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Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Allgemeine Fragen
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  • MnariM Mnari

    In Bayern hat unser Ministerpräsident wieder einmal eine Katastrophe ausgerufen.

    Ich möchte keine Grundsatzdiskussionen.

    Darf man stand jetzt überhaupt verreisen?

    Ist eine Fahrt zum Flughafen überhaupt erlaubt?

    Wenn ich in Bayern lebe und zB in Frnakfurt in der Passkontrolle stehe, kann das Probleme mit sich bringen?

    REJBodenheimR Offline
    REJBodenheimR Offline
    REJBodenheim
    schrieb am zuletzt editiert von
    #7621

    @mnari sagte:

    Ich möchte keine Grundsatzdiskussionen.

    Ein frommer Wunsch in diesem Forum :bowtie:

    Darf man stand jetzt überhaupt verreisen?

    Ins Ausland, ja.

    Ist eine Fahrt zum Flughafen überhaupt erlaubt?

    Wenn du ins Ausland reist, dann wohl ja.

    Wenn ich in Bayern lebe und zB in Frnakfurt in der Passkontrolle stehe, kann das Probleme mit sich bringen?

    Wohl doch nicht.
    Und wenn ich in den letzten 24 h etwas anderes behauptet habe: mein Kopf ist rund damit das Denken die Richtung ändern kann 😎

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    • MnariM Mnari

      Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.

      HC-Mitglied2716142H Offline
      HC-Mitglied2716142H Offline
      HC-Mitglied2716142
      Verwarnt Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #7622

      @mnari sagte:

      Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.

      @mnari, es geht doch darum, dass die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 "das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt". Wenn touristische Auslandsreisen als "triftiger Grund" in der Verordnung nicht explizit aufgeführt werden, sind sie demnach der Verordnung zufolge nicht erlaubt, also verboten. Aber auch da kann ich mich nur @REJBodenheim anschließen: In so einem für Dich wichtigen Fall würd' ich mich auf keinerlei Interpretationen hier aus dem Forum verlassen, sondern ruf' bitte bei den zuständigen Behörden bei Euch in Bayern direkt an, um das zu klären...

      FrankenstephanF 1 Antwort Letzte Antwort
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      • Hans-DietrichH Offline
        Hans-DietrichH Offline
        Hans-Dietrich
        Bekannter Forentroll Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #7623
        Dieser Beitrag wurde gelöscht!
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        • Ahotep2A Offline
          Ahotep2A Offline
          Ahotep2
          Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
          schrieb am zuletzt editiert von
          #7624
          Dieser Beitrag wurde gelöscht!
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          • HC-Mitglied2716142H Offline
            HC-Mitglied2716142H Offline
            HC-Mitglied2716142
            Verwarnt Gesperrt
            schrieb am zuletzt editiert von
            #7625

            Jetzt wär' nur noch interessant zu wissen, auf welchem Weg @REJBodenheim in den letzten 24h zu ganz neuen Erkenntnissen gekommen ist, die das Denken in seinem runden Kopf zum Ändern der Richtung bewegt haben; @olichecks Hinweis kann es nicht gewesen sein, denn der Bund regelt zwar Ein- und Ausreisebestimmungen, aber wir sprechen hier nicht über Reisebestimmungen, sondern über Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren – und die sind Sache der Länder...

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

              @mnari sagte:

              Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.

              @mnari, es geht doch darum, dass die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 "das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt". Wenn touristische Auslandsreisen als "triftiger Grund" in der Verordnung nicht explizit aufgeführt werden, sind sie demnach der Verordnung zufolge nicht erlaubt, also verboten. Aber auch da kann ich mich nur @REJBodenheim anschließen: In so einem für Dich wichtigen Fall würd' ich mich auf keinerlei Interpretationen hier aus dem Forum verlassen, sondern ruf' bitte bei den zuständigen Behörden bei Euch in Bayern direkt an, um das zu klären...

              FrankenstephanF Offline
              FrankenstephanF Offline
              Frankenstephan
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #7626

              @ozeantaucher sagte:
              @mnari, es geht doch darum, dass die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 "das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt". Wenn touristische Auslandsreisen als "triftiger Grund" in der Verordnung nicht explizit aufgeführt werden, sind sie demnach der Verordnung zufolge nicht erlaubt, also verboten.
              ---

              Ozeantaucher, deine Schlussfolgerung, dass man in Bayern seine Wohnung für eine Urlaubsreise nicht verlassen darf ist nicht richtig.

              Lies dir die 10. BayIfSMV durch. § 3 Abs. 1 ist entscheidend. Nur weil in Absatz 2 der gebuchte Urlaub nicht speziell genannt wird ist er doch nicht verboten. Ein gebuchter Urlaub ist sehr wohl ein triftiger Grund.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • HC-Mitglied2716142H Offline
                HC-Mitglied2716142H Offline
                HC-Mitglied2716142
                Verwarnt Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7627

                @Frankenstephan, ich habe die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8.12.20 nicht nur bereits mehrmals sehr genau durchgelesen, sondern auch bereits hier verlinkt. Weißt Du denn, was in § 3, Abs. 1 steht? Dort steht: "(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt" und in Abs. 2 wird dann genau aufgelistet, was alles als triftiger Grund gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Urlaubsreisen werden dort zweifelsfrei nicht aufgeführt. Eindeutiger geht's eigentlich kaum.
                Jetzt müsstest Du mal erklären, warum Du – entgegen der Meinung der Bayerischen Staatsregierung und ihrer Verordnung – meinst, dass ein gebuchter Urlaub "sehr wohl ein triftiger Grund" ist.

