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Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • pattymainz05P Offline
    pattymainz05P Offline
    pattymainz05
    schrieb am zuletzt editiert von
    #2361

    Befinde mich noch auf der Arbeit - daher habe ich es erstmal mit einer Email probiert.
    Falls ich darauf in absehbarer Zeit keine Antwort bekommen, nehme ich daheim noch mal den Hörer in die Hand.

    Mit dem Ergebnis melde ich mich dann natürlich!  😉

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    • pattymainz05P Offline
      pattymainz05P Offline
      pattymainz05
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2362

      Hier die Antwort von Öger:

      "wir beziehen uns auf Ihre u. g. E-Mail und bedauern sehr, dass Sie mit ihren Flugdaten nicht zufrieden sind und es zu dieser Missstimmung kam. Wir möchten uns für die Änderung entschuldigen und verstehen den persönlichen Unmut. In diesem Fall handelt es sich um eine Zeitenänderung seitens der Fluggesellschaft.

      Wir nehmen wie folgt Stellung.

      Ihre Urlaubsreise wird mit Charterflügen durchgeführt. Bei diesen kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die Vergabe der Start- und Landezeiten erfolgt kurzfristig in Koordination mit dem gesamten europäischen Flugverkehrsnetz. Der Flugverkehr hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Inzwischen gibt es an einigen Flughäfen zu bestimmten Zeiten keine zusätzliche Start- und Landeerlaubnis mehr.

      Schon in unseren Katalogen weisen wir darauf hin, dass Urlaubsflüge auch zu ungünstigsten Zeiten erfolgen können. An- und Abreisetag gelten als Reisetage, es liegt nicht in unserer Gewalt, die Flugzeiten zu bestimmen. Flugpläne, Routen und Flugzeiten werden auch kurzfristig geändert. Dies entzieht sich unserem Einfluss. Vertragsbestandteil sind An- und Abreisetag, nicht jedoch die Uhrzeit der Beförderung.

      Selbstverständlich möchten wir nicht verkennen, dass die Flugzeiten, wie bereits zu Beginn unserer Mail erwähnt, möglicherweise eine Unannehmlichkeit darstellt. Einen Reisemangel begründet der Sachverhalt jedoch nicht.

      Leider können wir Ihnen zu den gebuchten Daten und Konditionen keine anderen Flüge anbieten. Die Sun Express Germany hat lediglich Plätze auf Hinflug. Somit eine Umbuchung auf diese Airline ausgeschlossen, da beide Airlines nicht miteinander kombiniert werden können.

      Abschließend bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen nicht immer die Flugdaten anbieten können, die als optimal angesehen werden und verbleiben mit den besten Wünschen für einen dennoch gelungenen Urlaub."

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      • holidayer8184H Offline
        holidayer8184H Offline
        holidayer8184
        schrieb am zuletzt editiert von
        #2363

        Hallo,

        Hab meinen Beitrag hier her verschoben 🙂
        Hoff mir kann jemand helfen ^^

        Wir haben hier über Neckerman eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Die Reise sollte 10 Tage dauern.
        Bereits ca 2 Wochen vor Antritt der Reise, erfolgte durch den Reiseveranstalter telefonisch Rücksprache mit uns, dass es beim Rückflug Probleme seitens der Airline gibt und ob wir damiteinverstanden wären, einen Tag später zurückzufliegen. Die Kosten würde der Reiseveranstalter übernehmen.
        Wir stimmten zu.

        Dann am Rückflugtag warteten wir - nach dem check-in procedere- pünktlich am zum Abflug ausgewiesenen Gate.
        Als sich das Boarding (Abflug sollte 20:15 sein) immer mehr verspätete wurden die Passagiere informiert, dass der Flug wohlmöglich gestrichen wurde und sie sich für weiter Informationen beim Büro derAirline melden sollten .
        Nach langem hin und her am Büro der Airline angekommen hieß es dann, dass der Flug aufgrund eines TECHNISCHEN DEFEKTES gestrichen wurde und erst am darauf folgenden Tag um die selbe Uhrzeitnachgeholt werden würde. Also genmau 24h später.
        Dies wäre uns aufgrund Privater Verpflichtungen aber zu spät geworden.
        Außerdem machten sich bedenken breit, dass auch dieser Flug wieder nicht stattfinden würde, da ja bereits im Vorfeld vor Reiseantritt eine Verschiebung stattgefunden hat.

