Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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Danke für Deine Antwort!
Die Airline (Vueling) ist leider nicht mit drin. Werden schon wissen warum.
Der Urlaub war sehr schön und jetzt muss man sich im Nachhinein noch mit sonen Mist rumärgern.....
Schade ist auch, dass seitens des Reiseveranstalter nichts kommt. Da bucht man schon bei Neckermann bekommt dann ne billigst Airline mit blöden Flugzeiten und dann auch noch sowas....
Zukünftig werden wir Neckermann meiden und um diese Airline einen weiten Bogen machen!Soll ich nun eher zu einem Anwalt gehen, auf Flightright zählen oder bringt alles nichts und ich lass das ganze ruhen.
Hab gerade eben auf meine Zweite Mail an Vueling genau die aller selbe Antwort erhalten wie auf meine erste Mail: "Nachdem wir Ihnen in unserem vorigen Schreiben bereits eine Auflösung auf Ihren Einspruch gegeben haben, haben wir den Fall der uns besetzt erneut überprüft, und bestätigt dass unsere Gesellschaft jederzeit gemäß unseren Transportbedingungen und den Europäischen Vorschriften gehandelt hat.
Noch ein Mal, müssen wir den Antrag den Sie von uns verlangen leider ablehnen." -
@holidayer
Hast du eine Rechtschutzversicherung?
Dann gehe zum Anwalt. Falls nicht versuche es über eines der Inkassounternehmen Marke fairplane etc. Dort kannst du zumeist auch deinen Flug in eine Rechnermaske einpflegen, und die Datenbanken geben Auskunft ob grundsätzlich mit einer Entschädigung zu rechnen ist.Bei einem technischen Defekt ist Vueling höchst wahrscheinlich nicht exkulpiert, ausgenommen es war ein zweifelsfrei von außen kommendes unvorhersehbares Ereignis, beispielsweise in Blitzschlag, ursächlich für die Problematik.
Ich denke jedoch, dass ein weiteres direktes Insistieren bei Vueling sinnlos ist - wobei das nicht spezifisch für ausgerechnet diese Airline ist, sondern dir ebenso bei CONDOR Störungen passieren kann.Da wären ja auch noch die Kosten für das eigenmächtig gebuchte Ticket, die du alternativ geltend machen kannst - hast du in dieser Richtung etwas unternommen?
Was hast du Neckermann übermittelt? Die sind fraglos für eine Entschädigung im von mir bereits genannten Rahmen in Anspruch zu nehmen und müssen ggf. für Versorgungsleistungen und unmittelbar durch die Verspätung entstandene Kosten aufkommen ...
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vonschmeling:
Auch nach Einschätzung des EuGH ist ein technischer Defekt nicht exkulpierend im Sinne eines außergewöhnlichen Ereignisses, sofern er eindeutig der Sphäre der Airline zuzuordnen ist.
Ein BGH Urteil braucht eine spanische Airline nicht zu interessieren.ein bgh urteil (zb urteil vom 18. februar 2010, az. Xa ZR 95/06), das sich ohnehin nur an der europarechtskonformen anwendung der fluggastverordnung abarbeitet, wie sie vom EuGH mit insoweit massgeblichem urteil vom 19. november 2009, Az. C-402/07, C-432/07 christopher sturgeon u.a. ./. condor flugdienst-gmbh und stefan böck u.a. ./. air france sa vorgegeben wurde ist für jede airline interessant, die flüge mit abflugort/ankunftsort in deutschland anbietet.
im übrigen gilt:
rechtsschutzversicherung fragen, deckungsschutz zusagen lassen, schadensnummer notieren, kleine chronologie schreiben und belege (tickets, boardingpässe, quittungen, zeugen) sammeln, dann damit einen fähigen reiserechtsanwalt beauftragen. je nachdem welcher kollege das dann ist, gibts ein kurzes anschreiben an die airline, kurze frist, dann klage. gesamtverfahrensdauer bis zur auszahlung der entschädigung und der rechtsverfolgungskosten hängt ein wenig von der airline ab. air berlin zb hat eine clearingstelle, die recht flott arbeiten kann, air france wiederum ist etwas langsamer und bietet vorgerichtlich gerne nochm quatschige vergleiche an (machen sie aber eigtl alle), condor kämpft auch schonmal ausgiebig usw., jedenfalls nach meiner unmassgeblichen erfahrung
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@holidayer
Nachtrag:
Übrigens könnte der Weg über ein Inkasso auch dann interessant sein, wenn ihr im Rahmen eurer Rechtschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart habt, die im Falle eines prozessualen Scheiterns an euch kleben bliebe.Tatsächlich scheint es mir nicht ganz unwichtig für die Entscheidung über das weitere Vorgehen, welche Ursache der technische Defekt hatte und ob es sich wahrhaftig um einen solchen handelte.
