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Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • vonschmelingV Offline
    vonschmelingV Offline
    vonschmeling
    Moderator
    schrieb am zuletzt editiert von
    #2521

    Großartige Nachricht und sicher motivierend für andere Betroffene, die mit vergleichbaren Hergängen bisher gescheitert sind!

    An dieser Stelle daher noch einmal auch der Hinweis, dass die Fristen für Beschwerden im Rahmen der VO(EG)261/04 3 Jahre betragen.
    Wer also noch einen abschlägigen Bescheid der Airline in der Ablage "Wutbriefe" liegen hat, möge sich dieser positiven Erfahrung bedienen und sich zur Durchsetzung aufraffen.
    😉

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
    "Im Herzen barfuß!"

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    • aedificansA Offline
      aedificansA Offline
      aedificans
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2522

      Danke für die informativen und hilfreichen Beiträge. Für mich ist die Sache noch lange nicht abgeschlossen 🙂

      Gruß,
      aedificans

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      • spflS Offline
        spflS Offline
        spfl
        schrieb am zuletzt editiert von
        #2523

        AIR Berlin

        Zahlung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung in Höhevon 250,00 € (Urteil EuropäischerGerichtshof)

        Hallo,

        am 12.10.2014 war ich mit AB unterweg und der Flug von PMInach MAH hatte mehr als 5 Stunden Verspätung. Meine Forderung von 250,00 € habe ich gegenüber AB schriftlich geletend gemacht.

        Ich habe nun Post von AB bekommen und als Entschädigung bieten Sie mir bei meiner nächsten Buchung 250,00 € als Gutschein an!! Muss ich das akzeptieren??

        Hat jemand einen Musterbrief o.ä., wo ich meine Forderung gegenüber AB erneut zum Ausdruck bringen kann bzw. den Gutschein nicht akzeptiere? Oder sollte man es gleich einem Anwalt übergeben?

        Vielen Dank für die rasche Hilfe!

        spfl

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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #2524

          Edit:
          Du machst keine Angaben zur Ursache der Verspätung?!
          Sofern du einigermaßen sicher sein kannst, dass eine solche nicht etwa exkulpierende Wirkung für die Airline hat (beispielsweise medizinischer Notfall, Witterung) musst du einen Gutschein als Vergleichsangebot nicht akzeptieren.
          Teile in diesem Fall einfach kurz und bündig mit, dass du nicht einverstanden bist und umgehende Überweisung der Ausgleichszahlung auf dein Konto erwartest.
          Dazu bedarf es weder eines Musterbriefs noch eines Anwalts ... 😉

          Beim geringsten Zweifel am Bestand deines Anspruchs bei einer ggf. gerichtlichen Auseinandersetzung rate ich:
          Entscheide zwischen dem Spatz in der Hand und der Taube auf dem Dach!
          (und zwar unverzüglich!)

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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          • aedificansA Offline
            aedificansA Offline
            aedificans
            schrieb am zuletzt editiert von
            #2525

            Hallo

            Wie weiter oben beschrieben, brauchte es 2 Monate, bis ich nach einer Stornierung eines Fluges (wegen technischen Defekts) von British Airways die Mitteilung erhielt, dass sie für Schäden durch Dritte (Beschädigung des Flugzeugs durch eine Fahrzeug des Bodenpersonals) nicht in Verantwortung zu ziehen seien. Sofort sendete ich eine Antwort, dass ich diese Ablehnung einer Entschädigungszahlung nicht akzeptiere. Dazu verwies ich auch an diverse Gerichtsurteile (Danke an die Forenmitglieder!). Noch einmal zur Erinnerung: die Ablehnung kam nach 2 (!) Monaten. Auf meine erneute Email kam die Reaktion nach 1 (!) Tag:

            "vielen Dank, dass Sie uns wegen Ihres stornierten Fluges noch einmal geschrieben haben.

            Es tut mir leid, dass Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden waren und dass wir Ihrer Ansicht nach Ihr Anliegen nicht ernst genug genommen haben.

            Wenn unsere Kunden uns auf Mängel hinweisen, ist eine Entschuldigung unsere erste Reaktion. Daraufhin leiten wir Schritte ein, um ähnliche Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden, sofern uns dies möglich ist. In manchen Fällen können Änderungen sofort eingeleitet werden, in anderen nimmt dies mehr Zeit in Anspruch.

