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Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • StachelkerzeS Offline
    StachelkerzeS Offline
    Stachelkerze
    schrieb am zuletzt editiert von Stachelkerze
    #3241

    Fuer Ende Maerz habe ich einen Flug Paris CDG nach Tokyo gebucht mit Aeroflott, via Expedia in Deutschland. War eine ganz kurzfristige Entscheidung wegen einem Angebot von 270 Euro; die Aeroflott website war unter dem Ansturm an Buchern zusammengebrochen, und deshalb bei Expedia gebucht. Nun, ich werde im Januar einen neuen Job rund 5-6 Flugstunden von Paris entfernt annehmen, habe mich aber schon damit abgefunden dass ich eventuell nicht reisen kann. Reiseversicherung zahlt in diesem Fall nicht.

    Gerade bekam ich folgende Aenderung von Expedia:

    Aeroflot-Russian Airlines Flugnummer: SU261
    Von: Tokyo (NRT-Narita Intl.) Tokyo (HND-Haneda) (änderung) Abflug: 12:15
    Nach: Paris (CDG-Roissy-Charles de Gaulle) Ankunft: 21:00

    Link: Aenderungen akzeptieren

    Wenn diese Änderung nicht akzeptabel ist, rufen Sie uns bitte so bald wie möglich unter der (49) xxxxxxxxx an, um die verfügbaren Optionen der Fluglinie zu besprechen. Bitte beachten Sie, dass diese stark begrenzt sein können.
    ----------------------------

    Was passiert wenn ich dieser Aenderung nicht zustimme? Klar, es ist nur ein Wechsel von einem Flughafen in Tokyo zum anderen, aber vielleicht habe ich ja doch noch eine Moeglichkeit vom Flug zurueckzutreten und meine Kosten zurueck zu bekommen. Ganz ehrlich? Ich erwarte es nicht, aber will wenigstens mal gefragt haben.

    Lieben Dank.

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    • TangomausT Offline
      TangomausT Offline
      Tangomaus
      schrieb am zuletzt editiert von
      #3242

      Hier geht es eigentlich um Änderungen nach Reisebeginn. 😳

      StachelkerzeS 1 Antwort Letzte Antwort
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      • TangomausT Tangomaus

        Hier geht es eigentlich um Änderungen nach Reisebeginn. 😳

        StachelkerzeS Offline
        StachelkerzeS Offline
        Stachelkerze
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3243

        Ops, ich sehe es.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • dehrichD Offline
          dehrichD Offline
          dehrich
          schrieb am zuletzt editiert von
          #3244

          Hallo zusammen.

          Am 24.11. sollten wir um 05:40 Uhr mit Holiday Europe vom Flughafen Erfurt nach Hurghada fliegen.
          Am Flughafen angekommen, wurde schnell dargelegt das der Flug aufgrund des Nebels nach Leipzig umgeleitet wird. Mit Bussen wurden wir dorthin gebracht (laut Busunternehmen kam die Beauftragung dazu bereits am Vortag um 21:00 Uhr).
          Anscheinend hat sich aber niemand der Verantwortlichen den Wetterbericht für Leipzig angeschaut, denn auch hier lag eine dichte Nebeldecke vor. Da der Informationsfluss gegen 0 ging, riefen wir beim Flughafen Leipzig an um zu erfahren, was nun passieren soll. Dort bestätigte man uns, dass das kommende Flugzeug nach Dresden geleitet wurde und dort wartet bis der Nebel sich gelichtet hat. Am Ende haben wir keine Verpflegung erhalten und sind mit ca 7h Verspätung in Hurghada gelandet.

          Dazu meine Fragen: Sowohl der Flughafen Erfurt, als auch der Flughafen Leipzig sind CAT III zertifiziert und ermöglichen ohne Probleme Landungen bei diesen Verhältnissen. Der Flughafen Leipzig bestätigte uns, dass das Flugzeug diese Technik nicht besitzt und daher nicht bei Nebel landen kann.

