Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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@vs stimmt da hast du Recht...sorry

Hinflug war 15.3.14
Rückflug war 29.3.14du schreibst von Datenbanken genau so eine suche ich ja wo ich die genauen Landezeiten nochmal nach schauen kann.
Gruß Antje
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@vs und @soosi,
danke an euch. Für den Rückflug habe ich einen Anspruch für den Hinflug wohl nicht.
Werde wohl erstmal versuchsweise an Germania heran treten und diese freundlich mit Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung auf meinen "Erstattungsanspruch" hinweisen.
Wenn das nicht "fruchtet" werde ich das an Flightright o.ä.übergeben.Gruß Antje
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Vielleicht benutzt du noch besser das hier mehrfach verlinkte Beschwerdeformular und sparst dir die Kosten für Einschreiben etc.?!

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@vs
wäre es dir möglich dieses nochmal für mich zu verlinken...Danke!!! -
Du bräuchtest nur eine Seite zurückblättern, bitte schön!
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Hallo Bernhardt,
nee es ging um den Link für das Beschwerdeformular nicht um euclaim. -
...uuups und Danke, ich werde es hoffentlich nie benötigen.
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Hallo,
bingerade am ausfüllen des EU-Beschwerdeformulars und dort wird nach der Flugscheinnummer und des Buchungscods gefragt....wo finde ich diese beiden?
Der Flugschein wurde uns vor Ort abgenommen und wir erhielten dafür die Bordkarten.
Ist der Buchungscode eventuell die Vorgangsnummer des Veranstalters bzw.die Flugnummer?Ich würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen.
LG Antje
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Lass weg - mit der Flugnummer sind alle wichtigen Daten übermittelt in deinem Fall.

