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Flugzeitänderung vor der Reise

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • vonschmelingV Offline
    vonschmelingV Offline
    vonschmeling
    Moderator
    schrieb am zuletzt editiert von
    #2761

    Der Denkfehler: Ihr tretet mutmaßlich ja den gebuchten Flug an, nur findet dieser nun zu einer anderen Zeit statt. Ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten beschränkt sich auf eine Streichung mit Verschiebung des Abflugs auf einen anderen Tag. Selbst dann muss man ihn ggf. erstreiten, auch X3 wirft mit Geld nicht grad so um sich.
    Anders ist das nur bei Liniengesellschaften mit festen Flugplänen, die bieten das zumeist schon von sich aus an, i.e. buchen dich mit deinem Einverständnis auf einen anderen Carrier um ohne Gebühren dafür zu verlangen.
    Kein Mensch (Richter) wird erwarten, dass eine Hybrid-Airline ihre Slots und Operatings schon 12 Monate im Voraus in Marmor meisselt ... sorry.

    Aber zieh´s doch anders auf:
    Sofern es ex MUC einen Flug mit besser geeigneten Reisezeiten gibt (mit anderen Gesellschaften), prüfe die Mehrkosten und bitte TUIfly.com um eine Stellungnahme zu deren Übernahme. Möglicherweise ist das billiger als euch alle mit dem Zug von A nach B zu befördern?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
    "Im Herzen barfuß!"

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    • Stefan1366S Offline
      Stefan1366S Offline
      Stefan1366
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2762

      Hallo
      Keiner mehr da dermehr weiß
      Wäre dankbar dafür

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • SokratesS Offline
        SokratesS Offline
        Sokrates
        Experte Istanbul
        schrieb am zuletzt editiert von
        #2763

        @Stefan1366

        Offensichtlich gibt es keinen, der mehr weiss - zumindest keinen, der eine Dir passende Antwort gibt.
        Hast Du denn den letzten Rat von vonschmeling befolgt?

        LG

        Sokrates

        Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #2764

          Da schon so ziemlich alle bekannten Aspekte deiner Frage behandelt wurden solltest du vielleicht etwas spezifischer werden hinsichtlich der für dich noch nicht geklärten Punkte, Stefan ...
          😉

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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          • Stefan1366S Offline
            Stefan1366S Offline
            Stefan1366
            schrieb am zuletzt editiert von
            #2765

            Guten Morgen
            Ich weuß halt nicht genau wer recht hat
            Von schmeling den ich sehr dankbar bin für seine Hilfe oder eben den User aus dem Juraforum
            Wie gesagt wir haben von Tuifly jetzt zwei alternativ Angebote erhalten
            Abflug am 16. von Stuttgart um 6uhr45 und von Frankfurt um 11uhr 20 Rückflug dann wie geplant am 20.6 von Palma nach München
            Die Zugkosten werden auch übernohmen
            Wobei ich nicht genau erkennen konnte ob dies Von München aus oder von unserm Bahnhof aus gelten
            Der HAcken ist dabei das wenn wir eines der beiden Angebote annehmen und mit den zug reisen wir bereits am Tag davor um ca 21uhr losfahren müßten.
            Und ein Bustransfer nach Stuttgart sicher 500-600€ kostet
            Also bedeudet beides finaziellen bzw großen Zeitaufwand
            Ich bin weder ein reise noch ein Juraexperte
            Das einzige was ich aus dem Tuifly angebot schließe das wir irgendeinen Anspruch haben
            Welchen und wie uns tuifly noch entgegenkommt keine Ahnung
            Wenn sie uns den Bus nach Stuttgart zahlen ist es ok
            Mit Zug reisen wir nicht
            Wenn sie uns in München umbuchen und wir 2-4 Std später fliegen ebenso
            Wir werden heute versuchen mit tuifly telefonisch kontakt aufzunehmen
            Mal sehendann
            Ich danke euch nochmals allen für eure Hilfe