          Handelt es sich hierbei noch um höhere Gewalt, oder ist das schlicht ein versagen der Airline? Die Problematik scheint ja weit vor dem Flug bekannt gewesen zu sein, demnach hätte man auch schauen können ob ein anderes Flugzeug den Flug übernehmen kann. Auch sollte es möglich sein vorher zu wissen, ob in Leipzig zu dem Zeitpunkt auch Nebel herrscht. Mit dieser Wetterlage sollte man in Deutschland im November einfach rechnen. Somit waren wir dort gestrandet und haben keinerlei Informationen bekommen, bis die Maschine irgendwann am terminal stand.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von
            #3245

            @Stachelkerze
            Ich antworte trotzdem mal:
            Versuch es mit Ablehnung und erkundige dich nach den verfügbaren Optionen. Dazu dürfte auch der Rücktritt mit Anspruch auf Erstattung gehören ... 😉

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

            StachelkerzeS 1 Antwort Letzte Antwort
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            • vonschmelingV Offline
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              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #3246

              @dehrich
              Widrige Wetterverhältnisse gehören zu den sogenannten unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens und exkulpieren es von Ansprüchen aus der VO(EG)261/04.
              Du kannst die Belege deiner Verpflegung während der Wartezeit mit der Bitte um Erstattung einreichen.

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV vonschmeling

                @Stachelkerze
                Ich antworte trotzdem mal:
                Versuch es mit Ablehnung und erkundige dich nach den verfügbaren Optionen. Dazu dürfte auch der Rücktritt mit Anspruch auf Erstattung gehören ... 😉

                StachelkerzeS Offline
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                Stachelkerze
                schrieb am zuletzt editiert von
                #3247

                Danke vonschmeling. Das ist unerwartet. Werde ich tun.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • wukovitsW Offline
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                  wukovits
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #3248

                  @vonschmeling

                  Ich glaube mich erinnern zu können das es vor einiger Zeit - ich weiß aber nicht mehr um welches Land es ging - einer Klage entsprochen wurde da das Gericht der Ansicht war die Airline hätte auf dieser Strecke entsprechend ausgestattete Maschinen einsetzen müssen.

                  Gruß
                  Karl

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                  • vonschmelingV Offline
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                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                    #3249

                    Das spielt für den gegenständlichen Sachverhalt keine Rolle, ggf. müssten die Betroffenen ihrerseits ein entsprechendes Urteil herbeiführen.
                    Für eine Bewertung der Aussichten sind viel zu wenige Details des Vorfalls bekannt.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

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                    • HC-Mitglied2162603H Offline
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                      HC-Mitglied2162603
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                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #3250

                      thai airways, fluege gebucht bei der airline ueber die homepage
                      hin und rueckflug FRA-BKK-FRA
                      hinflug wurde ordnungsgemaess durchgefuehrt
                      aktuelle situation fuer den rueckflug

                      flug 1 abflug 12.25 im a350-900 das war der urspruengliche flug
                      kunde erhaelt e-mail er wurde umgebucht auf
                      flug 2 abflug 23.50 im a380

                      der kunde bestaetigt den flug, weil er ja nach hause fliegen will

                      steht dem kunden eine erstattung zu ? wenn ja
                      auf welcher grundlage / welchem gesetz muß dann die erstattung aufgrund der streichung des urspruenglichen fluges von der airline vorgenommen werden ?
                      wie ist vom kunden nun weiter vorzugehen ?
                      da es sich ja auch um eine nicht-europaeische airline handelt

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • vonschmelingV Offline
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                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #3251

                        Da weder der Abflugort noch das LVU in der EU basiert sind kommt eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO(EG)261/04 nicht in Betracht.
                        Kosten, die dem Fluggast im direkten Zusammenhang mit der Verlegung entstehen, können zurückverlangt werden. Hierzu müssen lückenlos Belege zur Verfügung gestellt werden.

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

                        HC-Mitglied2162603H 1 Antwort Letzte Antwort
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                        • vonschmelingV vonschmeling

                          Da weder der Abflugort noch das LVU in der EU basiert sind kommt eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO(EG)261/04 nicht in Betracht.
                          Kosten, die dem Fluggast im direkten Zusammenhang mit der Verlegung entstehen, können zurückverlangt werden. Hierzu müssen lückenlos Belege zur Verfügung gestellt werden.