            Ich habe Ihren Fall noch einmal überprüft. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Stornierung Ihres Fluges BA0965 am 13. September 2014. Nach EU-Recht wurde die Entfernung Ihres betroffenen Fluges auf über 3.500 km berechnet. Auf dieser Grundlage haben Sie Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 600,00.
            Die Zahlung habe ich bereits auf Ihr Konto veranlasst.

            Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns noch einmal zu schreiben. Wir hoffen, dass wir Sie bald wieder als Gast an Bord begrüßen dürfen.

            Mit freundlichen Grüßen"

            Eine kurze Rückantwort, und schonn lenken sie ein !??... Zuerst war ich ungläubig, dann kam die erleichternede Freude, keine rechtlichen Schritte einleiten zu müssen. Wirklich beenden kann ich das Thema aber erst, wenn das Geld tatsächlich angekommen ist 🙂

            Gruß

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #2526

              Läuft bei dir, würde ich sagen ... 😉
              Jau - so einfach kann es sein!

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

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              • UnglaeubigerU Offline
                UnglaeubigerU Offline
                Unglaeubiger
                Verwarnt Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #2527

                @curiosus. Du hast mich vom Thread "Flugzeitenänderung" auf diesen Thread "Alles zu Thema Flugzeitenänderung/Flugverspätung..." verwiesen. Ich geb mir wirklich große Mühe, die grundverschiedenen Intentionen der Threads zu verstehen. Gib mir bitte einen kleinen Schubs zum Verständnis.
                @vonschmeling. Wenn der Hinflug statt 13.00 bereits 09.00 stattgefunden hat und der RV (oder Airline ?) kein rechtzeitiges Info an den Reisenden gegeben hat, muß der RV freilich für frühestmögliche Beförderung zum Zielort sorgen. Darüber hinaus kommt m.E. aber auch eine Entschädigung nach der VO durch die Airline in Betracht, je nach Flugstrecke und Zeit der verspäteten Ankunft am Zielort mittels Ersatzflug, auch bei Pauschalreisen. Du scheinst das anders zu sehen ? Was meinst Du mit "pünktlich, nur anders als geplant" ? Mit "wacklig" meine ich die Formulierung mancher RV, der Reisende sei verpflichtet, sich über den tatsächlichen Abflug vorher (24 h z.B.) zu informieren. Das geht ins Leere. Der Tagessatz der Reise ist mir übrigens egal. Ich reise allein mit Rucksack und schlendere ganz gern mal durch Airports bei Änderungen oder Zwischenstops. Ich kann auch früh um 3 ins Hotelbett gehen und finde nächtliche Transfers im Sinai im Konvoi mit Militärschutz spannend. Das Rechtliche interessiert mich aber. Auf den Rückflug komm ich später.
                Die vorherigen Kommentare bitte im Thread "Flugzeitänderung" schauen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • vonschmelingV Offline
                  vonschmelingV Offline
                  vonschmeling
                  Moderator
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #2528

                  Vielleicht verstehst du die Herleitung auf diese Weise?! :
                  Eine Forderung wegen Verspätung/Anullierung im Rahmen der VO(EG)261/04 ist direkt an das Luftfverkehrsunternehmen zu richten und betrifft allein sein Operating und dessen objektive Kriterien.
                  Wenn anstatt um 13:00Uhr schon um 9:00 Uhr geflogen wird wäre das erst dann zu "entschädigen", wenn die Ankunft genau dieses Fluges um >3h verspätet war.
                  Du hast am Flug doch noch nicht einmal teilgenommen ... daher kann das außen vor bleiben.
                  Im anderen Thread geht es zudem um Optionen vor Antritt der Reise - nicht um nachträgliche Erfindungen möglicherweise durchsetzbarer Forderungen!?

                  Der Veranstalter hat dich alternativ befördert und nicht darauf bestanden, die Info bezüglich der Reisezeitenänderung ordentlich durchgeführt zu haben ... das war´s demnach von seiner Seite.
                  Im Rahmen einer uncoolen Pauschalreise könntest du einen Tagessatz fordern, sofern der RV nicht schlüssig vorträgt alle gebotenen Anstrengungen zu deiner Information über die Änderung ausgeschöpft zu haben.

                  Mein ganz persönlicher Rat: Komma klar!
                  Mir und dem Sinne des Unterforum ist es vollkommen wurscht, ob du mit Golfgepäck oder Survival reist - es gibt so oder so definierte Ansprüche und wenn du den einzigen nicht willst sind sag ich einfach "Wohl an!".

                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                  "Im Herzen barfuß!"