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #2766

              Hallo Stefan!
              Was machst du, wenn hier jetzt 3 User posten "vs hat Recht" und 3 "hat sie nicht"? 😉

              Ich glaube kaum, dass du auf Forenebene elementar weiterkommst mit der Problemlösung - eine gute Idee daher, sich mal fernmündlich an den Vermittler zu wenden.
              Wie gesagt - möglichweise ist eine Umbuchung auf eine andere Kombination von Flügen am Ende billiger als x Zugtickets zu erstatten oder gar Mietwagenkosten?
              So oder so ist das Gespräch zielführender als ein Ratespielchen über die Zuverlässigkeit abweichender Forenauskünfte zur Thematik.
              Zu den elementar zielführenden Maßnahmen würde für mich auch gehören, den Vertragspartner proaktiv auf die Option Kostenübernahme für einen teureren Flug mit passenderen Reisezeiten anzusprechen. Lehnt er dies nämlich ab, habt ihr vielleicht gefühltes Recht auf eurer Seite, müsst dessen ungeachtet aber für diese und jene zusätzlichen Kosten in Vorleistung gehen und womöglich erst vor Gericht streiten um die Rückgabe.

              Das scheint mir wenig ratsam - daher warte doch einmal ab, was ein Telefonat erbringt.
              Strategien sind kaum zu entwickeln, wenn "sonst treten wir zurück" nicht zieht sind die Asse ausgegeben. Da könnt ihr dann noch so viel Recht haben, die Penunsen müssen streitig zurückerobert werden - wozu womöglich nicht alle Beteiligten zur Verfügung stehen?!

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

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              • Stefan1366S Offline
                Stefan1366S Offline
                Stefan1366
                schrieb am zuletzt editiert von
                #2767

                Hallo
                Mir ist schon klar das ich verschiedenen Meinungen und Ansichten bekomme
                Wir haben uns ja eh mit Tuifly in verbindung gesetzt
                Also das mit den Zugfahren fällt schon mal flach
                Wir sind egal welchen Flughafen wir auch ansteuern mit der BAhn 8-9 Std unterwegs also inclusive umsteigen und wartezeiten an den BAhnhöfen
                Wir haben Tuifly drei Vorschläge gemacht

