Gelten für die RV andere Gesetze als für die Reisenden ?
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Wo wird steht eigentlich die in diesem Thread oft angeführte Verbindung Reisewarnung=Stornorecht geschrieben?! Sicher, sie wird oft als Anhaltspunkt genommen, meines Wissens aber wird im §651 als Beispiel auch innere Unruhen als Anzeichen höherer Gewalt und dem damit verbundenem Recht vom Vertrag zurückzutreten angegsprochen. Innere Unruhen gibt es in Egypt wohl unbestritten, auch in den Touristenregionen und darauf würden sich RV m.E. berufen, genauso wie jeder Reisende sich darauf berufen könnte und nicht auf eine Reisewarnung warten muß. Ich bin wirklich sehr überzeugt davon, daß ein Grossteil unserer Richter dieser Argumentation folgen würde, nur ist es für einen RV mit eigener Rechtsabteilung wahrscheinlich einfacher sich einem solchen Prozess zu stellen, als einem reisenden Privatier. Ich bin mir auch sicher, daß die Veranstalter bei ihren "kulanterweise" angebotenen kostenlosen Stornierungen diesem Umstand große Beachtung beigemessen haben.
Dieses
"Markus230975" wrote:
... Ich sehe es so: Wenn die VA die Touristen nicht nach Ägypten fliegen, dann haben die Einheimischen kein Einkommen. Da diese jedoch teilweise für große Familien Geld verdienen müssen sehe ich es als meine Pflicht an, den Tourismus in Ägypten aufrecht zu erhalten und zu unterstützen. Man sieht ja schon dass einige Ketten die Hotel zusammenlegen und andere komplett schliessen.Dies kann nicht im Sinne des Volkes dort sein, die wirklich hart für Ihr Geld arbeiten müssen. ...
würde ich bei einem Prozeß um Schadensersatz, dem ich persönlich bei der derzeitigen Lage wie gesagt nur sehr geringe Erfolgsaussichten zurechne, übrigens tunlichst nicht als Argumentation anführen

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Markus230975:
Ich sehe es so: Wenn die VA die Touristen nicht nach Ägypten fliegen, dann haben die Einheimischen kein Einkommen. Da diese jedoch teilweise für große Familien Geld verdienen müssen sehe ich es als meine Pflicht an, den Tourismus in Ägypten aufrecht zu erhalten und zu unterstützen.Und welches Reiseziel suchst du dir für nächstes Jahr, um den Tourismus zu fördern? Bangladesh? Zimbabwe? Honduras?
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@ doc3366
du hast recht, es gibt keinen Automatismus im § 651j innere Unruhen = gesicherter Stornogrund. Es ist eben in Quintessenz das, wovon man gemeinhin annimmt, dass dieser Grund auch hinterheriger (höchst-) richterlicher Rechtsprechung entsprechen dürfte.
Aber wie so oft hinterher werden wir es wissen falls ein verhinderter Ägypten Reisender dieserhalb seinen Veranstalter verklagt.
Wobei das schwierig sein dürfte. Momentan fliegen ja andere Veranstalter noch. Also wäre die Möglichkeit einer Neubuchung gegeben. Dann also ggf. nur auf Ersatz der Mehrkosten zu klagen? Nur ob man natürlich das gleiche Hotel erhalten kann, ob überhaupt noch alle Hotels geöffnet sind und somit verfügbar. Sicher nicht wie wir schon von Urlauberberichten gehört haben.
Also kann der verklagte Veranstalter ja einwenden er habe das Produkt überhaupt nicht mehr anbieten können und zwar aus Gründen die ihm nicht zugerechnet werden können. Also hat er doch wieder ein Recht den Vertrag zu kündigen, diesmal ohne höhere Gewalt. Das ist doch eine Katze die sich in den Schwanz beißt.Also merke, für den Reiseveranstalter und den Reisenden gelten die gleichen Gesetze, aber der RV dürfte die besseren Waffen haben
?ginus
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Auch hier muss ich nochmal nachhaken.
Ist folgender Beitragcuriosus: wrote:
Ich verstehe die gesamte Fragestellung nicht, denn die Aussage der AA ist eindeutig:
Aufgrund der aktuellen Lage und der Unvorhersehbarkeit der Entwicklungen wird von Reisen nach Ägypten derzeit abgeraten.Von daher ist die (Teil-)Reisewarnung gegeben und gem. der AGB des hier kritisierten RV die Kündigung der Reise abgedeckt.
so zu verstehen, daß die Veranstalter auch Reisen in die von der Teilreisewarnung nicht betroffenen Destinationen am roten Meer aufkündigen dürfen, der Reisende aber nicht?
Dann hätte TO mit seiner Eingangsvermutung ja richtig gelegen.
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Hier ist m.E. zwingend zu beachten, welcher Auffassung man folgt.
Ist man der Ansicht, das eine Reisewarnung maßgeblich ist oder folgt man der Ansicht das bereits "Unzumutbarkeiten" zum Rücktritt/Storno reichen!
Je nach Standpunkt dürfte die Antwort auf Deine Frage unterschiedlich ausfallen!
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Vollkommen richtig!
Nur muss man dann auch nur einer Auffassung folgen. Das Wort "Unzumutbarkeiten" finde ich übrigens schon fast verniedlichend...