Flugzeitänderung vor der Reise
-
Nehmen oder lassen.
ETI hat dir ein neues Angebot unterbreitet, dem kannst du widersprechen und eine Erstattung der geleisteten Zahlungen verlangen. -
VERBINDLICH war sie für den Zeitraum 19.-30.07.
bei einer Änderung der Reisedaten hast du Anspruch auf Storno deinerseits - was sonst, du kannst ja terminlich nicht anders. -
Der Veranstalter kann nicht wie vereinbart liefern und unterbreitet ein Alternativangebot.
Er wird sicherlich keine Maschine leasen um den Vertrag erfüllen zu können ... oder wie sonst sollte deiner Ansicht nach ein Anspruch durchgesetzt werden?!
Anders bei kurzfristigen cancellations, da greift dann die VO(EG)261/04.
Es ist also alles geregelt und zwar so, dass keiner erheblich benachteiligt wird. -
@haja76 sagte:
Danke. Sorry für die Rückfrage.
Da nich für ...

Einen Anspruch auf Erfüllung hat man also nicht?
Doch, natürlich hast du den - nur nicht um jeden Preis.
Der RV macht dir ein durchaus tolerierbares Angebot, falls du mangels Urlaubstagen nicht davon Gebrauch machen kannst wird der Vertrag gekündigt und du bekommst deine Zahlungen erstattet. -
@haja76 sagte:
Danke. Sorry für die Rückfrage.
Da nich für ...

