JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
-
neuer Beitrag von Prof. Dr. Führich ,Experte im Reiserecht
Prof. Dr. Ernst Führich 19. Oktober 2017 um 9:10 am
Guten Morgen,
der Stand der Dinge ist, dass der alte Insolvenzabsicherer Generali alle Reisen absichert bis Abreise Ende dieses Jahres. Entscheidend ist diese Zusicherung aus dem Versicherungsvertrag. Der Sicherungsschein ist lediglich ein deklaratorisches Nachweisdokument und nicht rechtsverbindlich. Lassen Sie sich also vom Absicherer diese Insolvenzabsicherung nochmals bestätigten, um eine Sicherheit zu haben. Ich werde bei den Kommentaren die letzte Pressemitteilung insoweit posten.
Beste Grüße
Ernst Führich -
Das bekam dann nun auch ich hinsichtlich meiner ausserordentlichen Kündigung grad per Mail:
Sehr geehrte Frau Kl.....,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihrem Wunsch nach einer kostenfreien Stornierung des mit uns geschlossenen Vertrages können wir nach Prüfung des Vorganges nicht nachkommen.
Der Eintritt der Insolvenz allein führt nicht zum Erlöschen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
Richtig ist zwar, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich nach § 651k BGB verpflichtet ist, einen Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vertragliche Nebenpflicht.
Sie ist zunächst Voraussetzung für die Einforderung von Anzahlungen. Nach dem gesetzgeberischen Willen dient dieser Sicherungsschein aber auch Ihrem Schutz vor insolvenzbedingten Schäden in Form des Verlustes der Anzahlung und etwaiger Kosten für den Reiserücktransport.
Sämtliche der aufgelisteten Risiken bestehen nach der von uns in Zusammenarbeit mit dem Expertenteam rund um Dr. Stephan Thiemann gefundenen Lösung für Ihre Reise nicht mehr.
Die von Ihnen (ggf.) geleistete Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Die Reise selbst wird durchgeführt.
Die Kosten der Reise werden mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Reisedienstleister gezahlt.
Sie haben den (Rest)-Reisepreis erst bei Rückkehr zu zahlen.
Ein Grund für die gewünschte kostenfreie Stornierung ist diesseits nicht zu erkennen. Sie haben allenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen der in den Vertrag einbezogenen AGB vom Vertrag zu lösen.
In diesem Fall vermögen wir jedoch nicht, Ihre (ggf.) geleistete Anzahlung auszuzahlen. Vielmehr können Sie diese nur nach Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.
Bitte lassen Sie uns kurzfristig wissen, ob Sie die Reise antreten wollen. Anderenfalls werden wir Ihre Reise gemäß unseren AGB stornieren und Ihnen etwa anfallende Stornokosten auferlegen.
Bei weiteren Fragen sind wir täglich zu den unten stehenden Geschäftszeiten erreichbar.
Herzliche Grüße, Kind regards
Ihr JT Touristik TeamLohnt es nun überhaupt, nen Anwalt zu nehmen? Oder kann man das fast vergessen und muss in den sauren Apfel der Stornogebühren beissen?????
-
"Wer nicht wagt, der nicht gewinnt" sagt schon ein altes Sprichwort. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass kein rechtsgültiger Vertrag zustande kam und mein Rechtsbeistand sieht das genau so. Entsprechend habe ich auf die letzte Email von JT Touristik auch geantwortet. Warum sollen Stornierungskosten auferlegt werden, wenn das Verschulden beim Vertragspartner liegt?
-
"Wer nicht wagt, der nicht gewinnt" sagt schon ein altes Sprichwort. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass kein rechtsgültiger Vertrag zustande kam und mein Rechtsbeistand sieht das genau so. Entsprechend habe ich auf die letzte Email von JT Touristik auch geantwortet. Warum sollen Stornierungskosten auferlegt werden, wenn das Verschulden beim Vertragspartner liegt?
@rallyemaus: was genau hast du geantwortet (oder Dein Anwalt?)?
-
@rallyemaus: was genau hast du geantwortet (oder Dein Anwalt?)?
Sehr geehrtes JT Touristik Team,
Sie verfügen als Reiseveranstalter über den bis zum 31.10.2017 durch § 651k BGB vorgeschrieben Absicherungsvertrag mit Generali. Dieser Kundengeldabsicherer hat diesen Vertrag mit Ihnen zu diesem Termin auslaufen lassen wegen fehlender „Bonität, also wegen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit“. Damit verfügen Sie ab diesem Datum über keine gesetzlich notwendige Insolvenzsicherung und dürfen und durften ab dem 01.11.2017 keine Pauschalreisen anbieten (Weg.de als Reisevermittler kann laut geltendem Recht mit einem Bußgeld belegt werden, wenn trotzdem Reisen des Veranstalters JT ohne den GÜLTIGEN Sicherungsschein angeboten werden (§ 147b GewO, § 651k IV 1 BGB).
