Bußgeldbescheid aus Italien
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Naja wird man ja vielleicht sehen, oder hoffentlich auch nicht.
Hab auf jeden Fall dem Inkassobüro mal zurückgeschrieben, dass sie mich (auf Grund diverser Paragraphen aus dem "Codice della Strada" und EUGeldG) gern haben können, und sie können mir gerne nachweisen, dass die Strafverfügung fristgerecht zugestellt wurde.
Sollte was zurückkommen, lass ich euch gerne dran teilhaben

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Naja wird man ja vielleicht sehen, oder hoffentlich auch nicht.
Hab auf jeden Fall dem Inkassobüro mal zurückgeschrieben, dass sie mich (auf Grund diverser Paragraphen aus dem "Codice della Strada" und EUGeldG) gern haben können, und sie können mir gerne nachweisen, dass die Strafverfügung fristgerecht zugestellt wurde.
Sollte was zurückkommen, lass ich euch gerne dran teilhaben

Ja, mach das. Würde uns auch interessieren.
Allseits gute Fahrt ! -
Noch ein kleines Detail am Rande:
Im Codice della Strade heißt es diesbezüglich:
Abs. 1:
Falls die Übertretung nicht unmittelbar vorgehalten werden kann, ist das Vorhaltungsprotokoll, welches die präzisen und detaillierten Angaben der Übertretung samt Gründe enthalten muss, die die unmittelbare Vorhaltung unmöglich gemacht haben, innerhalb von 150
Tagen ab der Feststellung dem tatsächlichen Übertreter zuzustellen; falls dieser nicht identifiziert wurde, hat die Zustellung an eine der in Art. 196 Codice della Strada angeführten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) zu erfolgen. (...)Falls der tatsächliche Übertreter oder eine der anderen verpflichteten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) erst nach Begehung der Übertretung identifiziert werden kann, ist die Zustellung an die innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum vorzunehmen, an dem der
betreffende Verkehrssünder identifiziert wurde oder der Halter im Fahrzeugregister ermittelt werden konnte.Für Personen, die im Ausland ansässig sind, muss die Zustellung innerhalb von 360 Tagen ab der Feststellung durchgeführt werden. (...)
Abs. 5:
Die Verpflichtung zur Zahlung des für die Übertretung vorgesehenen Bußgeldes erlischt gegenüber der Person, wenn die Vorhaltung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugestellt wurde.Ich würde mal sagen: Wenn die Zustellung also nach der entsprechenden Frist erfolgt ist, ist sie rechtlich irrelevant. Ich brauch ja nicht gegen etwas zu berufen, wofür die Rechtsgrundlage gar nicht mehr besteht (also bereits erloschen ist).
Genauso wie ich jede andere Anzeige nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist einfach in die Tonne treten kann und nicht erst Einspruch erheben muß.Das österreichische Recht z.B. sagt dazu:
Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.
Verfolgungshandlungen müssen- sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
- die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
- den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).
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Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.
Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !
Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .
Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.@altloewin63 sagte:
Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.
Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !
Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .
Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.Mmmh, dann hoffe ich mal, dass die Vorbesitzer von Gebrauchtwagen immer ihren Strafzettel in Italien bezahlt haben. Sonst könnten die Nachbesitzer das eine oder andere Problem bekommen. Zumindest bei den Autos, die bei der Ummeldung kein neues Kennzeichen bekommen haben.
@peterschinegg: Seit einem Jahr können auch Bußgelder, die fünf Jahre zurückliegen, in D vollstreckt werden. Allerdings nicht von Inkassobüros sondern nur vom Bundesamt für Justiz.
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@Dandy: Lässt sich schnell vor Ort feststellen anhand des KFZ-Scheines. Wann war das vergehen ? Wann wurde das Auto umgeschrieben.
Leichte Sache. -
@altloewin63 sagte:
Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.
Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !
Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .
Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.Mmmh, dann hoffe ich mal, dass die Vorbesitzer von Gebrauchtwagen immer ihren Strafzettel in Italien bezahlt haben. Sonst könnten die Nachbesitzer das eine oder andere Problem bekommen. Zumindest bei den Autos, die bei der Ummeldung kein neues Kennzeichen bekommen haben.
@peterschinegg: Seit einem Jahr können auch Bußgelder, die fünf Jahre zurückliegen, in D vollstreckt werden. Allerdings nicht von Inkassobüros sondern nur vom Bundesamt für Justiz.
@ Dandy77
Ja eh, in Österreich auch aber, du verwechselst das 2 unterschiedliche Dinge:
1.) Verfolgungsverjährung (1 Jahr): also die Frist innerhalb der das Vergehen erstmals zur Anzeige gebracht werden muß und
2.) Vollstreckungsverjährung (5 Jahre): in der also eine (zu recht bestehende Forderung) eingetrieben werden kann.Wurde die Anzeige also nicht fristgerecht zugestellt, ist sie grundsätzlich unzulässig - daher ist auch die Vollstreckungsverjährung irrelevant.
Wurde die Anzeige fristgerecht zugestellt, innerhalb von 5 Jahren aber nicht eingetrieben, ist sie in jedem Fall hinfällig
So far so good