                1. Flug von Stuttgart Tuifly übernimmt die Buskosten von ca 500-600€
                2. Umbuchung unseree Fluges auf eine andere Fluggesellschaft in einem gewissen zeitlichen Rahmen am 16.062016
                3. Umbuchung des Fluges von 16.06.2016  um 17uhr30 auf 15.06.2016 um17uhr30
                  Es geht ja nicht nur um den Tag Urlaub den wir mit der späten Flugzeit verlieren. Es kann ja noch später werden wenn noch Verspätungen technische Defekte oder was weiß ich dazukommen
                  Darum unser Angebot wir fliegen einen TAg früeher falls wir die Zimmer noch umbuchen können
                  Die ersten beide Vroschläge wurden abgelehnt
                  Der dritte würde akzeptiert werden
                  Aber es kommen jatzt noch Mherkosten dazu falls wir das Hotel noch kriegen
                  Übernachtung für 16 Leute ca 500€
                  Der Transfer zum Flugahfen
                  Den haben wir uns selber organsiert. Kostet uns nur den Sprit
                  Alos ca 100€
                  Das ist am 15 nicht möglich
                  Dazu kommt noch das die nichtselbstständigen in der Gruppe nochmal einen Tag Urlaub mehr brauchen werden
                  UNd die Selbstständigen auch umplanen müssen
                  Ich als Amateur sehe das so
                  Tuifly verkauft einen Flug zur bestimmten Zeit kassiert das geld und  bald darauf kann das Unternehmen die bereits bezahlte Leistung nicht  mehr zu den vertraglichen Bedingungen erfüllen
                  Dann bekommt man als Ausgleich zwei Angebote dievon der Anreise völlig inakzeptabel sind
                  Das einzige man kann sich auf einen andern Tag  umbuchen lassen was der Fluggesellschaft noch einen Gewinn bringt
                  denn der Flug am am 16 lässt sich viel jetzt viel teuerer verkaufen
                  Hab mir das grade a biserl ausgerechnet
                  Wir  zahlen bei der Buchung im August für die Flüge am 16.6 hin und am 20.6 zurück ca 3400
                  Die gleichen Flüge jetzt kosten am 16 hin und am 20. zurück ca 4900
                  Wenn wir umbuchen auf den 15 würden die Flüge am 15 hin und am 20 zurück ca3600 kosten. Wir würden aber kostenlos umgebucht
                  Die Fluggesellschaft die also den vertrag bricht und ihre bereits bezahlte Leistung  nicht einhält und erbringt  würde also noch mit ca 1300€ belohnt werden
                  Das ist für mich gelinde gesagt unverständlich
                  Und zu dem Vorschlag mit dem Telefongesräch
                  Wer kann mir die Nummer von Tuiflycom gruppenreisen geben
                  den von Tuifly bekommst du sie nicht
                  Wir haben in jeder AMil um die Nummer gebeten
                  Aber ohne Erfolg
                  Nach mir persönlich wenn es gehen würde
                  ich würde auf einen Flug am16.06 in der früh umbuchen und die Kosten Tuifly in rechnung stellen
                  gegebenfalls auch klagen
                  Weil bei allem verständnis es kann nicht sein das der vertragstreue bestraft wird
                  Und nun bin ich gespannt was ich für Meinungen bekomme
                  Viele Grüße und vielen Dank
                  Frohe Weihnachten
                1 Antwort Letzte Antwort
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                • Stefan1366S Offline
                  Stefan1366S Offline
                  Stefan1366
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #2768

                  Ps
                  Mir ist schon klar das zwischen recht haben und recht kriegen in unserm sogenannten rechtsstaat große Unterschiede sind
                  Trotzdem
                  Sowas ist mir unverständlich

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #2769

                    Aus den ABB der Vermarktungs GmbH für Flugdienstleistungen:
                    12. Flugzeitenänderungen

                    TUIfly.com und der ausführende Luftfrachtführer sind nach besten Kräften bemüht, Fluggäste und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. Der ausführende Luftfrachtführer wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu reduzieren und TUIfly.com wird Fluggäste frühzeitig darüber informieren.
                     Diese ABB sind Grundlage des geschlossenen Vertrages und soweit unbestritten.
                    Man kann demnach nicht behaupten, der Vermarkter erbringe die zugesagte Leistung in Gänze nicht - gerade bei langfristiger Buchung können sich noch Flugzeitenänderungen ergeben.
                    Eine Anullierung mit dem Resultat Anspruch auf Entschädigung gem. VO(EG)261/04 liegt jedenfalls nicht vor, die Änderung wurde frühzeitig bekanntgegeben.
                    Nun kann man argumentieren das Luftverkehrsunternehmen würde vertragsbrüchig, indem es die ursprüngliche Flugplanung aufgibt.
                    Da noch genügend Zeit ist könntet ihr mit angemessener Fristsetzung zur Einhaltung der geplanten Zeiten auffordern und ankündigen, andernfalls mit der eigenmächtigen Buchung eines anderen Fluges die Mehrkosten vom ursprünglichen LVU zu verlangen.

                    Grundsätzlich betrachtet die Rechtsprechung An- und Abreise nicht als Erholungstage und ist demnach die Argumentation eher schwach.
                    Allenfalls im Rahmen von Pauschalreisen werden Minderungen optiert - diese sind für Nur-Flug Bucher nicht relevant.
                    Es gibt jedoch nichts zu verlieren und wäre das einen Versuch evtl. wert?