                          HC-Mitglied2162603H Offline
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                          HC-Mitglied2162603
                          Gesperrt
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #3252

                          danke🌼

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • StachelkerzeS Offline
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                            Stachelkerze
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #3253

                            Naechste Woche werde ich vermutlich in den Urlaub fliegen. Die Fluglinie hat in letzter Zeit sehr viele Linienfluege gestrichen, und ich durfte bereits meinen Hinflug vor 2.5 Wochen, und meinen Rueckflug vor 2 Tagen umbuchen. Ich gehe mal davon aus dass der Hinflug platz finden wird. Wie sieht das auch wenn der Rueckflug gestrichen wird (das duerfte dann innerhalb 2 Wochen vor Rueckflug sein).

                            * Ab wieviel Tagen bis zum naechsten Flug kann ich mich selber um einen Rueckflug kuemmern und die Kosten bei der Fluglinie einreichen?
                            * Wie mit alternativen Routen, z.B. mit Boot oder Zug in ein Nachbarland und von dort aus fliegen?
                            * Wie sieht das aus mit zusaetzlichen Hoteluebernachtungen?
                            * Wie mit umsonst verbrauchten Urlaubstagen waehrend ich in einem oeden Hotel am Flughafen sitze (ich kann zusaetzliche Urlaubstage vom Arbeitgeber 'kaufen')?

                            * Die Fluglinie ist absolut nicht erreichbar: Eine Stunde in der Warteschlange und dann wird die Verbindung verbrochen. Wenn also alles schief geht muss ich selber entscheiden was ich tue.

                            Lieben Dank.

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • Schnuffel-5S Offline
                              Schnuffel-5S Offline
                              Schnuffel-5
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #3254

                              Hallo! Vielleicht kann mir wer von Euch weiterhelfen. Wir sollten am 28.09.2021 um 20.15 Uhr mit der TUIfly von Hurghada nach Hannover fliegen. Am Flughafen haben wir erfahren, dass der Flieger noch nicht einmal von Hannover los geflogen ist und man hat auch erst mit der Gepäckaufgabe begonnen, als der Flieger nach Hurghada in der Luft war. Letztendlich sind wir statt um 20.15 Uhr erst um 23.55 Uhr nach Hannover los geflogen und sind statt wie geplant um 1.15 Uhr um 4.25 Uhr in Hannover gelandet. Als Grund für die Verspätung nannte der Pilot im Flieger einen Eigenschaden in oder auf den Flug von Spanien nach Hannover am selbigen Tag. Dadurch hat sich die Verspätung bereits von Hannover nach Hurghada und dann natürlich auch für unseren Flug ergeben. Vor Ort gab es einen Gutschein für Essen/Getränke in Höhe von 7,50 Euro pro Person. Nun meine Frage: natürlich möchten wir den Erstattungsanspruch in Höhe von 400 Euro pro Person von TUIfly einfordern. Ich bin mir nur sehr unsicher, welches der beste Weg hierfür ist. Hat wer Erfahrung, ob TUIfly auch ohne Rechtsanwalt einschalten auf solche Forderungen reagiert und diese bearbeitet oder sollte ich es gleich an eine der vielen angebotenen Anbieter mit Rechtsanwälten abgeben die sich eine Provision einstecken und dafür einen eventuell notwendigen Streitweg gehen. Sollte ich die Forderung online oder schriftlich mit Einschreiben geltend machen? Es handelt sich hier um eine Pauschalreise, welche ich über Holidaycheck mit dem Reiseveranstalter FTI gebucht habe. Es wäre sehr hilfreich, wenn sich vielleicht jemand melden könnte, der ebenfalls schon Erfahrungen mit einer solchen Angelegenheit mit TUIfly gemacht hat. Herzlichen Dank für Eure Hilfe im Voraus!

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • vonschmelingV Offline
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                                schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                #3255

                                Benutze das Formular in diesem Link .
                                Nach meiner Erfahrung reagiert TUI fly bei so eindeutigen Sachständen auch ohne Anwalt, du musst nur wegen der derzeitigen Bedingungen wohl etwas Geduld aufbringen. Leider sind wir noch lange nicht wieder auf Normalniveau, und das wird auch noch anhalten.
                                Ferner ist X3 SÖP Mitglied, womit du eine weitere kostenneutrale Handhabe zur Einrede hast.
                                Bekanntlich bin ich kein Befürworter der Beitreibungsindustrie - besonders in deinem Fallm musst du der sicherlich keine Euronen in den Rachen werfen!