In der Chronologie deiner Schilderung ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen Neckermann ergriffen hat, falls solche überhaupt zu berichten sind?
Zudem wäre interessant zu erfahren, ob Vueling euch über die Option zur Beschwerdeführung gem. VO(EG)261/04 aufgeklärt hat?
Im Versäumnisfalle kann das Luftverkehrsunternehmen sodann bereits für vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen werden. -
Danke für Hilfe!!!
zum Thema Neckermann kann ich aber noch ergänzen, dass der Mitarbeiter am Flughafen keinerlei Informationen weitergab oder Interesse zeigte uns zu helfen oder zu Informieren was wir tun könnten. Das einzige was wir bekamen war ein Schulterzucken und die Bemerkung "kann man nichts machen". Dazu kommt das Neckermann nun seit 4 Wochen unsere Mail unbeantwortet lässt.
Rechtsschutz ist vorhanden mit 150€ Selbstbeteiligung. Allerdings haben wir die jetzt auch erst seit Juni 14

d.h. die Buchung war ja bereits im Februar......nicht das die das dann doch aus irgendwelchen Gründen letztendlich doch nicht übernehmen.Ich glaube wir werdens über flightright versuchen. Uns gehts hauptsächlich darum, das Geld für den Rückflug wieder zu bekommen.
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Bei einer so großen Verspätung kannst du die Kosten für die eigenmächtig gebuchte Rückreise vom Veranstalter zurückverlangen. Hierzu musst du ihm neben den Belegen eine kurze Begründung deiner Forderung zusenden, am besten per Einschreiben und mit einer relativ kurzen Fristsetzung zur Erledigung.
Falls eine Reaktion weiterhin ausbleibt besteht die Möglichkeit rechtlich gegen Neckermann vorzugehen.
Allerdings ist diese Erstattung von einer ggf. zugesprochenen Entschädigung im Rahmen der Verordnung zu den EU Fluggastrechten in Abzug zu bringen.Edit: Für das Eintreten der Versicherung ist nicht das Buchungsdatum sondern das des Ereignisses maßgeblich.
Dennoch solltest du eine Deckungszusage einholen. -
Liebe Experten - ich brauche Eure Hilfe
wir haben für Mai 2015 eine individuell zusammengestellte Reise gebucht, die aus Nur-Flug, Mietwagen-Rundreise und Badeurlaub besteht. Die Flüge wurden bei Condor gebucht. Gestern erhielt ich die Nachricht, dass sich unser Hinflug um 6 Stunden nach hinten verschiebt - Ankunft gegen 20.00 Uhr statt 14.00 Uhr wodurch wir weder den Mietwagen zur geplanten Zeit hätten übernehmen können, noch das gebuchte Hotel rechtzeitig erreicht worden wäre. Eine kostenlose Umbuchung des (normalerweise etwas teureren) Fluges auf den Vortag war nach einigem Hin und Her möglich.
Meine Frage: haben wir Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten für die zusätzliche Nacht?
Heute nun der nächste Knaller: Unser Rückflug wurde gestrichen!! Wir sind nun auf den Rückflug einen Tag früher gebucht. Wir haben allerdings schon ein Hotel für den ursprünglichen Zeitraum gebucht.
Hierzu meine Frage: haben wir Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten für den Tag, den wir ja nicht in Anspruch nehmen können?
LG, Conny -
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
Es sollte jedoch kein Problem sein, die eine Nacht im Hotel kostenfrei zu stornieren, dann bliebe es bei der ursprünglich gebuchten Zahl von Übernachtungen und höchstwahrscheinlich auch beim selben Preis. -
@vonschmeling:
das war natürlich auch meine erste Idee, aber eine kostenlose Stornierung ist leider nicht möglich - es entstehen in jedem Fall nicht unerhebliche Stornierungskosten, auf denen man trotz vorhandener Reiserücktrittsversicherung aufgrund der Eigenbeteiligung sitzen bleiben würde ... -
Dann bleibt dir den Flug mit Condor zu stornieren und passend zur Hotelbuchung einen anderen Flug zu buchen.
