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Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • vonschmelingV Offline
    vonschmelingV Offline
    vonschmeling
    Moderator
    schrieb am zuletzt editiert von
    #3241

    @Stachelkerze
    Ich antworte trotzdem mal:
    Versuch es mit Ablehnung und erkundige dich nach den verfügbaren Optionen. Dazu dürfte auch der Rücktritt mit Anspruch auf Erstattung gehören ... 😉

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
    "Im Herzen barfuß!"

    StachelkerzeS 1 Antwort Letzte Antwort
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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #3242

      @dehrich
      Widrige Wetterverhältnisse gehören zu den sogenannten unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens und exkulpieren es von Ansprüchen aus der VO(EG)261/04.
      Du kannst die Belege deiner Verpflegung während der Wartezeit mit der Bitte um Erstattung einreichen.

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

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      • vonschmelingV vonschmeling

        @Stachelkerze
        Ich antworte trotzdem mal:
        Versuch es mit Ablehnung und erkundige dich nach den verfügbaren Optionen. Dazu dürfte auch der Rücktritt mit Anspruch auf Erstattung gehören ... 😉

        StachelkerzeS Offline
        StachelkerzeS Offline
        Stachelkerze
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3243

        Danke vonschmeling. Das ist unerwartet. Werde ich tun.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • wukovitsW Offline
          wukovitsW Offline
          wukovits
          schrieb am zuletzt editiert von
          #3244

          @vonschmeling

          Ich glaube mich erinnern zu können das es vor einiger Zeit - ich weiß aber nicht mehr um welches Land es ging - einer Klage entsprochen wurde da das Gericht der Ansicht war die Airline hätte auf dieser Strecke entsprechend ausgestattete Maschinen einsetzen müssen.

          Gruß
          Karl

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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
            #3245

            Das spielt für den gegenständlichen Sachverhalt keine Rolle, ggf. müssten die Betroffenen ihrerseits ein entsprechendes Urteil herbeiführen.
            Für eine Bewertung der Aussichten sind viel zu wenige Details des Vorfalls bekannt.

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

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            • HC-Mitglied2162603H Offline
              HC-Mitglied2162603H Offline
              HC-Mitglied2162603
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #3246

              thai airways, fluege gebucht bei der airline ueber die homepage
              hin und rueckflug FRA-BKK-FRA
              hinflug wurde ordnungsgemaess durchgefuehrt
              aktuelle situation fuer den rueckflug

              flug 1 abflug 12.25 im a350-900 das war der urspruengliche flug
              kunde erhaelt e-mail er wurde umgebucht auf
              flug 2 abflug 23.50 im a380

              der kunde bestaetigt den flug, weil er ja nach hause fliegen will

              steht dem kunden eine erstattung zu ? wenn ja
              auf welcher grundlage / welchem gesetz muß dann die erstattung aufgrund der streichung des urspruenglichen fluges von der airline vorgenommen werden ?
              wie ist vom kunden nun weiter vorzugehen ?
              da es sich ja auch um eine nicht-europaeische airline handelt

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von
                #3247

                Da weder der Abflugort noch das LVU in der EU basiert sind kommt eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO(EG)261/04 nicht in Betracht.
                Kosten, die dem Fluggast im direkten Zusammenhang mit der Verlegung entstehen, können zurückverlangt werden. Hierzu müssen lückenlos Belege zur Verfügung gestellt werden.

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

                HC-Mitglied2162603H 1 Antwort Letzte Antwort
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                • vonschmelingV vonschmeling

                  Da weder der Abflugort noch das LVU in der EU basiert sind kommt eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO(EG)261/04 nicht in Betracht.
                  Kosten, die dem Fluggast im direkten Zusammenhang mit der Verlegung entstehen, können zurückverlangt werden. Hierzu müssen lückenlos Belege zur Verfügung gestellt werden.

