Minderungsforderung gegen (Pauschal)-Reiseanbieter
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Im Bezug auf Mettigelmädchens Kommentar verstehe ich jetzt auch deinen Einwand - sorry, hat was gedauert.
Durchaus möglich, dass der t.o. Anspruch auf die Unterbringung und Umbuchung hatte gem. seiner vertraglichen Vereinbarungen. Ich sehe daher keinen Anlass, sich vor Dankbarkeit zu überschlagen ...

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Yep, mich muß man im Kontext nehmen

Mal schauen, vielleicht erklärt uns das Mettigelchen ja noch, warum sie so überzeugt ist.
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@doc
Ich war bisher der Ansicht, du wolltest im Sturm genommen werden ...
@fraenni
Das kann Qatar Airways so handhaben, der fragliche Spruch richtet sich hingegen gegen den Veranstalter, der in bestimmten Fällen auch für durch verspätete Züge verursachte Kosten in Anspruch zu nehmen ist.
Ich lese die Entscheidung der Kammer allerdings so, dass mit den Versorgungs- und Transportleistungen die Pflichten erfüllt sind und nicht darüber hinaus noch eine Reisepreisminderung wegen der verspäteten Ankunft am Zielort verlangt werden kann.
Aber wer weiß? Versuch macht kluch ... -
Allerdings eine sehr verbreitete Eigenart - ausgenommen man signalisiert, er könne 50% des Reisepreises mindern ...
Interessant wäre zu betrachten, was passiert wenn sich der Reisende entschließt wegen des versäumten Fluges die Reise abzubrechen. Bestünde Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und ggf. sogar Schadenersatz?
Immer vorausgesetzt, die Bahnfahrt ist Teilleistung des Gesamtangebots Pauschalreise. -
Wobei ich auch finde das ein Zug der drei Stunden vor Abflug "erst" ankommt nicht unbedingt ohne Risiko ist. Entweder schaut man vorher im Internet ob es Störungen auf der Strecke gibt, oder bei längerer Zugreise sind drei Stunden nicht viel, zumal jeder Pauschalanbieter rät 2 Std vorher da zu sein. Wenn ich innerdeutsche Flüge nutze nur mit Handgepäck, klar, dann brauch ich wenig Puffer, aber bei Urlaubsreisen...
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Aus rechtlicher Sicht ist die Ankunft 3h vor Abflug jedoch sog. ausreichende Sorgfalt, persönlich kann man gerne anderer Meinung sein.
Maßgeblich für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen und eine ersatzweise Beförderung ist die Bahnreise als Teil der Veranstalterleistung, bei Nur-Flug Buchungen können die Airlines eine Haftung ausschließen.
Ich hab jetzt mal ein wenig nach Entscheidungen gesucht, außer der des EuGH, die sich nur auf die Bahnreise beschränkt, und jener die doc bereits vorgestellt hat hab ich allerdings nichts gefunden.
Mich würde tatsächlich interessieren, wie Ansprüche für den Fall geregelt wären, dass der Reisende abbricht und ganz auf den Urlaub verzichtet.Aus meiner Sicht wird dem Reisenden keine Verantwortung abgenommen (zur sorgfältigen Planung der Anreise bleibt er ja verpflichetet!), vielmehr wird ein Risiko quasi geteilt, indem nämlich der Veranstalter für Ersatz und Versorgung eintreten, der Reisende hingegen eine Verkürzung seiner Erholungszeit hinnehmen muss.
Prinzipiell bedeutet Schadenersatz allerdings eine Gleichstellung, diese ist m.E. nicht gegeben, wenn der Urlauber erheblich später ans Ziel gelangt und dafür keine Kompensation verlangen kann.
Entscheidend für die Gretchenfrage "Anspruch oder Zuwendung" im Falle eines Falles ist die explizite Herauslösung des Bahntickets aus dem pauschalen Arrangement, in etwa analog zu den Bestimmungen des Luftverkehrsunternehmens, welche fraenni hier beigetragen hat.Um sich näher damit zu befassen müsste t.o. den Veranstalter nennen, daher würde ich es ebenfalls begrüßen hier noch einmal von ihr/ihm zu lesen ...
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Dass dieses Thema so hohe Wellen schlägt, lag nicht in meiner Absicht. Mit der Eröffnung des Threads war lediglich eine Frage verbunden, ohne konkrete Erwartungen zu haben.
Um es kurz abzuschließen: Ich danke denen, die sich die Zeit für konstruktive Kommentare genommen haben.
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Naja, der Konsens, daß sich der Veranstalter korrekt verhalten hat und weitere Ansprüche nicht gegeben bis unverschämt wären bzgl. der Anreise, war ja soweit in allen Beiträgen zu fühlen.
Die unterschiedlichen Ansichten ergaben sich aus diesem Beitrag
"Mettigelmädchen wrote:
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Ein R&F Ticket kann sogar einen Tag vorher und 1 Tag nachher genutzt werden.
Und die Eigenverantwortlichkeit für die Anreise liegt beim Reisenden.und meinem Widerspruch dagegen.
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... wobei fraglicher Beitrag leider auch ziemlich unvollständig ist im Blick auf die gesamten Causalität ...