        Darum wurde auf eigene Kosten am frühen Morgen des nächsten Tages ein Rückflug mit einer anderen Airline durchgeführt.Unterkunft für eine Nacht wurde von der Airline bezahlt.
        Nun stünden uns doch jeweils 250€ (nach EU-Fluggastverordnung) als Entschädigung zu, oder?! Wir möchten zumindest das Geld für den Rückflug den wir ja selbst gezahlt haben, wieder zurückhaben.

        Ein Beschwerdeformular mit Antrag auf Entschädigung wurde aber bereits von der Airline mit der Begründung abgelehnt, dass ein Technischer Defekt unter dem Punkt „AußergewöhnlicherUmstand" fällt und die Airline dafür nicht haftbar gemacht werden kann. Außerdem sollten wir uns an den Reiseveranstalter wenden um eine Entschädigung zu erhalten. Von diesem erhielten wir jedochleider keinerlei Unterstützung bzw informationen. Im Gegenteil, unsere Mails bleiben unbeantwortet!
        Wie könnten wir nun weiter vorgehen?

        Haben schon im Internet gesucht und BGH Urteile gefunden, in denen ein Technischer Defekt NICHT als "Außergwöhnlicher Umstand" zu werten ist. Bei der Airline handelt es sich jedoch um eine spanischeAirline. Inwieweit greift hier ein BGH Urteil?

        Die Airline verweist auf den Reiseveranstalter um Forderungen geltend zu machen. Inwiefern ist denn der Reiseferanstalter verantwortlich?

        Bin über über Hilfestellung sehr dankbar!!!

        Grüße!

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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #2364

          Auch nach Einschätzung des EuGH ist ein technischer Defekt nicht exkulpierend im Sinne eines außergewöhnlichen Ereignisses, sofern er eindeutig der Sphäre der Airline zuzuordnen ist.
          Ein BGH Urteil braucht eine spanische Airline nicht zu interessieren.

          Kontrolliere hier mal, ob die Airline Mitglied der SÖP Schlichtungsstelle ist, dann kannst du das SÖP Beschwerdeformular benutzen.
          Der Service ist kostenfrei, allerdings nur bei Beschwerden gegen Mitglieder anwendbar.

          Edit: Der Veranstalter kann ab der fünften und für jede weitere Stunde der Verspätung mit 5% eines anteiligen Tagesreisepreises in Anspruch genommen werden.
          Diese Erstattung wird allerdings ggf. mit einer Entschädigung gem. VO(EG)261/04 in Anrechnung gebracht.

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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          • holidayer8184H Offline
            holidayer8184H Offline
            holidayer8184
            schrieb am zuletzt editiert von
            #2365

            Danke für Deine Antwort!

            Die Airline (Vueling) ist leider nicht mit drin. Werden schon wissen warum.
            Der Urlaub war sehr schön und jetzt muss man sich im Nachhinein noch mit sonen Mist rumärgern.....
            Schade ist auch, dass seitens des Reiseveranstalter nichts kommt. Da bucht man schon bei Neckermann bekommt dann ne billigst Airline mit blöden Flugzeiten und dann auch noch sowas....
            Zukünftig werden wir Neckermann meiden und um diese Airline einen weiten Bogen machen!

            Soll ich nun eher zu einem Anwalt gehen, auf Flightright zählen oder bringt alles nichts und ich lass das ganze ruhen.

