosten nicht zwei Paar Schuhe?
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Überflüssiges Zitat entfernt.
@vonschmeling
Danke Dir und werde es auf jeden Fall probieren. Es reizt mich schon den Ausgang zu erfahren . -
Überflüssiges Zitat entfernt.
@doc3366
also ich kannte es bisher so, daß Anzahlung mit den Stornokosten bis 30 Tage vorher identisch waren. Die Omanreise war uns sehr wichtig, also waren uns die Stornogebühren nicht sooo wichtig, wußten es ja nicht besser. Und so oft storniert man jawohl auch nicht, also wir nicht, daß das eben auch kein wesentlicher Aspekt war, bei einem anderen Veranstalter zu buchen. Nun kam es doch anders und das Erwachen war heftig ...egal wir werden es probieren. -
@doc
Natürlich sind Anzahlung und Stornokosten 2 Paar Stiefel, geurteilt wurde jedoch zu beiden und in etwa analog auf Darlegung/ Begründung.So kann der geneigte Omanreisende nicht mehr einfach mit einer Klausel "Wenne nich fährss, krichich 40% von dir" abgespeist werden, der Veranstalter muss diesen Anspruch plausibel darlegen.
I.e. er muss der BlondenLady genau aufdröseln, welche Kosten ihm durch ihre Absage entstehen, anstatt nur einen Betrag aufzurufen.Bei den Anzahlung ist die Darlegung erst ab einem Verlangen von mehr als 20% nötig, bei den Rücktrittsgebühren ist hingegen keine Mindestgrenze festgestellt worden.
Insbesondere 90 Tage vor der Reise halte ich 40% Gebühren für einen guten Schluck aus der Pulle und freue mich schon auf die Begründung!
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Also, Ablehnung ist schon da. Darin wird sich nur auf eine Pressemitteilung vom 9.12.14 mit Aktenzeichen 183/14 bezogen und nicht auf das Urteil XZR 13/14 vom 9.12.14, worauf ich mich in meinem Schreiben bezogen habe .die Begründung lautete auch dahingehend, daß Bigxtra nicht selbst benannt bzw. beklagt wurde. Eigentlich bat ich um eine angemessene
Kulanzzahlung für die doch hohen Stornokosten in Höhe von 1.076 € und bei Ablehnung um eine detaillierte Aufstellung der tatsächlich entstandenen Kosten. Bin nun nochmal in den Widerspruch gegangen und harre jetzt der Dinge die da kommen. Gebe auf alle Fälle Info wie es weitergeht. -
Vollkommen überflüssiges Zitat entfernt. Zudem kann man ein posting auch editieren, sofern noch niemand danach geschrieben hat.
Ach und sorry, es waren doch nur 30%, allerdings bei immerhin 120 Tage vor Reiseantritt, sonst wäre es noch teurer geworden. -
Tatsächlich werden auch BGH Urteile nur inter partes getroffen, also für den jeweiligen Fall und die betroffenen Parteien.
Eine bindende Wirkung für ähnliche Fälle ohne spezifisch Beklagte entsteht zuerst einmal nicht.
Da BigXtra nicht entgegnet wurde kann man sich auf Nichtbetroffenheit berufen.
Im Sinne einheitlicher Rechtsprechung sollten die Kammern allerdings der höchstrichterlichen Entscheidung folgen.Nicht besonders ratsam:
Die Erwähnung von Urteilen in der Anspruchsbegründung, wenn man nicht überobligatorisch vertraut ist mit Inhalten und Wirkung - zumeist ist die Kommunikation auf der Ebene des Verbrauchers zielführender.
Q.e.d. ... du wurdest argumentativ erst einmal hübsch ausgehebelt. :?Bestehe immerhin auf Darlegung der tatsächlichen Kosten, das ist ein ziemlich unstreitiger Ansatz.
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So.. Nun habe ich eine weitere Ablehnung kassiert.der Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet, mir die Kosten nachzuweisen, ich dagegen wäre in der Pflicht dies zu tun. In den allgem. Geschäftsbedingungen steht ja, daß das mit der Pauschale abgegolten ist.
Nun gut, das war zu erwarten und ich streite mich nicht mit denen rum. Sollen sie glücklich werden und bezahlt hab ich es ja bereits im August. Vielen Dank trotzdem für die Tipps und eine schöne Weihnachtszeit. -
Mam62:
Das hätte in unserem Fall auch nichts genützt, es waren rein private Umstände. Der Witz ist nur, wenn wir mehr Zeit gehabt hätten, zB. bis 30 Tage vorher, hätten wir nicht mehr stornieren müssen, dafür hattenwir dann einen tollen Urlaub kurzfristig in der Türkei.
