Flugzeitänderung vor der Reise
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Pauschal2013:
Hallo,
laut Gerichtsurteil muss auch bei einer Pauschalreise eine Flugzeitänderung begründet werden. Dies geschieht bei vielen Veranstaltern allerdings nicht. Dies legt den Verdacht der Willkür nahe.Das Urteil ist im Dezember 2013 ergangen und rechtskräftig geworden.
Davor war eine Erklärung bezüglich nachträglicher Änderungen der Verkehrszeiten nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Ganz generell sollte man mit Vorhaltungen wie "Willkür" sehr zurückhaltend umgehen im Web, wenn sich nämlich jemand dadurch verunglimpft fühlt kann das empfindlich teuer werden ...
:?Übrigens war es auch bislang schon so, dass Änderungen über einen bestimmten Rahmen hinaus als unzumutbar betrachtet werden - beispielsweise wenn sich die Ankunftszeit am Zielort in die frühen Morgenstunden des nächsten Tages erstreckt.
Der Vertragsnehmer hat (und hatte schon immer) dann das Recht zur einseitigen Kündigung (Anspruch auf Erstattung der gesamten Reisekosten) oder zu einer Minderung des Reisepreises um 30-50% eines Tagessatzes, falls er die Reise antritt.
Weiterreichende Optionen sind auch im Rahmen der neuen Rechtsauffassung nicht vorgesehen, sofern der Veranstalter nachweisen kann, dass die Änderung nicht in seinem Einwirkungsbereich liegt.
Auslastungskriterien (also wirtschaftliche Erwägungen) seinerseits gelten (und galten noch nie) nicht als exkulpierend.Nach aktueller Gesetzeslage allerdings könnte der RV für Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Hierzu müsste jedoch die Unzumutbarkeit für den Reisenden unstreitig sein und ebenfalls die Verantwortlichkeit des Veranstalters - was (mutmaßlich!?) einmal in einer Mio Pauschalreisen bisher gegeben war - Tendenz fallend.
@Lexilexi
Wohl wahr ... die schiere "Seitenzahl" eines seit über sieben Jahre bestehenden Threads bildet tatwahrhaftig keinerlei Potenzial einer Problematik ab.
Allein 2011 wurden in Deutschland ca. 50 Mio Pauschalreisen gebucht, anteilig ca. 20 Mio mit dem Beförderungsmittel Flugzeug!
Insofern ist das Aufkommen an Beschwerden hier tatsächlich denkbar gering!

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Google doch mal ...

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Ach ja? Schade ...
Meine Quelle ist eine Erhebung zu wirtschaftlichen Faktoren des Tourismus des DRV, welche mir vorliegt. -
Genau nicht - sonst hättest du die Zahlen ja.

Die betreffende Erhebung ist nicht öffentlich im Netz zu finden.
Allerdings denke ich, dass diese unsere "Unterhaltung" mit dem Thema dieses Thread absolut nichts zu tun hat und damit auf dieser Ebene auch beendet sein sollte. -
Naja, 71,94 sind deutlich mehr als 40

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@mabysc
Sorry - Überschneidung ... :?
Ich bleibe jedoch bei meiner Haltung bezüglich des allgemeinen Interesses zum Thema. -
Machen wir´s doch anschaulich für die offenbar zahlreichen stillen Mitleser ...
mabycs bezieht sich m.E. auf diese Zahlen zum Reisemarkt, die auch ohne direkten Bezug zum Thema Flugzeitenänderung ganz interessant sein dürften.Daraus lassen sich ca. 20 Mio Flugpauschalreisen in den Jahren 2011 und 12 errechnen - was an Relation zum Beschwerdeaufkommen nichts ändert.
Berücksichtigt man, dass viele ihr Problem mit etlichen Beiträgen vorstellen und besprechen wird schon klar, dass das "gefühlt" ein größeres ist als tatsächlich.
Darauf wollte ich hinaus ...
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passt hoffentlich zum Thema...
Flugzeiten: OLG urteilt zugunsten von Schauinsland
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu festen Flugzeiten im Charter-Geschäft hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun zum gleichen Thema geurteilt. Während der höher geordnete Bundesgerichtshof gegen TUI entschied, gab das OLG in zweiter Instanz dem Veranstalter Recht. In diesem Fall ging es um Schauinsland.
Laut OLG-Urteil darf ein Reiseveranstalter demnach Verträge mit Reisenden auch dann ohne Angabe von Flugzeiten abschließen, wenn zwar An- und Abreisetag feststehen, die Flugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung aber weder dem Veranstalter noch der Fluggesellschaft bekannt sind. Soweit Reisenden dies von Anfang an bewusst sei, stünden frühzeitigen Vertragsabschlüssen auch ohne Angabe von Flugzeiten keine gesetzlichen Hindernisse im Wege, heißt es in der Urteilsbegründung.
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Quelle: touristik aktuell
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@carofeli
in dem von Dir genannten Artikel heißt es weiter:"Ähnlich wie bei den so genannten "Fortuna-Reisen", bei denen die namentliche Nennung des genauen Hotels bei der Buchung auch zunächst offen bleibt, stünde dem Reiseveranstalter hier in zulässiger Art und Weise ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Flugzeiten zu."
Wenn bei der Buchung keine Flugzeiten genannt werden, nur die An-u. Abreisetage, entstehen auch keinerlei Ansprüche, so sehe ich das. Somit steht dieses Urteil nicht im Widerspruch zu dem BGH-Urteil zu den Flugzeiten.
Vielleicht wird dies die Zukunft (oder ein Teil davon) bei der Pauschalreise. Der Reisemarkt wird es richten. Bietet dann z.B. Veranstalter XYZ eine Pauschalreise ohne Flugzeiten an und Veranstalter ABC die gleiche Reise mit Flugzeiten, dann kann der Kunde entscheiden, mit wem man reisen möchte, entweder mit der "Katze im Sack" oder einer gewissen Planbarkeit des gesamten Reiseverlaufes (mit eventueller Vorabendanreise zum Flughafen, sehr später Ankunft, etc. )
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... abgesehen davon, dass ich dieses Urteil bereits auf Seite 192 verlinkt hatte ...
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf widerspricht in keinster Weise der des BGH; geht es bei der Klage doch um einen anderen Ansatz - nämlich die Möglichkeit, überhaupt einen wirksamen Vertrag schließen zu können zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Verkehrszeiten weder dem Veranstalter noch dem Luftverkehrsführer bekannt sind.
Das sind zwei ziemlich verschiedene Sachverhalte und die Pressemitteilung hier ist sehr oberflächlich m.E. ...
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Rhodos-Peter:
Vielleicht wird dies die Zukunft (oder ein Teil davon) bei der Pauschalreise. Der Reisemarkt wird es richten. Bietet dann z.B. Veranstalter XYZ eine Pauschalreise ohne Flugzeiten an und Veranstalter ABC die gleiche Reise mit Flugzeiten, dann kann der Kunde entscheiden, mit wem man reisen möchte, entweder mit der "Katze im Sack" oder einer gewissen Planbarkeit des gesamten Reiseverlaufes (mit eventueller Vorabendanreise zum Flughafen, sehr später Ankunft, etc. )So ist das - nur nicht in der Zukunft sondern bereits aktuell - hier im Thread wurden schon einige Beispiele genannt.