                    Was imho unmöglich ist: Mehrkosten für Hotel und Urlaubstage nach Zustimmung zu einem um einen Tag vorverlegten Flug vor Gericht zu erstreiten.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • Stefan1366S Offline
                      Stefan1366S Offline
                      Stefan1366
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #2770

                      Startet ein Flug früher als ursprünglich geplant, können Reisende unter Umständen eine Entschädigung geltend machen. Das ergibt sich aus einem kürzlich ergangenen Anerkenntnisurteil des BGH vom 09.06.2015 (Az. X ZR 59/14). In diesem Artikel erfahren Sie welche Folgen das Urteil in der Praxis hat.
                      Der Fall
                      Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Tuifly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden.
                      Am 02.11.2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr, also um neun Stunden, vorverlegt worden sei.
                      Die Kläger waren der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gleichgestellt werden müsse.
                      Daher begehrten die Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung.(Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004. über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen)
                      Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Sie sahen in der Vorverlegung weder eine Annullierung noch eine deutliche Verspätung, die zu einer Entschädigung berechtigt hätte.

                      Das Urteil des BGH
                      Nach Auffassung des BGH liegt in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung des Fluges vor, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann.
                      Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.
                      Dies sei durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07 – Slg. 2009, I-10923 “Sturgeon/Condor”; Urt. v. 13.10.2011 – C-83/10 – Slg. 2011, I-9488 “Sousa Rodriguez/Air France”) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist.
                      Die ursprüngliche Flugplanung werde auch dann aufgegeben, wenn ein Flug, wie im vorliegenden Fall, um mehrere Stunden vorverlegt wird.
                      Da das beklagte Unternehmen Tuifly nach der mündlichen Verhandlung des BGH die Forderung der Kläger anerkannte, kam es zu keinem Urteilsspruch über die eigentliche Frage.
                      Das Gericht gab jedoch bekannt, dass nach einer vorläufigen Bewertung des Sachverhalts eine “mehr als nur geringfügige Vorverlegung” unter bestimmten Voraussetzungen einer Annullierung gleichkommen könne.
                      Folgen für die Praxis
                      Häufig legen Fluggesellschaften zwei nur schwach gebuchte Flüge kurzfristig zusammen. Diese Praxis dürfte in Zukunft aufgrund der Aussagen des BGH schwieriger werden. Ein Grundsatzurteil wurde zwar durch die Anerkennung der Forderung durch die Beklagte verhindert. Deutlich wurde jedoch, dass die Chancen von Klagen betroffener Verbraucher in solchen Fällen sehr gut stehen.
                      Quellen
                      BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 (Az. X ZR 59/14)
                       
                       
                      Und was soll ich jetzt von diesem Urteil hier halten?
                      Ich habe auch in andern Foren gestöbert. Und der allgemeine Tenor ist der
                      Die Passagiere haben oft Recht weden aber von den Airlines abgewimmelt hingehalten
                      wenns etwas streßige wird mir Kleinigkeiten abgespeist
                      Nur wenn die Geschädigten klare Kante zeigten und rechtsanwälte einschaltenten bekammen sie Recht

                      1 Antwort Letzte Antwort
                      Antworten Zitieren
                      • hokahe0H Offline
                        hokahe0H Offline
                        hokahe0
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #2771

                        Frohe Weihnachten euch allen,

                        ich habe das noch gefunden, ist ja vielleicht noch aktuell da erst von 2013.

                        http://www.sueddeutsche.de/reise/bgh-urteil-zu-flugzeiten-veranstalter-duerfen-abflugzeiten-nicht-einfach-aendern-1.1841035

                        Alle Menschen sind klug, die einen vorher, die anderen nachher.