                  HC-Mitglied2162603H Offline
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                  HC-Mitglied2162603
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #3248

                  danke🌼

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • StachelkerzeS Offline
                    StachelkerzeS Offline
                    Stachelkerze
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #3249

                    Naechste Woche werde ich vermutlich in den Urlaub fliegen. Die Fluglinie hat in letzter Zeit sehr viele Linienfluege gestrichen, und ich durfte bereits meinen Hinflug vor 2.5 Wochen, und meinen Rueckflug vor 2 Tagen umbuchen. Ich gehe mal davon aus dass der Hinflug platz finden wird. Wie sieht das auch wenn der Rueckflug gestrichen wird (das duerfte dann innerhalb 2 Wochen vor Rueckflug sein).

                    * Ab wieviel Tagen bis zum naechsten Flug kann ich mich selber um einen Rueckflug kuemmern und die Kosten bei der Fluglinie einreichen?
                    * Wie mit alternativen Routen, z.B. mit Boot oder Zug in ein Nachbarland und von dort aus fliegen?
                    * Wie sieht das aus mit zusaetzlichen Hoteluebernachtungen?
                    * Wie mit umsonst verbrauchten Urlaubstagen waehrend ich in einem oeden Hotel am Flughafen sitze (ich kann zusaetzliche Urlaubstage vom Arbeitgeber 'kaufen')?

                    * Die Fluglinie ist absolut nicht erreichbar: Eine Stunde in der Warteschlange und dann wird die Verbindung verbrochen. Wenn also alles schief geht muss ich selber entscheiden was ich tue.

                    Lieben Dank.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • Schnuffel-5S Offline
                      Schnuffel-5S Offline
                      Schnuffel-5
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #3250

                      Hallo! Vielleicht kann mir wer von Euch weiterhelfen. Wir sollten am 28.09.2021 um 20.15 Uhr mit der TUIfly von Hurghada nach Hannover fliegen. Am Flughafen haben wir erfahren, dass der Flieger noch nicht einmal von Hannover los geflogen ist und man hat auch erst mit der Gepäckaufgabe begonnen, als der Flieger nach Hurghada in der Luft war. Letztendlich sind wir statt um 20.15 Uhr erst um 23.55 Uhr nach Hannover los geflogen und sind statt wie geplant um 1.15 Uhr um 4.25 Uhr in Hannover gelandet. Als Grund für die Verspätung nannte der Pilot im Flieger einen Eigenschaden in oder auf den Flug von Spanien nach Hannover am selbigen Tag. Dadurch hat sich die Verspätung bereits von Hannover nach Hurghada und dann natürlich auch für unseren Flug ergeben. Vor Ort gab es einen Gutschein für Essen/Getränke in Höhe von 7,50 Euro pro Person. Nun meine Frage: natürlich möchten wir den Erstattungsanspruch in Höhe von 400 Euro pro Person von TUIfly einfordern. Ich bin mir nur sehr unsicher, welches der beste Weg hierfür ist. Hat wer Erfahrung, ob TUIfly auch ohne Rechtsanwalt einschalten auf solche Forderungen reagiert und diese bearbeitet oder sollte ich es gleich an eine der vielen angebotenen Anbieter mit Rechtsanwälten abgeben die sich eine Provision einstecken und dafür einen eventuell notwendigen Streitweg gehen. Sollte ich die Forderung online oder schriftlich mit Einschreiben geltend machen? Es handelt sich hier um eine Pauschalreise, welche ich über Holidaycheck mit dem Reiseveranstalter FTI gebucht habe. Es wäre sehr hilfreich, wenn sich vielleicht jemand melden könnte, der ebenfalls schon Erfahrungen mit einer solchen Angelegenheit mit TUIfly gemacht hat. Herzlichen Dank für Eure Hilfe im Voraus!