            Hab gerade eben auf meine Zweite Mail an Vueling genau die aller selbe Antwort erhalten wie auf meine erste Mail: "Nachdem wir Ihnen in unserem vorigen Schreiben bereits eine Auflösung auf Ihren Einspruch gegeben haben, haben wir den Fall der uns besetzt erneut überprüft, und bestätigt dass unsere Gesellschaft jederzeit gemäß unseren Transportbedingungen und den Europäischen Vorschriften gehandelt hat.
            Noch ein Mal, müssen wir den Antrag den Sie von uns verlangen leider ablehnen."

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            • pzl64P Offline
              pzl64P Offline
              pzl64
              schrieb am zuletzt editiert von
              #2366

              Es nützt dir aber nichts, Neckermann zu meiden.

              Was hilft wäre: "Pauschalreisen meiden"...
              Aber selbst bei Individualbuchungen kann zu Verschiebungen und Ausfällen kommen...

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von
                #2367

                @holidayer
                Hast du eine Rechtschutzversicherung?
                Dann gehe zum Anwalt. Falls nicht versuche es über eines der Inkassounternehmen Marke fairplane etc. Dort kannst du zumeist auch deinen Flug in eine Rechnermaske einpflegen, und die Datenbanken geben Auskunft ob grundsätzlich mit einer Entschädigung zu rechnen ist.

                Bei einem technischen Defekt ist Vueling höchst wahrscheinlich nicht exkulpiert, ausgenommen es war ein zweifelsfrei von außen kommendes unvorhersehbares Ereignis, beispielsweise in Blitzschlag, ursächlich für die Problematik.
                Ich denke jedoch, dass ein weiteres direktes Insistieren bei Vueling sinnlos ist - wobei das nicht spezifisch für ausgerechnet diese Airline ist, sondern dir ebenso bei CONDOR Störungen passieren kann.

                Da wären ja auch noch die Kosten für das eigenmächtig gebuchte Ticket, die du alternativ geltend machen kannst - hast du in dieser Richtung etwas unternommen?
                Was hast du Neckermann übermittelt? Die sind fraglos für eine Entschädigung im von mir bereits genannten Rahmen in Anspruch zu nehmen und müssen ggf. für Versorgungsleistungen und unmittelbar durch die Verspätung entstandene Kosten aufkommen ...
                :?

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

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                • sparklingonlineS Offline
                  sparklingonlineS Offline
                  sparklingonline
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #2368

                  vonschmeling:
                  Auch nach Einschätzung des EuGH ist ein technischer Defekt nicht exkulpierend im Sinne eines außergewöhnlichen Ereignisses, sofern er eindeutig der Sphäre der Airline zuzuordnen ist.
                  Ein BGH Urteil braucht eine spanische Airline nicht zu interessieren.

                  ein bgh urteil (zb urteil vom 18. februar 2010, az. Xa ZR 95/06), das sich ohnehin nur an der europarechtskonformen anwendung der fluggastverordnung abarbeitet, wie sie vom EuGH mit insoweit massgeblichem urteil vom 19. november 2009, Az. C-402/07, C-432/07 christopher sturgeon u.a. ./. condor flugdienst-gmbh und stefan böck u.a. ./. air france sa vorgegeben wurde ist für jede airline interessant, die flüge mit abflugort/ankunftsort in deutschland anbietet.

                  im übrigen gilt:

                  rechtsschutzversicherung fragen, deckungsschutz zusagen lassen, schadensnummer notieren, kleine chronologie schreiben und belege (tickets, boardingpässe, quittungen, zeugen) sammeln, dann damit einen fähigen reiserechtsanwalt beauftragen. je nachdem welcher kollege das dann ist, gibts ein kurzes anschreiben an die airline, kurze frist, dann klage. gesamtverfahrensdauer bis zur auszahlung der entschädigung und der rechtsverfolgungskosten hängt ein wenig von der airline ab. air berlin zb hat eine clearingstelle, die recht flott arbeiten kann, air france wiederum ist etwas langsamer und bietet vorgerichtlich gerne nochm quatschige vergleiche an (machen sie aber eigtl alle), condor kämpft auch schonmal ausgiebig usw., jedenfalls nach meiner unmassgeblichen erfahrung

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #2369

                    @holidayer
                    Nachtrag:
                    Übrigens könnte der Weg über ein Inkasso auch dann interessant sein, wenn ihr im Rahmen eurer Rechtschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart habt, die im Falle eines prozessualen Scheiterns an euch kleben bliebe.