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • vonschmelingV Offline
                          vonschmelingV Offline
                          vonschmeling
                          Moderator
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #2772

                          @hohake
                          Dort geht es um Veranstalter und Pauschalreisen, die Situation bei Nur-Flug Buchungen ist eine etwas andere.
                          @Stefan
                          Glaub mir, ich kenne alle relevanten Urteile und habe sie berücksichtigt.
                          Maßgeblich für deine Causa ist die langfristige Ankündigung der Änderung, für einen Anspruch gem. VO(EG)261/04 Verlegung=Anullierung muss dies kurzfristig erfolgen.
                          Dem Luftverkehrsunternehmen soll damit die Möglichkeit zur kurzfristigen Zusammenlegung von Flügen weg. mangelnder Auslastung erschwert werden.
                          Dies betrifft jedoch nicht euren Flug, bei langfristiger Planung muss der Fluggast damit rechnen, dass Slots anders vergeben werden und sich dadurch die Reisezeit ändert - quasi außerhalb der Sphäre der Airline. Ein Erkennbarkeit der Nachfrage ist viele Monate vor dem Flugtag nicht erkennbar, i.e. ein "niedriger" (wirtschaftlicher) Beweggrund für die Änderung kann nicht unterstellt werden.
                          Das hat mit klarer Kante und Anwalt nicht das Geringste zu tun, nicht erwähnt werden in solchen Meldungen gerne die x Fluggäste, die trotz aller Gegenwehr eben leider nichts erreicht haben. Das liest sich einfach weniger geschmeidig.
                          Elementar für die Bewertung eines Anspruchs sind viele kleine Details. In den immer wieder zitierten Pressemeldungen wird z.B. viel zu selten genau unterschieden zwischen Ansprüchen an die Veranstalter von Pauschalreisen bzw. solchen an die Luftverkehrsunternehmen.
                          Zudem ist in dem von dir zitierten Urteil eine Anullierung erkannt worden, weil ein Rückflug 2 Tage vor der geplanten Abreise auf ein früheres Operating verlegt wurde und das ursprüngliche tatsächlich gestrichen wurde.
                          Das sind und bleiben nun einmal grundsätzlich verschiedene Entscheidungsaspekte, da kannst du dir auch einen Wolf googlen.

                          Das Luftverkehrsunternehmen kann aufgefordert werden, die Änderung sachlich zu begründen oder wird es das ohnehin tun, falls ihr Ansprüche über die kostenlose Umbuchung bzw. Übernahme zusätzlicher Anfahrtsaufwendungen hinaus geltend machen wollt.

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

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                          • wassermannduoW Offline
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                            wassermannduo
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #2773

                            Nu erwischt es uns auch...folgender Sachverhalt:
                            Nur Flug gebucht im RB  vor gut 2 Wochen,mit Oman Air im Okt.2016  mit Zwischenlandung in MCT. Buchungsklasse U laut Rechnung.
                            Der Hinflug findet jetzt laut der WY Website unter Manage Booking 9 Stunden später statt-für uns okay,da die Wartezeit für den Weiterflug von gut 2,5 Stunden gleich bleibt. Der Rückflüg findet geringfügig später statt,aber die Wartezeit in MCT für den Weiterflug nach Hause beträgt nun über 13 Stunden.Kann ich in dieser Buchungsklasse so eine Änderung A:stornieren umsonst ,oder B: auf einen vorhandenen früheren Flug umbuchen,wo die Umsteigezeit erheblich kürzer ist?

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • vonschmelingV Offline
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                              vonschmeling
                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #2774

                              Gibt´s keinen Thread zu Oman Air? Hier steht nämlich nicht "Tarife und ihre Umbuchungsoptionen" drüber ...
                              😉

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                                wassermannduo
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #2775

                                Den gibt es sehr wohl,jedoch auch für Airlines die hier auch genannt wurden auf 276 Seiten vor meinem Post in diesen Thread...für wen auch dann immer ❓ 😘

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                  bernhard707
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #2776

                                  wassermannduo wrote:
                                  ...Kann ich in dieser Buchungsklasse so eine Änderung A:stornieren umsonst ,oder B: auf einen vorhandenen früheren Flug umbuchen,wo die Umsteigezeit erheblich kürzer ist?...