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • vonschmelingV Offline
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                        vonschmeling
                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                        #3251

                        Benutze das Formular in diesem Link .
                        Nach meiner Erfahrung reagiert TUI fly bei so eindeutigen Sachständen auch ohne Anwalt, du musst nur wegen der derzeitigen Bedingungen wohl etwas Geduld aufbringen. Leider sind wir noch lange nicht wieder auf Normalniveau, und das wird auch noch anhalten.
                        Ferner ist X3 SÖP Mitglied, womit du eine weitere kostenneutrale Handhabe zur Einrede hast.
                        Bekanntlich bin ich kein Befürworter der Beitreibungsindustrie - besonders in deinem Fallm musst du der sicherlich keine Euronen in den Rachen werfen!

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

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                        • vonschmelingV Offline
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                          vonschmeling
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                          schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                          #3252

                          Ich antworte jetzt auch noch auf den Beitrag von Stachelkerze, der/dem offenbar Ungemach erspart blieb (👍), das Thema aber evtl. für stille Leser interessant sein könnte:
                          * Ab 14 Tagen
                          * ... wie auch immer, es sollte nur nicht unbedingt ein Privatjet sein - der könnte dann vor Gericht landen.
                          * Zusätzliche Kosten können geltend gemacht werden.
                          * Entweder beanspruchst du die pauschale Entschädigung auf der Basis der VO(EG)261/04 oder schaust mit dem Ofenrohr ins Gebirge (wobei je nach Ausgangslage auch noch ein Anspruch auf der Basis z.B. des Montrealer Übereinkommens in Betracht kommen könnte)
                          * Du kannst so oder so entscheiden, du musst nur Beschwerde führen und eine Frist setzen zur Abhilfe (24h).

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

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                            Günter/HolidayCheckG Online
                            Günter/HolidayCheck
                            Admin Experte Fuerteventura
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #3253

                            Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

                            Holly-manH 1 Antwort Letzte Antwort
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                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                              #3254

                              Wichtig ist hier das Detail "bei abweichenden Angaben".
                              Wir haben hier ja schon häufig darauf hingewiesen, dass die LVU die AIBT (Actual In Block Time) dokumentiert, also das Erreichen der Parkposition. Da die Bodenzeiten streng limitiert sind (sie kosten nur Geld) beginnt unmittelbar danach i.d.R. auch der Aussteigevorgang, weshalb auch schon bisher dieser Zeitpunkt als maßgeblich galt für die Ermittlung einer Verspätung.
                              Streng genommen müssen Fluggäste eben ggf. eine hier entstehende Verzögerung nachweisen, z.B. wenn - was gar nicht so selten passiert! - bei einer Vorfeldposition der Bus noch nicht da ist bzw. das Andocken der Fluggasttreppe dauert. Das kann durchaus entscheidende Minuten in Anspruch nehmen.
                              Die höchstrichterliche Entscheidung lautet jetzt, dass genau dies vom Fluggast eindeutig zu belegen sei und andernfalls eben die AIBT (Dokumentation des LVU) als Grundlage dient.
                              Meine Formulierung war bisher, das LVU müsse im Streitfall die Behauptung des Fluggastest mit seiner Flugdatendokumentation widerlegen - genau das ist im vorliegenden Fall geschehen.
                              Hier nochmal der Link zur Entscheidung ohne Umweg: X ZR 94/20

                              Bedeutet für den Pax:
                              Bei hauchdünnen Verspätungen muss er (z.B. mit Fotos, Videos oder Zeugen) erhärten, dass die Öffnung der Türen eben doch zeitlich ausreichend von der AIBT abwich um eine Entschädigungsforderung zu berechtigen. Andernfalls kann sich das LVU mit der Angabe der AIBT exkulpieren und muss keine weiteren Beweise vorlegen.

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • Günter/HolidayCheckG Online
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #3255

                                Dankeschön -- vs👍

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • Günter/HolidayCheckG Günter/HolidayCheck

                                  Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

                                  Holly-manH Offline
                                  Holly-manH Offline
                                  Holly-man
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                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #3256

                                  @guenter-holidaycheck sagte:

                                  Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

                                  Zu Not gibt es dafür auch Internetseiten wo schön geordnet nach Airline alle Erstattungsberechtigten Flüge aufgelistet sind.

