Krankenhauskosten in Ägypten
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dann sei doch bitte so nett, und fordere wally nicht noch auf, unrichtiges noch mal unrichtiger zu formulieren.
das trägt nicht unbedingt zur klarstellung bei.ach und noch etwas:
Deine Überlegungen und kaufargumente für eine auslands kv in allen Ehren... Passt nur bedingt zur Frage und ist recht OT. -
Wenn ihr doch alles besser wißt, dann erkundigt euch doch mal selbst nach der Deckungssumme für einen stationären Aufenthalt von 11 Tagen, mit unfallbedingter Operation in Ägypten.
Das Drumherumreden bringt außer einem Versicherungsvertreter, keinem etwas.
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@wallyx
die auslandskv versichert medizinisch notwendige behandlungen Im ausland.
Da ist es erst einmal vollkommen unerheblich, ob unfallbedingt, oder nicht.Was diese "unterhaltung" einem versicherungsmenschen bringen soll, ausser vielleicht der erkenntnis, dass eine gute beratung wichtig ist, fällt mir auch grad nicht ein
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@wally/x
Ich habe mich zu "Deckungssumme für einen stationären Aufenthalt von 11 Tagen, mit unfallbedingter Operation in Ägypten" erkundigt:"Bei ambulanter und stationärer Behandlung werden die Kosten unbegrenzt übernommen, wenn es um eine akute Erkrankung oder um eine Verletzung z. B. durch einen Unfall geht."
("Unbegrenzte Kostenübernahme leisten wir ebenfalls bei einem Krankenrücktransport und bei Überführung im Todesfall." )Telefonnummer: 089 - 76 76 50 30.
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wally/x:
Wenn ihr doch alles besser wißt, dann erkundigt euch doch mal selbst nach der Deckungssumme für einen stationären Aufenthalt von 11 Tagen, mit unfallbedingter Operation in Ägypten.
..........................................................................................................................Es geht doch um die anfängliche Behauptung, dass man "salopp" gesagt nur bis zu einer Summe von 13.000 Euro versichert ist, wenn es um Krankenhauskosten geht.
Laut Auskunft vom ADAC (hat Kourion ja scheinbar jetzt auch mal erfragt) übernehmen die, die kompletten Krankenhaus/Behandlungskosten. Es gibt keine Deckelung und ob der Fall Unfallbedingt ist oder nicht, spielt absolut keine Rolle. Mit einer zusätzlichen Unfallversicherung kann man sich on Top gegen Invalidität absichern
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Genau so ist es Lexilexi, die Bedingungen richtig lesen, denn wenn der Passus "medizinisch notwendig" der vor allem auch bei Rücktransporten WICHTIG wird, fehlt, dann gab es schon öfter Versicherer, die verklagt wurden, weil sie nur die Leistungsgrenze gezahlt haben.
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welche versicherer sollen das denn konkret gewesen sein ?
in der auslands kv ist der begriff "medizinisch notwenig" existentiell.
Alleine schon, um dem schönheits-tourismus oder gebiss-tourismus vorzubeugen
solange, wie ich mich mit dem thema befasse, ist mir kein solcher fall bekannt. -
Hier sind mal 3 Urteile aus dem Jahr 2015, ohne Namensnennung, wobei das 1. für jeden Urlauber wichtig ist.
1.
Darlegungslast für die Kosten einer notwendigen Heilbehandlung im Rahmen einer Auslandsreisekrankenversicherung bei unterlassener Kontaktierung der Notrufzentrale des Versicherers
AG München
Unterrichtet der Versicherungsnehmer nicht die Notrufzentrale seiner Auslandsreisekrankenversicherung über seine auf einer Reise im Ausland eintretende Krankheit und ist der Versicherer deshalb nicht in der Lage, die medizinische Behandlung des Versicherungsnehmers zu begleiten, ist der Versicherungsnehmer dafür beweispflichtig, dass bei ihm akut eine Krankheit auftrat, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, dass die abgerechneten Behandlungen allesamt medizinisch notwendig waren und dass die hierfür geltend gemachten Kosten anfielen.
