Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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So rein aus Neugier stimme ich für klagen!

Aber mal ne Frage von mir, Du hast nen Anwalt beauftragt und vertraust eher auf Aussagen in einem anonymen Reiseforum
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Nachtrag: Es gibt eine endlose Litanei erfolgloser Einreden von "außergewöhnlichen Umständen".
Sehr verkürzt ausgedrückt ist alles, was direkt mit dem Flugbetrieb zu tun hat kein solcher Umstand sondern nur nicht beherrschbare Einwirkung von außen.
Beispiele:
Auslösen einer Notrutsche durch einen Passagier
Turbinenschaden durch Vogelschlag
Pilotenstreik
Fluglotsenstreik
Vulkanasche
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@doc3366
Ich möchte eben gern mehrere Meinungen hören, und einige hier im Forum, wie z.B. vonschmeling, haben ein respektables rechtliches Hintergrundwissen.
Danke, ja, ich warte natürlich ab, was der Anwalt sagt....und die RSV
Ich sehe es genauso, letztendlich ist es ein technischer Defekt der ursächlich für diese Extrainspektion war.
Wenn natürlich ein Vogelschlag vorausgegangen ist oder ein Tanklaster gegen das Flugzeug gerollt (irgendwo hab ich diese Begründung hier im Forum gelesen) ist usw., dann sind wir bei Höherer Gewalt.MS behauptet das jedenfalls:
".......Die Verspätung erfolgte in diesem Fall aus Sicherheitsgründen die außerhalb unseres Einflussbereiches lagen .........In diesem Fall verweisen wir auf höhere Gewalt, das heißt, dass trotz sorgfältiger Wartung ein Sicherheitsproblem eine Extrainspektion notwendig machte ......."
Aber: Wenn MS einen solchen Trumpf hätte, warum spielt sie ihn nicht aus? Warum das Kulanzangebot?Diese Quelle ist viell. auch i.S. des Forums ganz gut, einschl. Links zu Urteilen
http://www.kanzlei-irion.de/Entschaedigung_Flugverspaetung.html"Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Wichtig: Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Eintechnischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Meist versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht beeindrucken und bestehen Sie auf Ihrem Recht."
Grüße
Steffen -
@Steffen
Ich bin kein Freund von Spekulationen ... :?
Wenn ich es richtig verstanden habe liegen keinerlei Informationen über den tatsächlichen Grund der Verspätung vor? Oder hat der Anwalt sie konkret eingefordert und nur ein lapidares Gefasel als Antwort erhalten?
Ggf. muss in der Tat seitens des Luftverkehrsunternehmens Beweis geführt werden, dass die zur außerordentlichen Sicherheitsinspektion veranlassenden Ereignisse von ihm nicht beherrschbar waren.Zuweilen sind die Rechtfertigungen der Airlines nicht besonders "strategisch", daher würde ich aus dem Vergleichsangebot zunächst eher keine Schlussfolgerung ableiten.
Mich würde im Übrigen interessieren, wozu du konkret andere Meinungen hören willst - insbesondere vor der weiteren Besprechung mit deinem Anwalt?
Wie gesagt - ich bin kein Freund von Spekulationen.
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@vonschmeling
Das hast du genau richtig verstanden, es liegen keinerlei Infos über den tatsächlichen Grund der Verspätung vor, bisher wirklich nur das o.a. lapidare Gefasel. Die Kernsätze des Antwortschreibens von MS habe fett hervorgehoben.Nun, den genauen Nachweis der Höheren Gewalt muss MS wohl erst vor Gericht antreten.
Um dies zu umgehen, warum auch immer (und das ist jetzt wieder Spekulation) erfolgte ja das Kulanz-Entschädigungsangebot, sodass jetzt der Spielball bei mir liegt. Nicht mehr fragen und Geld nehmen - so lautet das provozierende Angebot.Der Anwalt wird deswegen auf weitere Nachfragen zum genauen Grund des techn. Defektes keine hilfreichen Antworten mehr erhalten, warum auch - das Friedensangebot liegt ja vor.
Warum ich hier die Meinung der User hören will?
Erstens weil ich vermute, der Anwalt wird mir keinen konkreten Rat geben, denn es liegt ja ein Angebot vor. Bei meinem ersten Gespräch mit ihm empfand ich ihn eher als zurückhaltend, gut, das muss nichts negatives sein.