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@vs,
ich danke dir auch für die PN
LG Antje
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Guten Morgen!
Bitte, kann mir jemand schreiben, ob es für Österreicher auch so was wie "flightrigt" gibt? Danke
Martha
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Wir warten nun schon seit Februar 2013 auf ene Rückerstattung von 600 Euro von der Condor. Haben den Vorgang natürlich den Anwalt übergeben. Wir kamen 24 Std später als geplant in Deutschland von Jamaika wieder an.Aber Condor läßt sich nun mal Zeit.
LG Martina -
@Ralfmartina,
das hat bei uns mit der Condor auch ewig gedauert. Schlußendlich mit Prozeß und Flightright/Anwalt etwas über ein Jahr.
Wir haben aber Recht bekommen und nach Abzug der Provision für Flightright etwa 890,- überwiesen bekommen.
Wünschen euch weiterhin guten Erfolg und Nervenstärke, das braucht man bei der Condor
Gruß Antje -
Sorry, ich habe jetzt 2 Std. gelesen und gelesen und nichts passendes gefunden, ich weiß, bestimmt an der falschen Stelle, sorry ....... 204 Seiten .......
Ich denke, dass hier einige Experten sitzen und meinen einfachen Sachverhalt schnell beantworten können. Ich will letztlich nur prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht und an wem ich mich wenden muss. Weder Anwalt noch irgendwelche Winkelzüge sind mein Ding, auch hab ich nicht ewig Zeit wegen ein paar Euro stundenlang am PC zu sitzen.
Sachverhalt:
Flugverspätung bei Pauschalreise nach Ägypten mit Egyptair (8 h zu spät am Zielort)- MS 786 FRA-CAI startete am 13.4.14 ca. 5 h zu spät.
- Anschlussflug MS 363 CAI-LXR nicht erreicht, mit Ersatzflug dann insgesamt 8 h Verspätung am Zielort (statt 21.55 uhr erst 06.00 uhr am Folgetag, erste Hotelnacht der Pauschalreise fiel dadurch flach).
Hat es überhaupt Zweck sich an Egyptair zu wenden? Die EU Fluggastverordnung gilt doch nur für europ. Airlines?
Sollte ich mich evt. besser an meinen Reiseveranstalter wenden?
Sorry nochmal für meine Unwissenheit .......
GRüße
Steffen -
..meines Wissens nach gilt die EU- Verordnung 261/04 nicht nur für europäische Ailines sondern für alle die Ziele innerhalb Europas anfliegen. Ich denke daß in deinem Fall wegen der Ankunftsverspätung am Zielort größer als 3 Std. und Entfernung eine Entschädigung von 400€ pro Person anzusetzen ist. Schwierig ist es hier jedoch mit der Durchsetzbarkeit da Du 1.) nicht viel Zeit und Mühe investieren willst und 2.) der Sitz von MS im Ausland (ich vermute in Kairo) ist. Ich gehe davon aus daß sich daher die Zahlungswilligkeit von MS in engen Grenzen halten wird
. Ich würde mich hier an deiner Stelle deshalb eines professionellen Dienstleisters wie flightright bedienen. Dort prüft man deinen Anspruch sorgfältig, eine Provision von in Höhe ca. 25% ist nur im Erfolgsfall fällig und dann auch wirklich mehr als verdient. Ein anderer Weg könnte noch der Weg über das LBA sein es gibt ein Formular daß man sich herunterladen kann dieses muß man ausfüllen und einreichen..wie genau das geht und wie die Erfolgsaussichten in deinem Fall auf diesem Weg wären kann ich nicht beurteilen, es gibt hier zu diesem Thema viele Beiträge der sehr aktiven Userin @von Schmeling, sie hat das Formular hier irgendwo verlinkt..müßtest Du suchen
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Der RV ist in deinem Fall NICHT dein Ansprechpartner, Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/04 sind direkt bei der Airline anzumelden, hier gilt auch die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende, Du stehst also nicht unter Zeitdruck. -
Hallo Armin,
danke für deine ausführliche Antwort. Auf der Innternetseite von Flightright sind im übrigen alle rechtlichen Fragen zu Flugverspätungen übersichtlich und verständlich dargelegt. Hätte ich da mal gleich nachgeschaut, dann wüsste ich, dass dieser Flug von egyptair sehr wohl der EU-Fluggastverordnung unterliegt:
"Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar bei allen Flügen, die in der EU starten, unabhängig davon, wo die verantwortliche Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Zudem greift sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, vorausgesetzt dass die Airline ihren Sitz in der EUhat."
Ich habe flightright beauftragt, als max. Entschädigung werden wirklich die von dir prognostizierten 400,00 eur p.P. angesetzt. Eigentlich zu schön, um wahr zu sein, aber warum nicht, es ist ja erst mal kostenlos.
Wenn flightright nicht erfolgreich ist, wird ein Vertragsanwalt beauftragt. Dieser ist ebenfalls (unter best. Bedingungen) kostenlos. Nur wenn die Chancen schlecht stehen oder der Gerichtssand im Ausland (bei uns Cairo) ist, dann braucht man die Kostenübernahmeerklärung der Rechtsschutzversicherung. Zum Glück haben wir eine RSV ......Hier ein Auszug aus den AGB von flightright:
6.5
Wenn Sie angegeben haben, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, werden wir (abweichend von Ziffer 6.1) auch solche Fälle zur Anwaltsbeauftragung empfehlen, bei denen wir die Erfolgsaussichten der anwaltlichen Beitreibung als offen einschätzen. Gleiches gilt bei Fällen mit ausländischem Gerichtsstand, wenn und soweit eine wirtschaftlich vertretbare Beitreibung nur in Kombination mit der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung möglich ist. In solchen Fällen kann eine Empfehlung zur Anwaltsbeauftragung nach Ziffer 6.1 (einschließlich der damit verbundenen Kostenfreistellungszusage) unter der Maßgabe der vorherigen Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erteilt werden. Die Kosten einer etwaigen Selbstbeteiligung übernimmt Flightright.Grüße
Steffen