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Für Umbuchungskosten...

L.G. -
Hab ich was verpasst und ist jemand "zurückgetreten"?

Soweit bisher hier geschildert kommt ein Eintreten der Reiserücktrittversicherung nicht infrage.Es wurde dem Wunsch des Kunden nach einer Umbuchung auf einen früheren Flug entsprochen. Die Kosten sind von ihm zu tragen,
Falls das Hotel - trotz langfristiger Einzelbuchung??? - nicht stornierbar ist am letzten Reisetag, kann die Airline für diese Kosten in Anspruch genommen werden, da sie den gebuchten Rückflug nicht anbietet. Dies muss aber beweisbelastbar vorgetragen werden, beispielsweise mit einem Beleg für die Stornogebühr. -
Art. 5 (1) der Fluggastverordnung (FluggastVO):
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
- c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
- i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.
Mit Entschädigung nach FluggastVO ist also nix. Für sonstige Schadenersatzansprüche zB nach den §§ 280ff. BGB gelten die normalen Darlegungs- und Beweislastregeln.
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sparklingonline:
Mit Entschädigung nach FluggastVO ist also nix.Eine solche wurde nach meiner Lesart auch nicht erwogen.
Für sonstige Schadenersatzansprüche zB nach den §§ 280ff. BGB gelten die normalen Darlegungs- und Beweislastregeln.
Ist eine "Übersetzung" des Hinweises Stornokosten belegen und zur Erstattung einreichen.

Völlig bizarr ist jedoch die Überlegung, die Reiserücktrittsversicherung eintreten lassen zu wollen - die ist beim soweit bekannten Hergang an keiner Stelle zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet.
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Habe jetzt ein paar Seiten zurück gelesen, aber nicht so richtig eine Antwort auf meine Frage gefunden.
wir haben über Expedia (Bestätigung kam dann allerdings von FTI) einen Nurflug von München nach Marsa Alam (mit Sun Express) gebucht. Abflug früh 5.55 Uhr. Jetzt kam die email - Flug verschoben auf 15.50 Uhr, Ankunft wäre dann 21.20 Uhr.Ein ganzer Tag ist weg. Wir haben extra München genommen weil der Abflug so zeitig war. Wir wollen keinen finanziellen Ausgleich, wir möchten gern Umbuchen auf Nürnberg oder Stuttgart. Da gehen Flieger noch am Morgen. Was haben wir für eine Chance? Ich habe Expedia schon angerufen, die sind nur der Vermittler und geben es an FTI weiter.
Gibt es irgendein Urteil, Gesetz etc. das wir ein Recht auf Umbuchung hätten?
Danke für Eure Antworten.
Grüsse Anke -
Klares Nein zu "ein Recht auf Umbuchung", du hast bestenfalls die Möglichkeit dazu und zwar zu den aktuellen Preisen.
Es gibt auch keine anderslautende Rechtsprechung oder gesetzliche Grundlage.Dennoch lohnt sich das Ersuchen:
Gut möglich, dass FTI noch Kapazitäten zu den von dir favorisierten Bedingungen loswerden möchte und sich bereit zeigt?
Allerdings solltest du berücksichtigen, dass diese Umbuchung dann zu den bekanntlich veränderlichen Bedigungen bezüglich der Operatings getätigt wird und du u.U. bei einem teureren Flug mir nichts dir nichts dasselbe Dilemma hast. -
Danke,
habe ich fast vermutet. Da wir 8 Personen sind, und der Flug z.Z. von allen Flughäfen gute 100 E teurer ist, werden wir wohl in den sauren Apfel beißen müssen. So, schade - ein ganzer Tag weg.Gibt es eigentlich überhaupt einen Flug, Linie z.Z. - wo ich mich auf die Flugzeiten verlassen kann. Oder ist es grundsätzlich immer möglich, dass die Zeiten verschoben werden können?
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Selbst Linienflüge bleiben von Änderungen nicht ganz verschont - sie sind allerdings selten.
Die schönste Statistik hilft aber nix, wenn man dann doch betroffen ist ...
Mein ganz subjektiver Rat daher:
Schluckt die Kröte, Statistik ist ein Arxxloch! :?