                                  Zeugen für eine Verspätung zu finden ist nicht schwer. Wir haben 1 x mitbekommen, wo sich (vermutlich ;-)) die kompletten Insassen eines verspäteten Fluges Handy-Nr und Fotos ausgetauscht haben um für den späteren "Kampf" gewappnet zu sein.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • vonschmelingV Offline
                                    vonschmelingV Offline
                                    vonschmeling
                                    Moderator
                                    schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                    #3257

                                    Herr Diekmann weiß bei weitem nicht alles, Holly-man ... und gewöhnlich ist der Austausch mit anderen Fluggästen vollkommen überflüssig.
                                    Wenn es jedoch - wie im vorliegenden Fall! - um Minuten geht, muss genau das Öffnen der Türen dokumentiert und zeitlich zweifelsfrei nachgewiesen werden.
                                    Mangels dieses Nachweises hat der Kläger vor der Xten Kammer des höchsten nationalen Gerichtes den Fall verloren.
                                    Wie bereits gesagt - wenn es um Minuten geht, kann schon allein die Vorfeldposition ausschlaggebend sein.
                                    Größere Verspätungen lassen sich ja ebenfalls aus der Flugdatendokumentation herleiten, demnach wird ein LVU es nicht darauf ankommen lassen und das Bordbuches nur zücken, wenn es um Haaresbreite geht.
                                    Ferner ist bemerkenswert, dass die mangelnde Aufklärung der Fluggäste über ihre Rechte aus der VO(EG)261/04 ebenfalls nicht zu einer Entscheidung zu Gunsten der Kläger geführt hat, worauf sich die Fluggastrechtler der Inkassovereine reht gerne mal berufen.

                                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                    "Im Herzen barfuß!"

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                                    • MühlengeistM Offline
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                                      Mühlengeist
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #3258

                                      Hallo Zusammen, gibts es für die Sundair auch ein Formular? Ich finde nämlich nix, oder seh den Wald vor lauter Bäumen nicht. Unser Flug von Antalya nach Dresden hatte gestern 4 Stunden Verspätung. Statt planmäßig 20.30 Uhr sind wir 0.30 Uhr gelandet. Da mir das zum ersten Mal in 20 Jahren passiert ist (kleinere Verpätungen gibt es immer mal wieder und sind auch nicht tragisch, bin ich am suchen wie ich Entschädigung nach Fluggastverordnung geltend machen kann. Lt. Flugkapitän war es ein "technischen Gebrechen " nach dem das Flugzeug aus Herakilon kam und wurde mehrere Stunden in Dresden repariert. Klang für mich schon mal nicht sehr vertrauenserweckend - also Augen zu und durch.

                                      Denn nach meiner Meinung sind ja sonst alle Bedingungen erfüllt: Verspätung über 3 Stunden , Deutsche d.h. Europäische Airline, Start oder Landung in der EU.

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                                      • HABERLINGH Offline
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                                        HABERLING
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #3259

                                        Da Sundair nicht an der SÖP Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr teilnimmt und auch meines Wissens kein Beschwerdeformular existiert, würde ich einen Anwalt empfehlen. In den AGB findet man zwar eine Klausel, aber die sagt aber wenig aus.

                                        "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

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                                        • vonschmelingV Offline
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                                          vonschmeling
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                                          schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                          #3260

                                          Wozu denn um Himmels Willen einen Anwalt nehmen? 😳
                                          Man kann ebenso ein schlichtes Schreiben an die Airline richten, Flug- und Passagierdaten reinschreiben, Soll und Ist Zeiten und am besten gleich noch die Bankverbindung.
                                          Betreff: Gem. der VO(EG)261/2004 haben wir Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen erheblicher Verspätung.
                                          Oder hier klicken ...
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                                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                          "Im Herzen barfuß!"

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