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Ansprüche an Airlines mit Sitz ausserhalb EU

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44 Beiträge 9 Kommentatoren 12.0k Aufrufe
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  • mkfpaM Offline
    mkfpaM Offline
    mkfpa
    schrieb am zuletzt editiert von
    #41

    In dem hier diskutierten Fall kann als Gerichtsstand für Hin- als auch Rückflug Frankfurt, als Erfüllungsort des "Rundfluges", gewählt werden. Dies gilt für Ansprüche aus der EU 261 Regulierung als auch für Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

    Eine Klage in Marokko ist nicht zwingend notwendig, könnte aber alternativ gewählt werden.

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    • vonschmelingV 1
      vonschmelingV 1
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #42

      Nochmal:
      Zuerst führt man Beschwerde, und nur im Falle der Erfolglosigkeit kann eine streitige Einigung optiert werden und spielt dabei ggf. der Gerichtsstand eine Rolle.

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

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      • mkfpaM Offline
        mkfpaM Offline
        mkfpa
        schrieb am zuletzt editiert von
        #43

        Voellig richtig, nur eine der Fragen war wo ggf. der Gerichtsstand ist und genau diese Frage beantworte ich.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV 1
          vonschmelingV 1
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #44

          Sorry, die Frage hab ich glatt überlesen ...

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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