FTI Teil II
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DZA, also Doppelzimmer zur Alleinnutzung, sind oft die Gurkenzimmer. Sprich: Diese können von der Ausstattung her schlechter sein als normale Doppel/Zimmer, die normal belegt sind.
Das hätte die Dame im RB wissen müssen.
Hier mal die Beschreibung auf der Hotelseite dazu klickDoppelzimmer zur Alleinbenutzung
- kleiner als Doppelzimmer Superior
- Zimmergröße: 25 - 30 qm
- Dusche/WC
- Flachbildschirm, Föhn, Sat.-TV, Telefon
- französischer Balkon
- Safe (inklusive)
- Minibar (gegen Gebühr)
- Klimaanlage (inklusive)
- Roomservice (gegen Gebühr)
@ahotep sagte:
DZA, also Doppelzimmer zur Alleinnutzung, sind oft die Gurkenzimmer. Sprich: Diese können von der Ausstattung her schlechter sein als normale Doppel/Zimmer, die normal belegt sind.
Das hätte die Dame im RB wissen müssen.Ahotep ,völlig richtiger Hinweis. Der Fehler liegt auch beim Reisebüro. Durchgebucht und fertig.
Unschön! -
@Sanne678 Nein die wirst Du nirgends finden,sehr viele Hotels sind eben keine "Katalogware" siehe meine Hinweise dazu oben
Das ist bei vielen VA so.
Ich denke nicht dass das Reisebüro nachträglich etwas herausholen kann. Es gibt eine Bestätigung und das steht nichts von Balkon.
Sorry, da hat das RB durchgeschlafen. -
@Sanne678 Nein die wirst Du nirgends finden,sehr viele Hotels sind eben keine "Katalogware" siehe meine Hinweise dazu oben
Das ist bei vielen VA so.
Ich denke nicht dass das Reisebüro nachträglich etwas herausholen kann. Es gibt eine Bestätigung und das steht nichts von Balkon.
Sorry, da hat das RB durchgeschlafen.Steht ja so auch schon ewig auf HP des Hotels....
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@Sanne678 Nein die wirst Du nirgends finden,sehr viele Hotels sind eben keine "Katalogware" siehe meine Hinweise dazu oben
Das ist bei vielen VA so.
Ich denke nicht dass das Reisebüro nachträglich etwas herausholen kann. Es gibt eine Bestätigung und das steht nichts von Balkon.
Sorry, da hat das RB durchgeschlafen.…. ja, das Reisebüro hätte es bei der Einbuchung wahrscheinlich sehen können, wir haben beim Aussuchen nur gesehen, Doppelzimmer zur allein Benutzung, Balkon/ Terrasse, mehr nicht…..
@Ahotep…. für die zwei ist aber die Zimmer Beschreibung bindend, die bei der Buchung vom Veranstalter ausgewiesen wurde und das war ganz klar Doppelzimmer zur Alleinnutzung, Balkon oder Terrasse….. Von einer weiteren Information, dass es sich um einen französischen Balkon handelt, war im Februar nichts zu lesen.
aber nun gut, Hauptsache die zwei haben einen schönen Urlaub, danke Euch

Nochmals danke
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Nil-Programm im Best-of-Katalog U. a.: "20 Schiffe in der Wintersaison"
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Habe mal reingeschaut: Oase Siwa ist einer der schönsten Gelegenheiten, das richtige Ägypten kennen zu lernen.
Und die Strände um Marsa Matruh haben karibisches Flair... -
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Dazu noch ein Hinweis- das spielen die über alle Kanäle aus, man muss es nicht direkt bei FTI buchen

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FTI zahlt entstandene Kosten für Taxi/Verpflegung bei annuliertem Flug nicht sowie den fehlenden Urlaubstag
Hallo Zusammen,
ich bin mit FTI im Oktober als Pauschalreise verreist. Am Abreisetag war ich morgens um 10 Uhr am Flughafen, während des Check ins, sprang die Abflugzeit von 13 Uhr auf 19 Uhr. Das Spiel ging dann weiter auf 20 Uhr, 20.30 Uhr und letzendlich wurden wir 21.30 Uhr geboarded und dann 22.00 Uhr wieder aus dem Flugzeug auszusteigen und die Info zu bekommen, Flug annuliert. Gepäck wieder holen, leider keine Personal da zum Entladen. Das freut einem doch nach 14h am Flughafen.