                    Tatsächlich scheint es mir nicht ganz unwichtig für die Entscheidung über das weitere Vorgehen, welche Ursache der technische Defekt hatte und ob es sich wahrhaftig um einen solchen handelte.

                    In der Chronologie deiner Schilderung ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen Neckermann ergriffen hat, falls solche überhaupt zu berichten sind?
                    Zudem wäre interessant zu erfahren, ob Vueling euch über die Option zur Beschwerdeführung gem. VO(EG)261/04 aufgeklärt hat?
                    Im Versäumnisfalle kann das Luftverkehrsunternehmen sodann bereits für vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen werden.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • holidayer8184H Offline
                      holidayer8184H Offline
                      holidayer8184
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #2370

                      Danke für Hilfe!!!

                      zum Thema Neckermann kann ich aber noch ergänzen, dass der Mitarbeiter am Flughafen keinerlei Informationen weitergab oder Interesse zeigte uns zu helfen oder zu Informieren was wir tun könnten. Das einzige was wir bekamen war ein Schulterzucken und die Bemerkung "kann man nichts machen".  Dazu kommt das Neckermann nun seit 4 Wochen unsere Mail unbeantwortet lässt.

                      Rechtsschutz ist vorhanden mit 150€ Selbstbeteiligung. Allerdings haben wir die jetzt auch erst seit Juni 14 😉
                      d.h. die Buchung war ja bereits im Februar......nicht das die das dann doch aus irgendwelchen Gründen letztendlich doch nicht übernehmen.

                      Ich glaube wir werdens  über flightright versuchen. Uns gehts hauptsächlich darum, das Geld für den Rückflug wieder zu bekommen.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • vonschmelingV Offline
                        vonschmelingV Offline
                        vonschmeling
                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #2371

                        Bei einer so großen Verspätung kannst du die Kosten für die eigenmächtig gebuchte Rückreise vom Veranstalter zurückverlangen. Hierzu musst du ihm neben den Belegen eine kurze Begründung deiner Forderung zusenden, am besten per Einschreiben und mit einer relativ kurzen Fristsetzung zur Erledigung.
                        Falls eine Reaktion weiterhin ausbleibt besteht die Möglichkeit rechtlich gegen Neckermann vorzugehen.
                        Allerdings ist diese Erstattung von einer ggf. zugesprochenen Entschädigung im Rahmen der Verordnung zu den EU Fluggastrechten in Abzug zu bringen.

                        Edit: Für das Eintreten der Versicherung ist nicht das Buchungsdatum sondern das des Ereignisses maßgeblich.
                        Dennoch solltest du eine Deckungszusage einholen.

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

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                        • ConfuhrC Offline
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                          Confuhr
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #2372

                          Liebe Experten - ich brauche Eure Hilfe

                          wir haben für Mai 2015 eine individuell zusammengestellte Reise gebucht, die aus Nur-Flug, Mietwagen-Rundreise und Badeurlaub besteht. Die Flüge wurden bei Condor gebucht. Gestern erhielt ich die Nachricht, dass sich unser Hinflug um 6 Stunden nach hinten verschiebt - Ankunft gegen 20.00 Uhr statt 14.00 Uhr wodurch wir weder den Mietwagen zur geplanten Zeit hätten übernehmen können, noch das gebuchte Hotel rechtzeitig erreicht worden wäre. Eine kostenlose Umbuchung des (normalerweise etwas teureren) Fluges auf den Vortag war nach einigem Hin und Her möglich.
                          Meine Frage: haben wir Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten für die zusätzliche Nacht? 
                          Heute nun der nächste Knaller: Unser Rückflug wurde gestrichen!! Wir sind nun auf den Rückflug einen Tag früher gebucht. Wir haben allerdings schon ein Hotel für den ursprünglichen Zeitraum gebucht.
                          Hierzu meine Frage: haben wir Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten für den Tag, den wir ja nicht in Anspruch nehmen können?
                          LG, Conny