                                  Gewiss, nur fehlt zu dieser Frage die reiserechtliche Relevanz.

                                  Life is too short to limit your vision ... indeed

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    Sokrates
                                    Experte Istanbul
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #2777

                                    @wassermannduo

                                    Hier ist der richtige Thread für Deine Frage!

                                    LG und Frohes Fest!

                                    Sokrates

                                    Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                      #2778

                                      vonschmeling:
                                      Ein Erkennbarkeit der Nachfrage ist viele Monate vor dem Flugtag nicht erkennbar, i.e. ein "niedriger" (wirtschaftlicher) Beweggrund für die Änderung kann nicht unterstellt werden.

                                      Sorry, wenn man schon Sätze umstrickt sollte das so geschehen, dass sie am Ende immer noch einen Sinn ergeben.
                                      :? 😞
                                      Der zitierte sollte richtig lauten:
                                      Ein Mangel an Nachfrage (für einen Flug MUC-PMI) ist Monate im Voraus noch nicht erkennbar, i.e. ein "niederer" (wirtschaftlicher) Beweggrund für die Änderung kann nicht unterstellt werden.
                                      Es steht außer Frage, dass die Fluggesellschaft auch im Falle einer Verlegung, die entweder nicht in ihrer Sphäre liegt bzw. andere wichtige Gründe hat, den Fluggast möglichst gleichstellen muss. Das kann tatsächlich bedeuten, sie muss ihm einen durch die Änderung verursachten Schaden ersetzen, jedoch nur in dem Rahmen, in dem ein solcher auch entsteht. Für die Causa Stefan ./. TUIfly ist das beispielsweise der wesentlich höhere Preis, der inzwischen für die alternativen Flüge zu bezahlen wäre, oder eben eine Fahrpreiserstattung bei der Wahl eines anderen Abflughafens.
                                      Zusätzliche Hotelübernachtungen werden i.d.R. nicht erstattet und entsteht hier auch kein Schaden. Immerhin gewinnen die Reisefreunde 14 von 24h hinzu wenn sie einen Tag früher fliegen. Die Kosten dafür müssen sie selbst tragen.

                                      Zu den sog. immateriellen Schäden gehören z.B. eine empfindlich gestörte Nachtruhe, wenn eine Reisezeit vom Nachmittag in die frühen Morgenstunden vorverlegt wird (wie im zitierten Urteil der Kammer), zudem eine kurzfristige Entscheidung zur Streichung eines Fluges, der dem Reisenden die umgebende Planung erheblich erschwert. Bei Pauschalreisen auch versäumte Erholungszeit, hierfür ist allerdings der Veranstalter mittels einer Reisepreisminderung in Anspruch zu nehmen, und zwar auch dann, wenn er nicht der eigentliche Verursacher ist.
                                      Eine Verlegung des Hinflugs einer Urlaubsreise von 6 auf 16 Uhr mit Ankündigung 6 Monate vor der Reise wird von den Gerichten regelmäßig nicht als immaterieller Schaden bewertet und bleibt den Betroffenen bei Nichtgefallen der Alternativen nur der Rücktritt mit vollständiger Erstattung des Erlangten.

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                      "Im Herzen barfuß!"

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                                        #2779

                                        Für euch zur Info, nach langem hin und her und unter der Androhung einen Rechtsanwalt einzuschalten, mit der Begründung dass das ja wohl ein dreiviertel Jahr im Voraus keine Höhere Gewalt sei. konnte ich den Flug plötzlich doch noch stornieren.

                                        Gott sei Dank, also nur nicht locker lassen.

                                        Meinen neuen Flug habe ich dann direkt ohne Reiseveranstalter gebucht.

                                        Gutes Neues Jahr wünsche ich Allen

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #2780

                                          Für die Kulanz solltest Du Dich beim Veranstalter bedanken.

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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