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                  • UnglaeubigerU Offline
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                    Unglaeubiger
                    Verwarnt Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #2529

                    vonschmeling, nun sei mal nicht gleich so böse. Ich wollte Dich etwas erheitern und Dir ist es einfach wurscht, ob ich golfe oder abenteuerlich unterwegs bin... Ich hätte natürlich durch intensive Analyse der Kommentare beider Threads erkennen müssen, dass es im Flugzeitänderungsthread primär um Optionen vor Reiseantritt geht. Auch die Titel beider Threads hätten mich rechtleiten müssen. 
                    Der RV hat völlig korrekt gehandelt, zumal der selbst keine Kenntnis von der Änderung hatte und mich folglich nicht informieren konnte. Die Kosten für den Linienflug reichen die natürlich an die nachlässige Charterfluggesellschaft weiter. Der 9.00 Uhr Flug ist m.E. völlig wurscht. War ja nicht meine Schuld oder die des RV. Geplante und tatsächliche Ankunftszeit liegen jedenfalls mit 5h 30 min erheblich auseinander. Den Tagessatz mag ich nicht vom netten RV. Für die zweite Flugstrecke hatten sie mir sogar 1.Klasse gebucht. Jetzt gönn mir halt die 400 über die VO von der liederlichen Airline...

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                    • vonschmelingV Offline
                      vonschmelingV Offline
                      vonschmeling
                      Moderator
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #2530

                      Ich empfehle dir mal die Lektüre der AGB der "liederlichen" Airline. Sehr wahrscheinlich wirst du folgenden Hinweis so o.ä. finden:

                      "Wir empfehlen, sich die Flugzeit telefonisch über unser Service-Center im Zeitraum von 24 bis 48 Stunden vor Hin- oder Rückflug bestätigen zu lassen. Darüber hinaus sollten Sie bei der Flugbuchung eine Telefonnummer hinterlegen, unter welcher Sie auch am Zielort erreichbar sind."

                      Ich frage mich darüber hinaus, wie du gegenüber der Airline deinen Anspruch begründen willst, deren (pünktliches!) Operating du gar nicht genutzt hast?
                      ❓ ❓
                      Kurzum - nicht mit der VO(EG)261/04!

                      Ich habe zudem ganz massive Zweifel, dass der RV keine Kenntnis von der Änderung der Reisezeit hatte.
                      Sagen wir´s mal so - auch wenn es dich vermutlich nicht erheitert:
                      Dein Ansinnen wird beim Luftverkehrsunternehmen für ungläubiges Staunen sorgen - mehr aber auch nicht.

                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                      "Im Herzen barfuß!"

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                      • HolginhoH Offline
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                        Holginho
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #2531

                        ...wahlweise auch für ein mittelschweres Grinsen!

                        “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • UnglaeubigerU Offline
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                          Unglaeubiger
                          Verwarnt Gesperrt
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #2532

                          "Hingegen ist es dem Reisenden nicht zumutbar, voraussetzungslos
                          Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
                          hinnehmen zu müssen. Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für einen
                          Flug zu einer bestimmten Tageszeit, da sie unter Umständen die Anreise
                          zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einplanen
                          und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag aufzuwenden ist.
                          Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht
                          nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflugzeit
                          am Nachmittag ausgehen durfte, kurzfristig auf einen in die frühen Morgenstunden
                          vorverlegten Flug verwiesen werden darf." BGH X ZR 24/13. Die AGB des RV setzen einen Zeitrahmen innerhalb des An-u. Abreisetages. Brauch ich lt. Urteil nicht so einfach hinnehmen. Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden Flugänderungen unverzüglich mitzuteilen, AGB-RV. Vielleicht hast Du Recht, dass der RV von der Änderung wußte, aber Info versäumt hat. Info-Pflicht des Reisenden steht nicht in AGB, lediglich auf dem Rückflug Coupon. Erfolgt eh durch die Reiseleitung. Erhebliche Zeitänderungen sind wieder eine andere Sache.  Was soll ich denn mit den AGB der Airline ? Das ist Sache zwischen RV (gekaufte Flugplätze) und denen. Sämtliche Kommentare im i-net (die ich gelesen habe) gehen davon aus, dass auch bei Pauschalreisen Anspruch nach der VO geltend gemacht werden kann. Erhebliche Flugzeitänderung zu ungunsten des Reisenden. Und zwar gegen RV und/oder Airline. Wiki meint, nur gegen Airline. Vorgezogene Flüge sind wohl nicht eindeutig geregelt, dazu aber das relativ neue BGH-Urteil, Folgen nahezu unbekannt. Kurzum, so klar wie Du das schilderst, ist das m.E. lange noch nicht. Ich kenne übrigens auch die kritischen Beiträge zum BGH-Urteil und bin in einigen Punkten der gleichen Meinung. Die beklagte TUI hat ja schon von Preiserhöhungen gesprochen. vonschmeling, ich bin mir auch nicht 100% sicher und überdenke Deine Kommentare wirklich. Interessant wäre die Meinung der Schlichtungsstelle SÖP. Gruß