Das ist die Rechtslage und die sollte für alle Parteien bindend sein!
Am 13.10.2017 habe ich deshalb das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB) für Reisen ab November 2017 aus wichtigem Grund (fehlende Werthaltigkeit) wahrgenommen und Ihnen entsprechend mitgeteilt.
Zum Zeitpunkt meiner außerordentlichen Kündigung war noch keine Regelung bekannt, ob und was mit Reisen ab 01.11.2017 passiert. Somit gab es dafür keinerlei Absicherung, was Bestandteil eines rechtsgültigen Vertrags ist. Somit bin ich zurecht vom Vertrag zurückgetreten, weil dieser noch nicht rechtsgültig geschlossen wurde.
Des weiteren handelt es sich nicht um eine Stornierung, weshalb auch Ihre AGB für diese Causa vollkommen uninteressant sind.
Ihre Behauptung, außerordentliche Kündigungen seien nicht möglich, mögen begründet sein, wenn sie sich alleine auf die Insolvenz stützen, sehr wohl aber, wenn die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt sind. §651k normiert die Voraussetzungen für einen wirksamen Reisevertrag. Demnach ist eine Fristsetzung schon deshalb entbehrlich, da die Ausgabe des Sicherungsscheins mit der Annahme der Buchung zu erfolgen hat und bis jetzt nicht erfolgt ist. §651k ist somit dem Verbraucherschutz geschuldet.Mein Rechtsbeistand regt an, ggf. eine Sammelklage einzureichen, falls JT Touristik weiterhin "beratungsresistent" ist.
-
@ralleymaus
kurze Frage. Ist dein Rechtsanwalt ein Fachanwalt für Reiserecht und / oder Insolvenzrecht. Ohne Fachanwalt geht es oft aus wie das Hornberger Schießen. Leider Oft genug im Arbeitsrecht erlebt. Es gibt leider kaum gute Allrounder. -
@ralleymaus
kurze Frage. Ist dein Rechtsanwalt ein Fachanwalt für Reiserecht und / oder Insolvenzrecht. Ohne Fachanwalt geht es oft aus wie das Hornberger Schießen. Leider Oft genug im Arbeitsrecht erlebt. Es gibt leider kaum gute Allrounder.@BrakerJunge: Ja, ist er (bzw. sie)....
-
@BrakerJunge: Ja, ist er (bzw. sie)....
@rallyemaus: darf man den Text verwenden als Vorlage?
Sammelklage wär ideal!
Ich bin dabei! -
Sehr geehrtes JT Touristik Team,
Sie verfügen als Reiseveranstalter über den bis zum 31.10.2017 durch § 651k BGB vorgeschrieben Absicherungsvertrag mit Generali. Dieser Kundengeldabsicherer hat diesen Vertrag mit Ihnen zu diesem Termin auslaufen lassen wegen fehlender „Bonität, also wegen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit“. Damit verfügen Sie ab diesem Datum über keine gesetzlich notwendige Insolvenzsicherung und dürfen und durften ab dem 01.11.2017 keine Pauschalreisen anbieten (Weg.de als Reisevermittler kann laut geltendem Recht mit einem Bußgeld belegt werden, wenn trotzdem Reisen des Veranstalters JT ohne den GÜLTIGEN Sicherungsschein angeboten werden (§ 147b GewO, § 651k IV 1 BGB).
Das ist die Rechtslage und die sollte für alle Parteien bindend sein!
Am 13.10.2017 habe ich deshalb das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB) für Reisen ab November 2017 aus wichtigem Grund (fehlende Werthaltigkeit) wahrgenommen und Ihnen entsprechend mitgeteilt.
Zum Zeitpunkt meiner außerordentlichen Kündigung war noch keine Regelung bekannt, ob und was mit Reisen ab 01.11.2017 passiert. Somit gab es dafür keinerlei Absicherung, was Bestandteil eines rechtsgültigen Vertrags ist. Somit bin ich zurecht vom Vertrag zurückgetreten, weil dieser noch nicht rechtsgültig geschlossen wurde.
Des weiteren handelt es sich nicht um eine Stornierung, weshalb auch Ihre AGB für diese Causa vollkommen uninteressant sind.
Ihre Behauptung, außerordentliche Kündigungen seien nicht möglich, mögen begründet sein, wenn sie sich alleine auf die Insolvenz stützen, sehr wohl aber, wenn die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt sind. §651k normiert die Voraussetzungen für einen wirksamen Reisevertrag. Demnach ist eine Fristsetzung schon deshalb entbehrlich, da die Ausgabe des Sicherungsscheins mit der Annahme der Buchung zu erfolgen hat und bis jetzt nicht erfolgt ist. §651k ist somit dem Verbraucherschutz geschuldet.Mein Rechtsbeistand regt an, ggf. eine Sammelklage einzureichen, falls JT Touristik weiterhin "beratungsresistent" ist.
@Rallyemaus sagte:
Mein Rechtsbeistand regt an, ggf. eine Sammelklage einzureichen, falls JT Touristik weiterhin "beratungsresistent" ist.