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Aber genau das ist der Punkt. Der Gebrauchtwagenkäufer ist eigentlich genausowenig für Vergehen, die der Vorbesitzer begangen hat, zu belangen, wie ein Mitarbeiter der mit einem Firmenfahrzeug unterwegst ist, bei dem eine Forderung gegenüber der juristischen Person besteht .....
Natürlich könnte die Exekutive theorteisch das Fahrzeug (bis zur Begleichung der offenen Forderung durch die juristische Person) beschlagnahmen (in wie weit das bei 115€ gerechtfertigt wäre, sei dahingestellt) Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man den Mitarbeiter zur Zahlung zwingen kann. Bei der Festsetzung wäre dann allerdings die Verhältnismäßigkeit (also die Nachteile, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen) ausschlaggebend.
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Aber genau das ist der Punkt. Der Gebrauchtwagenkäufer ist eigentlich genausowenig für Vergehen, die der Vorbesitzer begangen hat, zu belangen, wie ein Mitarbeiter der mit einem Firmenfahrzeug unterwegst ist, bei dem eine Forderung gegenüber der juristischen Person besteht .....
Natürlich könnte die Exekutive theorteisch das Fahrzeug (bis zur Begleichung der offenen Forderung durch die juristische Person) beschlagnahmen (in wie weit das bei 115€ gerechtfertigt wäre, sei dahingestellt) Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man den Mitarbeiter zur Zahlung zwingen kann. Bei der Festsetzung wäre dann allerdings die Verhältnismäßigkeit (also die Nachteile, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen) ausschlaggebend.
Korrekt !
Wird aber den Beamten vor Ort nicht jucken. -
Nachdem ich nicht ensprechen fit in "Amts-Italienisch" (eigenlich gar nicht) bin ... hast du mit Sicherheit recht. Im deutschsprachingen Raum wärs sicherlich interessant

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Sollte von Seiten des Inkassobüros etwas zurückkommen, hab ich auch schon den nächten Pfeil im Köcher (jetzt mal unabhängig vom eigentlichen Bescheid),
.... des Weiteren möchten wir sie darauf hinweisen , dass wir uns im weiteren Verlauf das Recht vorbehalten, gegen Ihr Unternehmen eine entsprechende Klage auf Grund einer vermeindlichen Amtsanmaßung einzuleiten. Das EUGeldG, sowie dessen nationale Umsetung in Österreichisches Recht sieht (z.B., aber nicht ausschließlich, für die Eintreibung von ausländischen Verkehrsstrafen) eindeutige vor, dass jegliche Verfolgung von, aus dem Ausland bestehende verwaltungsrechlichen Forderungen, AUSSCHLIEßLICH den national dafür zuständigen Verwaltungsbehörden obliegt.
Ihr Schreiben impliziert aber ganz offensichtlich, dass ihr Unternehmen rechtlich legitiert zu sein scheint, entsprechende verwaltungsrechtliche Forderungen einzutreiben. Dies ist nach aktueller Rechtslage allerdings in jeglicher Beziehung unzutreffend. Damit machen Sie sich nach § 314 des StGB der Amtsanmaßung schuldig. Und dies ist (auch im vorliegenden Fall) ganz eindeutig deffiniert:
§ 314 StGB Amtsanmaßung
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
..............Uiiiiiii das wird gegebenenfalls sehr lustig

PS: Mit Ratifizierung des EUGeldG hat Italien 2016 zugestimmt, grundsätzlich den öffiziellen Weg zu bestreiten. Demnach sind sämliche Eintreibungsversuche durch Inkassobüros rechtlich entsprechend irrelevant. Der einzige Grund, warum man diese weiterhin versucht durchzudrücken, ist die Tatsache, dass bei auslänischer Strafverfolgung (und Zahlung), eben genau NULL CENT in Italien landen, macht also dementsprechend wenig Sinn.
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Sorry für die wenigen Rechts(Schreib)fehler ... diese sind ab er auf Grund von Spam-Richtlinien derzeit leider nicht zu korrigieren......
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Watt ? Richtlinien die falsche Rechtschreibung legimitieren ?