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • vonschmelingV Offline
                            vonschmelingV Offline
                            vonschmeling
                            Moderator
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #2533

                            Ich weiß nicht wo du derlei gelesen haben willst - jedoch ist es völliger Mumpitz, bei Änderungen der Flugzeiten im Rahmen von Pauschalreisen die VO zu den Fluggastrechten heranziehen zu wollen.
                            ❓

                            Das Celler Urteil wurde vom BGH bestätigt (ein und derselbe Sachverhalt), die Entscheidungen beziehen sich auf die Veranstalter AGB und dort unzulässige Formulierungen - das hat ebenfalls nicht das Mindeste mit der VO zu tun.

                            Ansprüche gem. der VO sind grundsätzlich bei der Airline geltend zu machen, daher meine Empfehlung, sich die AGB durchzulesen.

                            Die SÖP Schlichtung kannst du zudem erst mit der Causa befassen, wenn dein eigenmächtiger Versuch zur Klärung gescheitert ist - i.e. eine Ablehnung deines Begehrens vorliegt.
                            Visionen ihrer "Meinung" sind beim gegenwärtigen Stand der Dinge also müssig.

                            Du magst ungläubig sein, aber nimm doch unsere Diskussion hier zum Anlass dich für deine Einrede argmentativ zumindest so auszustatten, dass dein Vortrag nicht in einer einzigen Anwort puderfein geshreddert wird ... ???
                            😱 :?

                            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                            "Im Herzen barfuß!"

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • UnglaeubigerU Offline
                              UnglaeubigerU Offline
                              Unglaeubiger
                              Verwarnt Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #2534

                              "Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten! Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen(Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.

                              wobei die Fluggastrechte-VO aufgrund schwieriger Einordnung nicht zwischen diesen Kategorien unterscheidet.

                              • frühestmögliche Beförderung zum Zielort

                              Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004)zu zahlen:"

                              Und so weiter und so fort... Du liest doch sicher die gleichen Beiträge. Könnte auch gegen den RV gehen. Ich rechne Dir hoch an, dass Du sachliche Kommentare abgibst. Über manch anderen Schreiberling müssen wir wohl nicht reden, eher Aufgabe des Admin. Natürlich geh ich in erster Linie die Airline an, paralell den RV, dann die SÖP und dann Anwalt. Lass die das doch klären. Zieh Dir nochmal mal das BGH-Urteil rein. Das ist ist ganz schön heftig. Sei doch auch mal bisschen ungläubig, ist doch interessant und zuweilen ganz lustig. 
                              Bleiben wir vorerst beim Hinflug ?
                              Ach so, nettes Foto hast. Junge, aufstrebende Juristin. 
                              Aber sag jetzt nicht bei einem RV oder Flieger...LG

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • KourionK Offline
                                KourionK Offline
                                Kourion
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #2535

                                @Unglaeubiger
                                Ist d. E. wahrscheinlich "unsachlich", aber - es wird peinlich... :?

                                Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • UnglaeubigerU Offline
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                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #2536

                                  Nöö, ist mir nicht peinlich. Ich versuch das nur hier auf meine Art hier vorzutragen. keine Angst, vonschmeling verkraftet das leicht. Peinlich sind Sätze ohne Inhalt.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • vonschmelingV Offline
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #2537

                                    Unglaeubiger:
                                    "Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. ...
                                    Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen(Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.

                                    • frühestmögliche Beförderung zum Zielort

                                    Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004)zu zahlen"

                                    Damit bist du auf dem richtigen Weg - du widerlegst dich selbst! 😉
                                    Wenn es dir noch gelingt das Zitierte richtig zu interpretieren kommen wir bei meinen bereits beigetragenen Aussagen an.

                                    Nochmal: Die Schlichtungsstelle SÖP kannst du nur anrufen, wenn a) das Luftverkehrsunternehmen (welches du bisher noch nicht genannt hast) dort bereits als Mitglied registriert ist und b) deine eigenmächtige Einrede gescheitert ist.