Am Flughafen erklärte uns ein Flughafen Mitarbeiter, dass die uns entstehenden Kosten für Taxi, Hotelübernachtung sowie Frühstück am nächsten Morgen vom Reiseveranstalter erstattet werden. Wir sollten alle Belege aufheben.
Dies habe ich auch getan.Angereist bin ich dann am Zielort 24h später, so dass mir ein kompletter Urlaubstag fehlt. Das Hotel war über die verspätete Anreise nicht informiert und hatte mein Zimmer bereits anderweitig vergeben. Dies konnte aber vor Ort geklärt werden. Eine Nachfrage, Entschuldigung o.ä. eines ortsansässigen Reiseleiters gab es natürlich nicht.
Alle diese Kosten habe ich bei FTI eingereicht plus die Reisepreiskürzung wegen des entgangenen Urlaubstages und FTI weigert sich die Kosten zu erstatten, da die Airline zuständig wäre. Ich habe darauf hingewiesen mit Angabe von Gerichtsurteilen, dass das EU Fluggastrecht nichts mit dem Pflichten eine Reiseverantstalter ggü seiner Kunden aus dem BGB zu tun haben und mir diese Kosten zustehen. Aber FTI sagt nein.
Habt Ihr einen Tip? Ich habe nun mittlerweile diverses über FTI und deren Kundenservice bzw Nicht Kundenservice gelesen, aber es kann doch nicht sein, dass sie damit durchkommen?
Von anderen Reisenden andere Veranstalter weiß ich, dass die Kosten dort anstandslos gezahlt wurden.
Gebucht habe ich hier über Holidaycheck, soll ich die als Reisebüro einschalten?Falls das noch wichtig ist, die Airline war Smart Lynx Airline, da wird es keinen Pfennig geben, sogar die Fluggastrechte Portale haben alle abgelehnt, da Smart Lynx auch nach Gerichtsurteilen nicht zahlt.
Danke für Eure Hilfe
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Komplexer Sachverhalt ...
Soweit aus deinem Vortrag erkennbar ist zunächst einmal ein Anspruch gem. VO(EG)261/2004 wegen der Verspätung.
Ferner wären Betreuungsleistungen zu erbringen gewesen - ebenfalls vom LFU.
Ab der fünften Stunde der Verspätung und für jede weiter käme ein Anspruch gegenüber dem Veranstalter in Betracht in Höhe von 5% eines Tagessatzes der Reisekosten. Allerdings würde dieser Anspruch ggf.aufgerechnet mit jenem gem. der VO(EG)261/04 und ist ja ziemlich uninteressant im Vergleich.Du kannst also entweder die eine oder die andere Methode zur Beschwerde wählen.
Selbstverständlich ist die Durchsetzung von Forderungen gegenüber SmartLynx möglich, alle anderweitigen Behauptungen sind kompletter Mumpitz. -
Komplexer Sachverhalt ...
Soweit aus deinem Vortrag erkennbar ist zunächst einmal ein Anspruch gem. VO(EG)261/2004 wegen der Verspätung.
Ferner wären Betreuungsleistungen zu erbringen gewesen - ebenfalls vom LFU.
Ab der fünften Stunde der Verspätung und für jede weiter käme ein Anspruch gegenüber dem Veranstalter in Betracht in Höhe von 5% eines Tagessatzes der Reisekosten. Allerdings würde dieser Anspruch ggf.aufgerechnet mit jenem gem. der VO(EG)261/04 und ist ja ziemlich uninteressant im Vergleich.Du kannst also entweder die eine oder die andere Methode zur Beschwerde wählen.
Selbstverständlich ist die Durchsetzung von Forderungen gegenüber SmartLynx möglich, alle anderweitigen Behauptungen sind kompletter Mumpitz.Danke für Deine Einschätzung, aber 5 Fluggastrechte Portale haben den Fall abgelehnt, davon 2 Direktzahler wegen der Airline. Dahingehend scheint man sich ja einig zu sein.
Natürlich habe ich das bei der Airline eingereicht, aber außer einer Eingangsbestätigung habe ich nichts mehr gehört. Wie soll ich dann nachweisen, dass es keine Zahlung gab?Der EGH hat aber doch geurteilt, (C153/19 28.5.2020), dass Fluggastrechtsansprüche nicht mit den entstandenen Zahlungen aus dem BGB anzurechnen sind.