                                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                "Im Herzen barfuß!"

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • vonschmelingV Offline
                                  vonschmelingV Offline
                                  vonschmeling
                                  Moderator
                                  schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                  #3256

                                  Ich antworte jetzt auch noch auf den Beitrag von Stachelkerze, der/dem offenbar Ungemach erspart blieb (👍), das Thema aber evtl. für stille Leser interessant sein könnte:
                                  * Ab 14 Tagen
                                  * ... wie auch immer, es sollte nur nicht unbedingt ein Privatjet sein - der könnte dann vor Gericht landen.
                                  * Zusätzliche Kosten können geltend gemacht werden.
                                  * Entweder beanspruchst du die pauschale Entschädigung auf der Basis der VO(EG)261/04 oder schaust mit dem Ofenrohr ins Gebirge (wobei je nach Ausgangslage auch noch ein Anspruch auf der Basis z.B. des Montrealer Übereinkommens in Betracht kommen könnte)
                                  * Du kannst so oder so entscheiden, du musst nur Beschwerde führen und eine Frist setzen zur Abhilfe (24h).

                                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                  "Im Herzen barfuß!"

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                                    Günter/HolidayCheckG Offline
                                    Günter/HolidayCheck
                                    Admin Experte Fuerteventura
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #3257

                                    Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

                                    Holly-manH 1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • vonschmelingV Offline
                                      vonschmelingV Offline
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                                      schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                      #3258

                                      Wichtig ist hier das Detail "bei abweichenden Angaben".
                                      Wir haben hier ja schon häufig darauf hingewiesen, dass die LVU die AIBT (Actual In Block Time) dokumentiert, also das Erreichen der Parkposition. Da die Bodenzeiten streng limitiert sind (sie kosten nur Geld) beginnt unmittelbar danach i.d.R. auch der Aussteigevorgang, weshalb auch schon bisher dieser Zeitpunkt als maßgeblich galt für die Ermittlung einer Verspätung.
                                      Streng genommen müssen Fluggäste eben ggf. eine hier entstehende Verzögerung nachweisen, z.B. wenn - was gar nicht so selten passiert! - bei einer Vorfeldposition der Bus noch nicht da ist bzw. das Andocken der Fluggasttreppe dauert. Das kann durchaus entscheidende Minuten in Anspruch nehmen.
                                      Die höchstrichterliche Entscheidung lautet jetzt, dass genau dies vom Fluggast eindeutig zu belegen sei und andernfalls eben die AIBT (Dokumentation des LVU) als Grundlage dient.
                                      Meine Formulierung war bisher, das LVU müsse im Streitfall die Behauptung des Fluggastest mit seiner Flugdatendokumentation widerlegen - genau das ist im vorliegenden Fall geschehen.
                                      Hier nochmal der Link zur Entscheidung ohne Umweg: X ZR 94/20

                                      Bedeutet für den Pax:
                                      Bei hauchdünnen Verspätungen muss er (z.B. mit Fotos, Videos oder Zeugen) erhärten, dass die Öffnung der Türen eben doch zeitlich ausreichend von der AIBT abwich um eine Entschädigungsforderung zu berechtigen. Andernfalls kann sich das LVU mit der Angabe der AIBT exkulpieren und muss keine weiteren Beweise vorlegen.

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                      "Im Herzen barfuß!"

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #3259

                                        Dankeschön -- vs👍

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #3260

                                          @guenter-holidaycheck sagte:

                                          Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

                                          Zu Not gibt es dafür auch Internetseiten wo schön geordnet nach Airline alle Erstattungsberechtigten Flüge aufgelistet sind.

                                          Zeugen für eine Verspätung zu finden ist nicht schwer. Wir haben 1 x mitbekommen, wo sich (vermutlich ;-)) die kompletten Insassen eines verspäteten Fluges Handy-Nr und Fotos ausgetauscht haben um für den späteren "Kampf" gewappnet zu sein.

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