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Nun sah genau das der BGH in den beklagten Fällen eben anders und würde eine gerichtliche Entscheidung sicher auch im Falle deines Veranstalters entsprechend ausfallen.
Wie dem auch sei - interessante Haltung, sich darauf zu berufen man sei ja selbst nicht Gegenstand der Klage gewesen und könne daher wie gewohnt weitermachen, ohne dass das als Benachteiligung des Kunden zu betrachten ist.
Chapeau, BigXtra - so etwas nennt man Kundenbindung ... :?

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grabow50
Dabei seit: 01.01.10
Beiträge: 1 L´ Tur trotz BGH Urteil 40% Anzahlung 05.01.2015 00:38:53
Hallo Ihr Lieben,habe gerade online unseren Familien Sommerurlaub bei o.g. Reiseveranstalter gebucht.
Bei der Bestätigungsmail sind mir bei der Höhe der Anzahlung sämtliche Gesichtszüge entglitten
40% - das mussten wir noch nie anzahlen... Usus waren bei den bisherigen immer 20%.Naja, die AGBs habe ich mir dann hinterher zu Gemüte geführt - da steht es natürlich drin.
Habe dann ein bisschen gegoogelt und folgendes, ganz aktuelles Urteil in letzter Instanz gefunden.
BGH: Keine hohe Anzahlung bei Pauschalreisen Anzahlungen von 25 Prozent und mehr für eine Pauschalreise sind unzulässig, urteilte der BGH. Die Restsumme darf frühestens vier Wochen bis einen Monatvor Reiseantritt fällig werden.Bild: ferkelraggae / fotolia.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Anzahlungspraxis von Reiseveranstaltern für Rund-um-Angebote heute in letzter Instanz einen Riegel vorgeschoben (TC Touristik: Az X ZR 13/14; Urlaubstours: Az X ZR85/12): Weil führende Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen fünf Branchenriesen (TUIDeutschland GmbH, Bucher Reisen GmbH, TC Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH und L’TUR Tourismus AG) Klage erhoben und erste Urteile bei Oberlandesgerichten erstritten. TC Touristik und Urlaubstoursgingen daraufhin beim BGH in Revision.
Die obersten Richter bestätigten jedoch die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Demnach verstoßen die Reiseveranstalter mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Zug-um-Zug-Prinzip(Ware gegen Geld). Dieser Grundsatz besagt, dass Kunden erst zahlen müssen, wenn sie die Leistung erhalten. Der BGH stellte hierzu klar, dass die Anzahlungsforderungen von 40 Prozent (Urlaubstours)und 25 beziehungsweise 30 Prozent (TC Touristik) in den vorliegenden Fällen zu hoch sind. Der Gewinn für die Kunden beim finalen Richterspruch: Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent desReisepreises benachteiligt die Verbraucher unangemessen und schwächt das Ware-gegen-Geld-Prinzip zu stark: Die Restsumme darf frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fälligwerden.
Auch bei der Erhebung gestaffelter Stornoentgelte hat der BGH die Reiseveranstalter in ihre Schranken verwiesen: Stornoentgelte mit einem Eingangsstaffelsatz in Höhe von 25, 30 beziehungsweise 40Prozent der jeweiligen Anzahlung dürfen nicht unbegründet pauschal berechnet werden. Die Veranstalter hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die verlangten Rücktrittspauschalen unterBerücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwertung berechnet wurden. Zum gleichen Schluss kam auch jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil zu denRücktrittspauschalen der alltours flugreisen GmbH: Den Mindestsatz von 40 Prozent des Reisepreises bei einer Stornierung fanden die Richter zu hoch. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.November 2014, Az. I-6 U 76/14).Nun habe ich L Tur per mail eine Frist gesetzt die Anzahlungssumme entsprechend anzupassen. Ausserdem, dass die (leider) erteilten Lastschrift nur für die gesetzeskonforme Summe gilt.
Ist das ausreichend? Habe ich an alles gedacht? Oder würdet Ihr das ganz anders machen?
Lieben Dank
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...wenn Du einmal aufmerksam in diesem Thread und zudem auch einmal die Urteil bzw. Pressemitteilungen dazu gelesen hast, dann stellst Du fest, daß 40% als Anzahlung nicht rechtswidrig sind.
Wenn Dir also ein Vertrag nicht zusagt, dann gehe ihn nicht ein...

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Und nochmal - ein Urteil wurde nur inter partes getroffen und ist damit nicht verbindlich für andere Parteien.
Kanndonnich so schwer zu verstehen sein?