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Moinsen, ich lese viel darüber, wenn das Problem "Umweltzone unerlaubt befahren" bereits passiert ist. Wer kann mir sagen, was ich machen muss, wenn mein gebuchtes Hotel in einer Umweltzone liegt und die Parkplätze am Haus sind. Erledigt sich das dann beim Einchecken im Hotel oder muss ich im Vorfelde noch aktiv werden? WIr haben 1 Hotel in Lucca und ein vom Hotel vorgemerktes Parkhaus in Florenz, die beide, laut ADAC-Routenplaner, in einer ZTL-Zone liegen. Vielen Dank
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Moinsen, ich lese viel darüber, wenn das Problem "Umweltzone unerlaubt befahren" bereits passiert ist. Wer kann mir sagen, was ich machen muss, wenn mein gebuchtes Hotel in einer Umweltzone liegt und die Parkplätze am Haus sind. Erledigt sich das dann beim Einchecken im Hotel oder muss ich im Vorfelde noch aktiv werden? WIr haben 1 Hotel in Lucca und ein vom Hotel vorgemerktes Parkhaus in Florenz, die beide, laut ADAC-Routenplaner, in einer ZTL-Zone liegen. Vielen Dank
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@ Jensen1970
du solltest deine Hotels vorab kontaktieren und ihnen dein KFZ-Kennzeichen übermitteln. Du erhältst dann eine vorübergehende Zufahrtsberechtigung. Das Hotel wird der Behörde dein Kennzeichen mitteilen, so dass die An- und Abreise gesichert ein sollte. Schau zu, dass du diese Genehmigung bei Abreise schriftlich bekommst, denn so hast du etwas in der Hand um eventuell Einspruch zu erheben, falls du doch per Foto bzw. Video erfasst wurdest.
LG
reiselilly -
Hallo ihr Lieben
Wir waren mit Familie im Juni 2018 im Urlaub in Italien es war sehr schön.
4 Monate später kriege ich Ein Einschreiben per Post zugesendet 2 mal soll ich90 Euro zahlen nach dem 6 werktag 117€ bei nicht zahlung 199 nach 60 tagen.
Angeblicher Verstohs: Zugang ohne Erlaubnis in beschrenkter Verkehrszone oder in Fußgängerzone.
Beweisfoto ansehen mit code unter www.poliziamunicipale.it/ravenna
habe ich gemacht da ist mein Auto zu sehen von hinten abfotografiert.
Um 19.24 Uhr der erste Knölchen in via baccarini Alfredo und der Knölchen um 19.27 uhr in via Mariani Angelo
Grüße lila -
Hallo
und willkommen im HC-Forum.

Was ist jetzt Deine Frage ?
Willst Du wissen, wie Du Dich jetzt verhalten/reagieren sollst ?
Lies doch einfach mal die Beiträge in diesem Thread durch, dann bist Du schon bestens informiert !
Die Frage dürfte sein, ob der selbe Tatbestand innerhalb von 3 Minuten die doppelte "Multa" nach sich ziehen kann. Nein, kann er grundsätzlich nicht, da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist. Hier würde, sofern eine Verkehrs-Rechtsschutz oder eine ADAC-Mitgliedschaft besteht eine Eruierung der italienischen Rechtslage Sinn machen. Ein formelles Verfahren wird kontraproduktiv sein, da hier weitere Kosten entstehen.
Der Informationsgehalt des Beitrags besteht darin, dass korrekte Bußgeldbescheide wie dargestellt erkennbar sind.
Der Beitrag ist aufgrund der vielen Schreibfehler und des schlechten Duktus nicht leicht verständlich.
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Die Frage dürfte sein, ob der selbe Tatbestand innerhalb von 3 Minuten die doppelte "Multa" nach sich ziehen kann. Nein, kann er grundsätzlich nicht, da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist. Hier würde, sofern eine Verkehrs-Rechtsschutz oder eine ADAC-Mitgliedschaft besteht eine Eruierung der italienischen Rechtslage Sinn machen. Ein formelles Verfahren wird kontraproduktiv sein, da hier weitere Kosten entstehen.
Der Informationsgehalt des Beitrags besteht darin, dass korrekte Bußgeldbescheide wie dargestellt erkennbar sind.
Der Beitrag ist aufgrund der vielen Schreibfehler und des schlechten Duktus nicht leicht verständlich.
@neckarschwabe sagte:
......da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist.
Dessen wäre ich mir nicht so sicher.
Handelt es sich nicht eher um tatmehrheitliches Vergehen, da beide Straßen ~ 1 km auseinander liegen und vllt. unabhängige "verkehrsberuhigte Zonen und/oder Fußgängerzonen" sind ? -
@neckarschwabe sagte:
......da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist.
Dessen wäre ich mir nicht so sicher.
Handelt es sich nicht eher um tatmehrheitliches Vergehen, da beide Straßen ~ 1 km auseinander liegen und vllt. unabhängige "verkehrsberuhigte Zonen und/oder Fußgängerzonen" sind ?Na ja, die beiden Straßen liegen keine 100 Meter auseinander, sind keine Fußgängerzonen und liegen einheitlich im verkehrslimitierten Innenstadtbereich (Zonenregelung). Das ist aber auch völlig Banane, es ging lediglich darum über das Begehr von @lilalilliana zu spekulieren.