Zweitens bin ich gern umfassend und von meheren Seiten informiert und kann auch das tatsächliche Interesse des Anwaltes an einer Weiterverfolgung der Sache nicht einschätzen, da fehlt mir jegliche Erfahrung. Natürlich weiß ich auch nichts über seine Fachkompetenz (Reiserecht ist u.a. sein Fachgebiet).
Könnte doch sein, jemand hier im Forum ist mit einem ähnlichen Angebot bzw. Schriftsatz der Airline konfronriert gewesen?
Findest du, vonschmeling, dass ich hier zuviel "hintenrum" mache und den RA damit kompromittiere? Also das ich nicht meine Absicht .....Letztlich ist er natürlich erster Ansprechpartner.Grüße
Steffen -
In derartigen Angelegenheiten "finde" ich gar nichts - ich halte mich an die naturgemäß mageren Fakten auf Forenebene.
Konkret:
Ich erlaube mir keine emotionale Einschätzung - gleich welcher Maßnahme.
Verstehe daher wohl auch nicht, welche "Meinung" dich interressiert - folglich habe ich hier um Konkretisierung gebeten.
Meine - überwiegend emotionslose! - Einschätzung deutet auf einen Anspruch gem. VO(EG)261/04 hin.
Dies ist aber wiederum spekulativ und keine "Meinung". :? -
Steffen59, wenn Du "gern umfassend und von mehreren Seiten informiert" sein möchtest, dann empfehle ich den Gang zu mehreren RAs, die ihr Metier kennen.
Im übrigen kann ich weder "das provozierende Angebot" erkennen, noch kann ich Verständnis dafür aufbringen, daß Dein Anwalt den "genauen Grund des techn. Defektes" nicht in Erfahrung bringen sollte.
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Nun ja ... namentlich sollen in diesem Unterforum ja "Meinungen" zu reiserechtlichen Themen nachgefragt und abgegeben werden können - nur ist in konkreten Fällen sicherlich zu beachten, dass vage Diskussionen eher schaden als nützen.
:?
Insbesondere in laufenden Verfahren - auch vorgerichtlich! - ist eine gewisse Diskrektion anzuraten.
Viele Laienbeiträge jedenfalls bilden keine "umfassende Information" ab, nur verschiedene Ansichten und zwar u.U. ohne besonders fundierten Background. -
scheint so zu sein:
"Bei Pauschalreisen: Minderung
Sollten Sie als Pauschalreisender unterwegs sein, so können Sie bereits ab einer Verspätung von vier Stundenden Reisepreis mindern. Ab der begonnenen fünften Stunde können Urlauber dann für jede begonnene Stunde 5% des Tagesreisepreises mindern. Jedoch kann insgesamt nicht mehr als 20% des gesamten Reisepreises gemindert werden. Das folgt aus der Frankfurter Tabelle. Ein Rücktritt von der gesamten Reise ist aber auch nach fünfstündiger Verspätung nicht möglich, wie der Bundesgerichtshof urteilte, "da die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründet. Ihre Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Dafür, ob der Reisende sich aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, sei vielmehr maßgeblich, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrages deshalb gerechtfertigt sei." (Bundesgerichtshof, 07.10.2008, Az.: X ZR 37/08).Das nennt sich dann "gängige Rechtsprechung"
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Da habe ich eine ganz andere Info:
Die Fluggäste können sich insbesondere auch dann auf die VO (EG) Nr. 261/2004 berufen, wenn eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde.
Die Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 richten sich an das ausführende Luftfahrtunternehmen, also nicht an den Reiseveranstalter!
Ansprüche auf Ausgleichszahlung bestehen nicht nur bei Annullierung und Nichtbeförderung, sondern unter Umständen auch bei einer Verspätung. -
vonschmeling kann dir diese Frage sicher am besten beantworten.
Aber auch nach VO (EG) Nr. 261/2004 gibt es erst ab einer bestimmten Verspätung und je nach km eine Zahlung.
Und sind es nur 5 min. weniger als diese h-Verspätung gibt es die Zahlung nicht.
Sicher hat man sich da salopp ausgedrückt aber "gängige Rechtsprechung" nennt man, wie Gerichte dazu geurteilt haben.Wie viele h Verspätung hattet ihr denn?
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Die Zeit der Verspätung ist geklärt (siehe meine vorigen Beiträge) es sind genau 3 Std und 10 Minuten Verspätung auch vom Flughafen dokumentiert.