Darf ich fragen, was dein Rechtsbeistand von Beruf ist?!

@BrakerJunge
Es gibt keinen Fachanwalt für Reiserecht! -
@kleinek11: Gerne darf man den Text als Vorlage verwenden.
-
@rallyemaus: darf man den Text verwenden als Vorlage?
Sammelklage wär ideal!
Ich bin dabei!@kleinek11 sagte:
@rallyemaus: darf man den Text verwenden als Vorlage?
Sammelklage wär ideal!
Ich bin dabei!Dann musst du sie in den USA stellen. In D gibt es keine Sammelklagen.
-
@Rallyemaus sagte:
Mein Rechtsbeistand regt an, ggf. eine Sammelklage einzureichen, falls JT Touristik weiterhin "beratungsresistent" ist.
Darf ich fragen, was dein Rechtsbeistand von Beruf ist?!

@BrakerJunge
Es gibt keinen Fachanwalt für Reiserecht!@burton_ sagte:
Darf ich fragen, was dein Rechtsbeistand von Beruf ist?!

@BrakerJunge
Es gibt keinen Fachanwalt für Reiserecht!
Die Lemminge rennen. Absichtlich so gefragt. -
@BrakerJunge: Da hast Du Recht, allerdings existieren hierzulande einige vergleichbare Formen.
-
Das sagt mein Rechtsbeistand: Geschädigte in Deutschland haben die Möglichkeit, gemeinsam in einem Prozess als Kläger aufzutreten. Das wird als subjektive Klagenhäufung bezeichnet.
-
@Stefan GL.
Mein Anwalt hat heute die Info von JT bekommen das diese Anwaltsschreiben nie hätten rausgehen dürfen, obwohl die Lastschrift zurück gezogen wurde, die Schreiben sind als nichtig zu sehen. Wir (Ich) bekommen in den nächsten Tagen eine erneuerte Rechnung, mit Bestätigungen das die Reise stattfinden wird, gebucht, organisiert und bezahlt ist.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich habe gestern mit JT gesprochen und folgendes zu hören bekommen:
Das Anwaltsschreiben war rechtens, weil ich mein Lastschrift zurückgezogen habe und damit für die Firma TeleCash Kosten generiert habe. Dem weiteres sagte mir die Dame der einen erneuten Rechnung bekommen nur die Kunden die noch keine Zahlungen getätigt haben. Für die Kunden die per Lastschrift (wie ich) bezahlt haben und den zurückgezogen haben kommt kein neue Rechnung. Für die ist alles geregelt. Von wegen geregelt. Meine Hotelbuchung ist storniert und schon seit einigen Tagen warte ich auf die Bestätigung das der Zimmer erneut gebucht wird.
@vonschmeling
Du musst weder den Restbetrag noch die Anwaltsgebühren bezahlen. Lt. JT sind Rechnungen der Kunden, die nach dem 31.10. abreisen erst nach der Reise zu begleichen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Laut Aussage der Mitarbeiterin von JT das ist nur für die Reisende die noch nicht bezahlt haben.
Was soll mit der Desorientierung der Kunden bezweck werden? Dieses Verhalten wird mit Sicherheit der Neuaufbau des Unternehmens sehr erschweren. Bei meinen zukünftigen Reisebuchungen werde ich schon ganz genau nachschauen ob irgendwo der Name der heutigen Besitzer/in von JT nicht auftaucht. -
JT schreibt zwar dauernd die Mails und Antworten in Facebook, reden sich aber damit raus, dass das nicht mehr in Ihren Händen liegt saondern dene des IV. Wer ist denn nun eigentlich meine Bezugsperson? Wer kann/muss mir hier verbindlich antworten und gegen wen müsste man dann klagen? JT oder IV? Kann man davon ausgehen, dass jedes Schreiben/pers. Mail vom IV abgesegnet sind?
-
heute als Mail bekommen...
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die Reise gebucht ist und stattfindet.
Die einzelnen Reiseleistungen sind bei unseren Partnern bezahlt.
Um Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten, bitten wir Sie auf den gesamten E-Mail-Verlauf zu antworten.
Bei weiteren Fragen sind wir täglich zu den unten stehenden Geschäftszeiten erreichbar.
Herzliche Grüße, Kind regards
Kundenservice -
Gerne...
Sehr geehrte......
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Die Reise wird nun zu 0,00 Euro storniert.Eine Auszahlung, des bereits geleisteten Betrages können wir leider nicht vornehmen.
Hier erhalten Sie in Kürze eine weitere E-Mail von uns, wie hier weiter zu verfahren ist.Vielen Dank
Um Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten, bitten wir Sie, auf den gesamten E-Mail-Verlauf zu antworten.
Bei weiteren Fragen sind wir täglich zu den unten stehenden Geschäftszeiten erreichbar.
Herzliche Grüße, Kind regards
Ihr JT Touristik Team