2.
Unwirksame AVB in Auslandskrankenrücktransportversicherung
OLG Stuttgart- Eine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Versicherer vorsieht, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein Versicherer verstößt mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland, weil der Vertragszweck durch Einschränkung auf die bloße - nachträgliche - Kostenerstattungspflicht gefährdet ist (sog. Aushöhlung).
- Eine zusätzliche Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer "ärztlichen Anordnung" oder einem "ärztlichen Attest" vor Beginn des Rücktransports als ärztlichen Nachweis abhängig ist, benachteiligt einen Versicherungsnehmer ebenfalls unangemessen gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.
- Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass der Versicherer im Versicherungsfall auch die Organisation des Auslandskrankenrücktransportes schuldet.
3.
Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Krankenrücktransports durch Charterflug, wenn auch eine Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Linienflug) in Betracht kommt
OLG Karlsruhe
Die Notwendigkeit einer schriftlichen ärztlichen Anordnung vor einem Krankenrücktransport ist unwirksam. Einen Krankenversicherer mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung trifft die Pflicht, bei einem behaupteten Versicherungsfall (Erkrankung und Notwendigkeit der Heilbehandlung bzw. des Krankenrücktransports) die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen und die Krankenrücktransportkosten auszugleichen. Unter einem "medizinisch notwendigen Krankenrücktransport" ist eine erforderliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Rücktransport zu verstehen, die nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme aus ärztlicher Sicht vertretbar gewesen war. Im Einzelfall kann eine Rückreise (hier: einer Schwangeren) nach Hause grundsätzlich medizinisch notwendig sein, nicht aber der gewählte Rücktransport mittels eines Charterfluges. Dies ist der Fall, wenn eine möglichst schnelle Rückreise nicht erforderlich gewesen istQuelle: kunzrechtsanwälte.de
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@wally
danke.
für gewöhnlich benennt man urteile mit den entsprechenden aktenzeichen, um dem leser die mögöichekit zu geben, den kompletten sachverhalt nachvollziehen zu können.
Zudem sind alle 3 sachverhalte zwar irgendwie der branche zu zuordnen.
haben aber nicht im entferntesten mit dem hier diskutierten problem zu tun.
Sorry.
wir sollten möglichst darauf achten, hier nicht noch mehr durcheinander zu werfen. -
Der geneigte Leser kann die Inhalte des Verfassers mittels Link zu dessen Webpräsenz erreichen.
Ich sehe zudem reichlich Überschneidung von Thema und Entscheidungen. -
hab mir gerade sagen lassen, dass manche links bei manchen ipad einstellungen nicht sichtbar sind.
macht aber nichts.
@wally
hab grad mal auf der homepage geschaut. Die du als quelle benannt hast.
auch dort sind die gerichtsurteile von den rechtsanwälten zusammne gefasst worden.
ohne benennung der entsprechendden aktenzeichen.
Hast du da noch infos zu ? -
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Das Thema war und ist für mich schon erledigt, seit von Kourion die Information kam:
"Bei ambulanter und stationärer Behandlung werdendie Kosten unbegrenzt übernommen, wenn es umeine akute Erkrankung oder um eine Verletzung z. B. durch einen Unfall geht.", da die Schadensabteilung vom ADAC der TE das auch bestätigt hat, sie also nur die Rechnung der Versicherung zu übergeben und somit nicht zu klagen braucht.
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Mich hat es einfach interessiert.
aber is wurscht.ich möchte nur mal den tipp geben dass man sich in solchen fällen allerdings nicht auf eine telefonsiche auskunft verlassen sollte.
am telefon kann man immer mal aneinader vorbei reden oder den anderen falsch verstanden haben.
ich würde mir sowas immer kurz schriftlich bestätigen lassen.
nur so als liefehack für die zukunft.