Ob es sich um einen Linienflug, einen Charterflug innerhalb einer Pauschalreise, einen Flug mit einer sogenannten Billig-Airline oder einen Flug mit einer renommierten Fluggesellschaft handelt, ist dabei völlig irrelevant. Die Schadensersatzansprüche richten sich nicht nach dem Ticketpreis, sondern einzig nach der Flugstrecke.
Aber zunächst wird man stets von den Airlines und Veranstaltern erst einmal mit fadenscheinigen Argumenten abgewimmelt, in der Hoffnung der Verbraucher hat vielleicht keine Ahnung! -
hab hier noch etwas gefunden:
"Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten! **Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen(Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen"**Warum nutzt du nicht das Formular bei flightright ? -
Hier werden gleich drei verschiedene Sachverhalte vermengt ...:?
Zum einen hat ein Pauschalreisender Anspruch an den Veranstalter - und zwar ab der fünften Stunde der Verspätung und in Höhe von 5% eines Tagessatzes der Reise ab dieser und für jede weitere. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig - also auch dann, wenn die Ursache außerhalb der Sphäre des Veranstalters liegt.
Dieser Anspruch hat jedoch nichts mit den Fluggastrechten zu tun sondern ist Teil des Pauschalreisevertrages. Insofern ist die Auskunft von DER - soweit es nämlich sie betrifft!- vollkommen korrekt.Zum anderen kann in bestimmten Fällen eben ein Anspruch gem. VO(EG)261/04 bestehen - dieser ist selbstverständlich direkt an die Airline zu richten und gilt ab >= 3h Verspätung. Hierbei gibt es Ereignisse, die den Anspruch aufheben, allerdings sind das nicht technische Defekte etc. (wie beispielsweise in Steffens Causa von MS gelten gemacht), sondern von außen einwirkende auch mit aller Vorsorge nicht vom Luftverkehrsführer zu beherrschende Umstände, für welche ich bereits mehrfach einige Beispiele aufgezählt habe.
Letztlich sind da noch die 5h aus der BGH Entscheidung; sie betreffen einen einseitigen Kündigungsanspruch, der entgegen reinen Flugreisen für Pauschalreisen nicht besteht. Dieser Anspruch hat überhaupt nichts mit den Entschädigungsansprüchen zu tun ...
:? -
Guten Morgen an alle...
Ich hätte eine kurze Frage bzgl. unserer gebuchten Pauschalreise:
Wir fliegen im Oktober für 10 Tage, ab Frankfurt nach Antalya...als wir im März die Reise gebucht hatten, wurde der Rückflug für 20:15 mitgeteilt.
Heute kam nun eine Änderung der Flugzeiten....der Rückflug ist nun bereits um 09:55 Uhr.
Das sind mehr als 10 ! Stunden früher. :?
Meint ihr ich habe hier irgendwelche Ansprüche o. kann widersprechen?
Danke im Voraus schonmal

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Eine Vorverlegung des Rückfluges um 10h ist allerdings durchaus als "erheblich" zu betrachten und sprengt m.E. den Rahmen, in welchem sich voraussichtliche Reisezeiten verändern sollten.
Wurde dir denn ein wichtiger Grund genannt, bzw. handelt es sich um dieselbe Fluggesellschaft wie geplant?
Falls nicht würde ich schon Beschwerde führen beim Veranstalter ...Edit:
Herzlich willkommen im Forum von HolidayCheck, Tobi_88!
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Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Es handelt sich bei dem FLug um die gleiche Airline bzw. die gleiche Flugnr.
Nur dass der damalige Flug 20:15 war und jetzt plötzlich 09:55 Uhr.Das is ja echt der Hammer.
Ich kann dann also bei T*I eine Beschwerde einlegen?
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Leider nein. Die Fluggesellschaft hat offenbar die Reisezeit geändert, darauf hat der Veranstalter keinen Einfluss und ist das einer der wichtigen Gründe, die lt. Rechtsprechung hinzunehmen sind.
Übrigens kannst du den Veranstalter ruhig namentlich nennen, das widerspricht nicht den Forenregeln. -
In meiner, vor einigen Seiten geschilderten Angelegenheit (8 h Verspätung bei Ankunft), geht es nach kurzer Rücksprache mit dem RA wie folgt weiter:
Das Kulanzangebot von egyptair i.H von 200 eur p.P. wird nicht angenommen, RA klagt gegen MS.Bis irgendwann mal ...... das kann jetzt dauern. Abschlussbericht folgt dann.
Grüße
Steffen