                          LG Conny

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • vonschmelingV Offline
                            vonschmelingV Offline
                            vonschmeling
                            Moderator
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #2373

                            Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
                            Es sollte jedoch kein Problem sein, die eine Nacht im Hotel kostenfrei zu stornieren, dann bliebe es bei der ursprünglich gebuchten Zahl von Übernachtungen und höchstwahrscheinlich auch beim selben Preis.

                            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                            "Im Herzen barfuß!"

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • ConfuhrC Offline
                              ConfuhrC Offline
                              Confuhr
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #2374

                              @vonschmeling:
                              das war natürlich auch meine erste Idee, aber eine kostenlose Stornierung ist leider nicht möglich - es entstehen in jedem Fall nicht unerhebliche Stornierungskosten, auf denen man trotz vorhandener Reiserücktrittsversicherung aufgrund der Eigenbeteiligung sitzen bleiben würde ...

                              LG Conny

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • bernhard707B Offline
                                bernhard707B Offline
                                bernhard707
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #2375

                                Dann bleibt dir den Flug mit Condor zu stornieren und passend zur Hotelbuchung einen anderen Flug zu buchen.

                                Life is too short to limit your vision ... indeed

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • BienekindB Offline
                                  BienekindB Offline
                                  Bienekind
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #2376

                                  Und mit welcher Begründung sollte auch die RRV herangezogen werden?

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • HC-Mitglied628740H Offline
                                    HC-Mitglied628740H Offline
                                    HC-Mitglied628740
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #2377

                                    Für Umbuchungskosten... 😉
                                    L.G.

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                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #2378

                                      Hab ich was verpasst und ist jemand "zurückgetreten"? ❓
                                      Soweit bisher hier geschildert kommt ein Eintreten der Reiserücktrittversicherung nicht infrage.

                                      Es wurde dem Wunsch des Kunden nach einer Umbuchung auf einen früheren Flug entsprochen. Die Kosten sind von ihm zu tragen,
                                      Falls das Hotel - trotz langfristiger Einzelbuchung??? - nicht stornierbar ist am letzten Reisetag, kann die Airline für diese Kosten in Anspruch genommen werden, da sie den gebuchten Rückflug nicht anbietet. Dies muss aber beweisbelastbar vorgetragen werden, beispielsweise mit einem Beleg für die Stornogebühr.

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                      "Im Herzen barfuß!"

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #2379

                                        Art. 5 (1) der Fluggastverordnung (FluggastVO):

                                        Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

                                        • c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

                                        • i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.

                                        Mit Entschädigung nach FluggastVO ist also nix. Für sonstige Schadenersatzansprüche zB nach den §§ 280ff. BGB gelten die normalen Darlegungs- und Beweislastregeln.

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #2380

                                          sparklingonline:
                                          Mit Entschädigung nach FluggastVO ist also nix.

                                          Eine solche wurde nach meiner Lesart auch nicht erwogen.

                                          Für sonstige Schadenersatzansprüche zB nach den §§ 280ff. BGB gelten die normalen Darlegungs- und Beweislastregeln.

                                          Ist eine "Übersetzung" des Hinweises Stornokosten belegen und zur Erstattung einreichen.
                                          😉

                                          Völlig bizarr ist jedoch die Überlegung, die Reiserücktrittsversicherung eintreten lassen  zu wollen - die ist beim soweit bekannten Hergang an keiner Stelle zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet.
                                          :?

                                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                          "Im Herzen barfuß!"

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