Einen Anspruch auf Erfüllung hat man also nicht?
Doch, natürlich hast du den - nur nicht um jeden Preis.
Der RV macht dir ein durchaus tolerierbares Angebot, falls du mangels Urlaubstagen nicht davon Gebrauch machen kannst wird der Vertrag gekündigt und du bekommst deine Zahlungen erstattet.Wenn Du die Urlaubstage nichtmehr hast und auch kein Flug wie gebucht geht dann solltest Du kostenfei stornieren können.
Eben ein ähnliches Problem hatten wir ja auch, da ging es nur um zwei Urlaubstage bzw einen bei mir und das Storno wurde erstmal verweigert.
Hat jemand den Urlaub noch dann freut er sich, wenn jemand am Jahresende reist hat er ihn ggf nichtmehr und dann ? Storno zahlen wenn der RV das ändert ( aus welchem Grund auch immer)Und zum Fall oben mit den 100.- pP
wenn die Rechtsprechung so ist, warum verweigert der RV dann die Zahlung ohne Prozess,
das meine ich mit erstmal negieren.
Ob sich das lohnt sei dahingestellt
wenn der Anwalt die 200.- gefordert hat und auch gekam würde ich aus meinem dicken Bauch raus behaupten die Gerichtskosten trägt der Unterlegene sprich der RV...
Und nein ich klage nicht wegen 100.- aber würde mich in dem Fall ärgern wenn ich weiss ich bin im recht und der stellt sich einfach nur stur. Aber bei einer hohen Summe würde ich durchaus klagen, wir bekamen ob das dann doch über die Schichtungsstelle nach hin- und her- gekostet hat es uns nichts -
Es geht um die vorgerichtlichen Verfahrenskosten, miniellert, schließlich mündet nur ein kleiner Teil dieser Uneinigkeiten in einem Prozess oder eine nicht unerhebliche Zahl endet mit einem Vergleich (so auch der Zwist um die viel frühere Abholung am Urlaubsort).
Beispiele, wann es sich meiner Ansicht nach nicht lohnt "zu kämpfen" habe ich ja genannt.
Ich hab eine generelle Sperre gegen pauschale markige Aussagen. Man muss immer berücksichtigen, was letzten Endes rumkommen kann, dass so ein Verfahren sich elend hinzieht und man ohne Versicherung zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt, beispielsweise bei einer Einigung mit gegenseitiger Kostenaufhebung.Bei der Änderung des Abflugtages oder -ortes steht einem selbstverständlich das Recht auf Kündigung zu, wenn sich der Veranstalter weigert muss man gegen ihn vorgehen.
Natürlich ist eine solche Weigerung rechtsmissbräuchlich, passiert aber weit häufiger als man glauben mag, und viele Betroffene strecken die Waffen. Das will ich nicht raten, aber eben auch keinen "Kampf" auf biegen und brechen, bei dem man letzten Endes nur Federn lässt. -
Hallo, ich würde dringend eure Hilfe brauchen:
Wir haben bereits im Dezember letzten Jahres eine Pauschalreise bei Neckermann von Linz nach Mallorca, 2 Wochen vom 26.5.2018-9.6.2018 gebucht.
Jetzt erhielten wir gestern (!) - 9 Tage vor Abflug - die Nachricht, dass der Rückflug von Palma de Mallorca nach Linz vom 9.6.2018 (Samstag)auf den 8.6.2018 (Freitag) vorverlegt wurde, da die Strecke an Samstagen nun statt Eurowings von Ryanair geflogen wird und Neckermann keinen Vertrag mir Ryainair hätte.
Da sich dadurch unser Urlaub von 14 auf 13 Tage verkürzt, haben wir auch gleich schriftlich bei Neckermann protestiert. Es wurde uns nun eine Preisminderung von EUR 100,- in Aussicht gestellt, wobei auf der neuen Rechnung der Preis für unserer Tochter statt gesunken, sogar noch gestiegen ist.
Leider haben wir nicht mehr allzu viel Zeit. Was würdet ihr uns raten ?
Vielen Dank !
Irene -
Eine so kurzfristig angekündigte Streichung des EW Fluge berechtigt zu Forderungen gem. VO(EG)261/04 (250€ pro Ticket) gegen das Luftverkehrsunternehmen.
Von Neckermann ist ein Tagessatz der gesamten Reisekosten zu erstatten. -
Eine so kurzfristig angekündigte Streichung des EW Fluge berechtigt zu Forderungen gem. VO(EG)261/04 (250€ pro Ticket) gegen das Luftverkehrsunternehmen.
Von Neckermann ist ein Tagessatz der gesamten Reisekosten zu erstatten.Vielen Dank für die Info.
Angeblich soll uns aber keine Entschädigung zustehen, da es sich um eine Verschiebung des Rückfluges von 9. auf den 8.6. handelt und es noch mehr als 2 Wochen bis dahin dauert.
Verstehe ich das richtig? Neckermann, müsste uns aber 1/14 tel des gesamten Reisepreises erstatten?
Danke! -
- Rückflugverschiebung - kein Anspruch gem. VO(EG)261/04
- Erstattung RV - 1 Tagessatz des gesamten Reisepreise, bei 14 Tagen demnach 1/14tel.
-
- Rückflugverschiebung - kein Anspruch gem. VO(EG)261/04
- Erstattung RV - 1 Tagessatz des gesamten Reisepreise, bei 14 Tagen demnach 1/14tel.
@vonschmeling sagte:
Rückflugverschiebung - kein Anspruch gem. VO(EG)261/04
Erstattung RV - 1 Tagessatz des gesamten Reisepreise, bei 14 Tagen demnach 1/14tel.Was ist an @vonschmelings Aussage nicht zu verstehen - abgesehen vom Tippfehler?

LG
Sokrates
-
@vonschmeling sagte:
Rückflugverschiebung - kein Anspruch gem. VO(EG)261/04
Erstattung RV - 1 Tagessatz des gesamten Reisepreise, bei 14 Tagen demnach 1/14tel.Was ist an @vonschmelings Aussage nicht zu verstehen - abgesehen vom Tippfehler?

LG
Sokrates
-
Fipptehler der verehrten vonschmeling sind so selten.
Da nehme ich jede Äußerung immer wörtlich.

-
Eben bei Ebay ein "s" besorgt ...

-
- Rückflugverschiebung - kein Anspruch gem. VO(EG)261/04
- Erstattung RV - 1 Tagessatz des gesamten Reisepreise, bei 14 Tagen demnach 1/14tel.
-
Die Grundlage (§§ 651c/d BGB) für die Mängelanzeige bei Pauschalreisen sieht keine Aufteilung auf Hotel- und Flugpreis vor, schließlich sind die einzelnen Posten ja für den Reisenden nicht erkennbar.
Sämtliche Urteile zu Reisepreisminderungen bei Pauschalreisen basieren auf dem gesamten Reisepreis, da musst du nicht lange suchen ...