Und wieso wird dann am Flughafen allen Reisenden erklärt, dass sie die entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter wieder bekommen?
Verpflegungsgutscheine für den Abreisetag gab es von der Airline am Flughafen. Es geht um Taxikosten/Übernachtung/ Verpflegung Folgetag. -
Ich hatte auch schon einen Fall, der von allen gängigen Eintreiberportalen abgelehnt wurde.
Ein fähiger Amwalt (xxx editiert!) hat für uns den Fall gewonnen.
Braucht nur evtl. etwas Ausdauer, bei uns gings über mehrere Instanzen und ich glaube mindestens 1,5 Jahre.
Aber es gibt durchaus Möglichkeiten, sowas durchzusetzen, die Eintreiber wollen halt die komplizierten Fälle nicht.Und wurde am Flughafen auch ein Haufen Mumpitz erzählt.
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@cocoly
Was bitte willst du mitteilen?
Natürlich werden Ansprüche ggf. aufgerechnet um eine Überkompensation zu vermeiden.
In deinem Fall ergibt sich aus der pauschalen Entschädigung gem. VO(EG)261/2004 die lukrativste Forderung.
Setze sie durch oder verlange alternativ eine Kompensation vom Veranstalter nach der von mir genannten Berechnung.
Du hast ferner die Option die zusätzlichen Kosten vom LFU zu beanspruchen nach Beleg.
Aber nur entweder / oder - deine Entscheidung.
Last not least hat dieser Sachverhalt nur am Rande mit dem Veranstalter FTI zu tun, vielmehr handelt es sich um ein Thema für Smartlynx oder das Unterforum "Meinungen zu reiserechtlichen Fragen".
Hier findest du auf der letzten Position eine Info zum Beschwerdemangement.
War Smartlynx nur das durchführende oder auch das ausführende LFU?
Sollte der Flug XY0815 nur operated by 6Y gewesen sein richtest du deine Kompensationsforderung bitte an das ausführende LFU.
Mehr Angaben / Konkretisierungen erleichtern die Möglichkeiten für wirksame Tipps! -
@cocoly
Was bitte willst du mitteilen?
Natürlich werden Ansprüche ggf. aufgerechnet um eine Überkompensation zu vermeiden.
In deinem Fall ergibt sich aus der pauschalen Entschädigung gem. VO(EG)261/2004 die lukrativste Forderung.
Setze sie durch oder verlange alternativ eine Kompensation vom Veranstalter nach der von mir genannten Berechnung.
Du hast ferner die Option die zusätzlichen Kosten vom LFU zu beanspruchen nach Beleg.
Aber nur entweder / oder - deine Entscheidung.
Last not least hat dieser Sachverhalt nur am Rande mit dem Veranstalter FTI zu tun, vielmehr handelt es sich um ein Thema für Smartlynx oder das Unterforum "Meinungen zu reiserechtlichen Fragen".
Hier findest du auf der letzten Position eine Info zum Beschwerdemangement.
War Smartlynx nur das durchführende oder auch das ausführende LFU?
Sollte der Flug XY0815 nur operated by 6Y gewesen sein richtest du deine Kompensationsforderung bitte an das ausführende LFU.
Mehr Angaben / Konkretisierungen erleichtern die Möglichkeiten für wirksame Tipps!Es war ein 6Y Flug, kein operated by.
Sorry, wenn es im falschen Forum gelandet ist.
Danke für Deine Infos, hab ich jetzt verstanden, dass FTI bzw Reiseveranstalter in so einem Fall gar nichts zahlen muss, nicht mal den entfallen Urlaubstag, den hatte ich übrigens schon eingefordert.
Alles abgelehnt.
Einzig die Airline ist zuständig, aber die Antworten ja nicht mehr.
Ergo, ich bleibe auf meinen Kosten sitzen. Aber man lernt nie aus, auch mit Pauschalreise ist man rechtlich nicht auf der sicheren Seite, sondern ist der Depp, der sich selber um alles kümmern soll und der Reiseveranstalter läßt einen komplett hängen.Ein Anwalt und Gerichtskosten sind sicherlich deutlich teurer als die 600 Euro Erstattung.
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Anwalts- und Gerichtskosten gehen zu Lasten der Beklagten im Falle einer Entscheidung zu deinen Gunsten.
Natürlich ist nicht "einzig die Airline" auf Kosten in Anspruch zu nehmen, das hatte ich ja sehr präzise dargestellt. -
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