Voraussetzung: Der Kunde muss schon beim Buchungsvorgang darüber informiert werden, dass der Vertrag hinsichtlich der Flugzeiten zu einem späteren Zeitpunkt spezifiert wird.
(Analog zu Fortunareisen, bei welchen man ggf. erst am Zielort das Hotel erfährt.)Wie gesagt - das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision ist zugelassen.
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Und was hat das BGH-Urteil gebracht?
Meine Reise vor 9 Tagen am 31.12. gebucht. In 3 Tagen geht es los. Heute kam eine Mitteilung, dass der Hinflug um 1 Stunde nach hinten verschoben wurde. Ja, die Verschiebung ist kein Weltuntergang. Ich frage mich aber, was das ,,tolle" Gerichtsurteil gebracht haben soll, wenn selbst ,,Last Minute"-Buchungen noch 3 Tage vor Abflug geändert werden.

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Jedenfalls hat es erbracht, dass Flugzeiten nicht mehr beliebig geändert werden können und sich die Änderungen in einem gewissen Rahmen bewegen müssen.
Ich nehme an, eine Stunde wird mehrheitlich (von Verbrauchern und auch von Rechts wegen!) als innerhalb dieses gewissen Rahmens betrachtet ...!?

Übrigens kann sich deine Flugzeit auch noch direkt bei Abreise um 179min verschieben - und zwar ohne jeden Anspruch auf "Entschädigung" ...
Überzogene Erwartungen sind hier ja schon weidlich diskutiert worden - deine bildet genau eine solche ab.
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Dein Leseverständnis scheint nicht das beste zu sein. Ich habe mich nicht über die Verschiebung ,,kein Weltuntergang" beschwert, sondern das Gerichtsurteil hinterfragt. Nichts für ungut.
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Ein konkreter Grund wurde mir auch auf Nachfrage nicht genannt. Damit stelle ich fest, dass folgender Ausschnitt
,,Die Änderung einer Flugzeit sei gemäß Richterspruch nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund wie etwa politische Unruhen oder eine Naturkatastrophe vorliege. Dies sei etwa im April 2010 der Fall gewesen, als der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull den gesamten Flugverkehr lahm legte. Das Reiseunternehmen solle sich seiner vertraglichen Verpflichtung nicht entziehen dürfen. Denn der Kunde erwarte schließlich zu Recht Sicherheit bei der Planung seiner Reise."
aus dem Arikel auf http://www.verbraucherschutzverein.org/sonstiges/609-reiseveranstalter-muss-sich-an-flugzeiten-halten.html bezüglich des Gerichtsurteils anscheinend für den Popo ist. Klarheit und Rechtssicherheit sieht anders aus.

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...alles schön und gut, aber das Urteil muß auch erst einmal zeitgerecht umgesetzt werden können.
Ein wenig Geduld ist daher schon angezeigt, bis darauf von allen Veranstaltern und Airline reagiert werden kann. Vor allem in Hinblick darauf, daß die Planungen eine längere Vorlaufzeit haben.
In einem halben Jahr wird man so langsam eventuell die ersten Auswirkungen registrieren dürfen...
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Meine Reiselust hat sich dadurch auch in keinster Weise geschmälert. Ich wollte nur das Gerichtsurteil hinterfragen, wenn selbst sehr kurzfristig gebuchte Reisen noch Flugzeitänderungen bekommen. Ich klinke mich dann wieder aus.

