Ansprüche an Airlines mit Sitz ausserhalb EU
Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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In dem hier diskutierten Fall kann als Gerichtsstand für Hin- als auch Rückflug Frankfurt, als Erfüllungsort des "Rundfluges", gewählt werden. Dies gilt für Ansprüche aus der EU 261 Regulierung als auch für Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.
Eine Klage in Marokko ist nicht zwingend notwendig, könnte aber alternativ gewählt werden.
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Nochmal:
Zuerst führt man Beschwerde, und nur im Falle der Erfolglosigkeit kann eine streitige Einigung optiert werden und spielt dabei ggf. der Gerichtsstand eine Rolle. -
Sorry, die Frage hab ich glatt überlesen ...