                                    Wenngleich Anwälte sich in der Not auch zur Schlichtung von Streitigkeiten über  Maschendrahtzäune  bevollmächtigen lassen, dürfte es sich imho jedoch schwierig gestalten einen zu finden, der diesen krausen Sachstand in deinem Sinne vertritt.
                                    😞

                                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                    "Im Herzen barfuß!"

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                                      #2538

                                      Unglaeubiger, Dir ist hoch anzurechnen, daß Du Deinen Standpunkt sachlich vertrittst...

                                      ..."richtiger" wird er dadurch leider in einigen Teilen (siehe Argumentation von @vonschmeling) auch in meinen Augen nicht.

                                      Lies Dir das von Dir ins Spiel gebrachte BGH-Urteil nochmal genau durch und natürlich auch die Geschichte mit der Relevanz der SÖP.

                                      “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • UnglaeubigerU Offline
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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #2539

                                        Holginho, ich räume ein, dass ich dieses Thema erst seit ein paar Tagen querlese. 
                                        Hier lese ich z.B., dass die EU-VO bei Pauschalreisen generell nicht anzuwenden sei. Ok, ich habe ja auch keinen Vertrag mit dem Flugleistungsträger. Andererseits ist der Pauschalreisende nun mal auch Fluggast.  In den meisten anderen i-net Beiträgen und Forum lese ich, dass die VO sehr wohl auch bei Pauschalreisen anwendbar sei. Gegen RV und/oder Flieger oder generell nur gegen den Flieger. Das befriedigt mich nicht und ich muß weiter lesen. Ich mein jetzt nicht einen speziellen Sachverhalt, sondern grundsätzlich. 
                                        Früher war mir das alles wurscht. Ich hatte jede Menge Flugzeitänderungen, auch oft zu meinen Gunsten. Aufmerksam geworden bin ich erst jetzt durch das BGH-Urteil. Das schränkt natürlich die Unverbindlichkeitsklauseln der RV gewaltig ein. Sebst bei einem Zeitfenster "Änderungen innerhalb des An-u. Abreisetag" werden die Rechte der Reisenden gestärkt, so in Ziff. 40 des Urteils, da gehts um die Organisation der Hin-u. Zurückfahrt von/nach zu hause.
                                        Also muss ich weiter recherchieren, natürlich auch hier.
                                        Gruß

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #2540

                                          WO liest du, dass die VO bei Pauschalreisen "nicht anzuwenden" sei??? ❓
                                          Natürlich ist sie anzuwenden, sofern der Flug innerhalb einer Pauschalreise verspätet ist oder ausfällt. Dennoch ist die Forderung (auch bei einer Pauschalreise!) grundsätzlich an die Airline zu richten, nicht an den Veranstalter.
                                          Etwas anderes steht hier nicht und stand hier auch nie.

                                          Du musst also nicht "unbefriedigt weiterrecherchieren", nur das Geschriebene verständigend würdigen.

                                          Sofern durch eine kurzfristige Verlegung der Reisezeit Kosten entstehen, sind diese in einem gewissen Rahmen zu erstatten. Beispielsweise die zum Zeitpunkt optierte Anreise zum Abflugort. Will heißen: Wenn es Öffis gibt, kannst du das Taxi nicht erstattet haben wollen, eine Hotelübernachtung wird ungefähr nie übernommen.

                                          Ich behaupte im Übrigen, dass in diesem Unterforum insbesondere zu Thematik Fluggastrechte und Ansprüche an den RV überaus präzise und umfänglich informiert wird. An sich muss man nur ein paar Beiträge lesen um zu wissen, was Sache ist und kann befriedigt seine Recherchen abschließen ...
                                          :?

                                          VO(EG)261/04 - Forderungen sind direkt an die Airline zu richten, sofern es sich um einen EU Carrier handelt oder der Abflugort auf dem Gebiet der EU liegt.
                                          Für alle anderen Flüge sind die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ ) anzuwenden.

                                          Reisepreisminderung: Ab der fünften und für jede weitere Stunde der Verspätung kann der Reisepreis einer Pauschalreise um 5% eines Tagessatzes gemindert werden. Die Forderung ist an den Veranstalter zu richten.

                                          Im Falle einer Entschädigungsleistung gem VO(EG)261/04 oder MÜ werden vom Veranstalter bereits getätigte Erstattungen in Abrechnung gebracht, sodass die max. Entschädigungehöhe der für die Flugstrecke (Entf. nach Großkreis) vorgesehene Betrag ist. Soviel zu und/ oder ...

                                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                          "Im Herzen barfuß!"

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