                FrankenstephanF 1 Antwort Letzte Antwort
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                • odopolodoO Offline
                  odopolodoO Offline
                  odopolodo
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #7628

                  Ich denke mir, daß die Verordnung mehr etwas wie eine Richtlinie ist als eine "verboten/erlaubt" Liste. Kann mich natürlich auch täuschen, aber würde man da alles rein schreiben was man alles darf/nicht darf, würde es ziemlich lange Liste werden. Mein hoffentlich gesundes Menschenverstand sagt mir daß ich sehr wohl meinen Abflug als einen triftigen Grund bezeichnen kann.
                  Wir sind ja nicht grundlos eingesperrt, sonder um die Kontakte zu reduzieren. Und wie kann ich das noch besser bewerkstelligen als einfach für ein paar Wochen aus dem Land zu verschwinden?
                  Ha-Ha...
                  Jetzt aber Spaß beiseite, wenn fliegen verboten würde, sollten dann nicht die meisten Abfluge von Münchener Flughafen gecancelt werden?
                  Soweit ich es sehen kann, geht der Betrieb am Flughafen ganz normal weiter. ( Na ja, so normal wie es zur Zeit eben geht).
                  Oder fliegen jetzt die ganze Flugzeuge leer weg?
                  Einfach das ganze nicht so eng sehen.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • REJBodenheimR Offline
                    REJBodenheimR Offline
                    REJBodenheim
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #7629

                    Verordnung eher eine Richtlinie? Oha! Also so wie die Straßenverkehrsverordnung? ich glaube, da hast du etwas falsch verstanden.
                    Mein Meinungswechsel ergab sich, da bis jetzt nirgends die Ausreise explizit als verboten erwähnt wird. Ein theoretische Schlußfolgerung, ich gebe es zu. Bei der Problematik "Auslandsreise ja/nein" wird eher auf die Situation im Zielland eingegangen, als auf den Weg zum Flughafen.
                    Müssten dann im Falle der Nicht-Durchführbarkeit die RB/RV so langsam ins Rotieren kommen und ihre Kunden informieren/Alternativen anbieten?
                    Dass die Abflüge noch nicht gecancelt sind, liegt eher daran, dass die Airlines die Flüge immer noch kurzfristig canceln können, wenn sie die tatsächliche Auslastung kennen. Und noch andere Faktoren berücksichtigen müssen, wie z.B. wo auf der Welt wird denn der Flieger als nächstes gebraucht.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

                      @Frankenstephan, ich habe die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8.12.20 nicht nur bereits mehrmals sehr genau durchgelesen, sondern auch bereits hier verlinkt. Weißt Du denn, was in § 3, Abs. 1 steht? Dort steht: "(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt" und in Abs. 2 wird dann genau aufgelistet, was alles als triftiger Grund gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Urlaubsreisen werden dort zweifelsfrei nicht aufgeführt. Eindeutiger geht's eigentlich kaum.
                      Jetzt müsstest Du mal erklären, warum Du – entgegen der Meinung der Bayerischen Staatsregierung und ihrer Verordnung – meinst, dass ein gebuchter Urlaub "sehr wohl ein triftiger Grund" ist.

                      FrankenstephanF Offline
                      FrankenstephanF Offline
                      Frankenstephan
                      Gesperrt
                      schrieb am zuletzt editiert von Frankenstephan
                      #7630

                      @ozeantaucher sagte:

                      @Frankenstephan, ich habe die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8.12.20 nicht nur bereits mehrmals sehr genau durchgelesen, sondern auch bereits hier verlinkt. Weißt Du denn, was in § 3, Abs. 1 steht? Dort steht: "(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt" und in Abs. 2 wird dann genau aufgelistet, was alles als triftiger Grund gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Urlaubsreisen werden dort zweifelsfrei nicht aufgeführt. Eindeutiger geht's eigentlich kaum.
                      Jetzt müsstest Du mal erklären, warum Du – entgegen der Meinung der Bayerischen Staatsregierung und ihrer Verordnung – meinst, dass ein gebuchter Urlaub "sehr wohl ein triftiger Grund" ist.

                      § 3 Abs. 2 Satz 1: Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

                      Das Wort insbesondere heißt nicht das der Katalog abschließend ist.

                      Man darf selbstverständlich ins Ausland (falls man dort einreisen darf) reisen, bei Rückkehr muss man die Quarantänebestimmungen einhalten. Hier die EQV (Einreise-Quarantäneverordnung Bayern)

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • vonschmelingV Offline
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                        vonschmeling
                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                        #7631

                        Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.
                        Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
                        Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

                        MnariM 1 Antwort Letzte Antwort
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                        • vonschmelingV vonschmeling

                          Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.
                          Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
                          Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).

                          MnariM Offline
                          MnariM Offline
                          Mnari
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #7632

                          @vonschmeling sagte:

                          Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.
                          Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
                          Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).

                          1000 Dank dir und auch allen anderen Autoren für die Klarstellung.

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • HC-Mitglied2716142H Offline
                            HC-Mitglied2716142H Offline
                            HC-Mitglied2716142
                            Verwarnt Gesperrt
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #7633

                            Dass sich Leute auf den Weg machen zu privaten Flugreisen (oder auch Zugreisen) wurde also im von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" in seiner 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung, wie schon vermutet, als "triftiger Grund" komplett vergessen. Klar, ist ja auch nicht so wichtig; die Bedeutung dieses Reisephänomens um die Weihnachtszeit herum ist ohnehin völlig überschätzt. Kann man ja schon froh sein, dass zumindest an die Busreisen gedacht wurde...

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                              sanne678S Offline
                              sanne678
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #7634

                              @ ozeantaucher.... es steht doch im Paragraphen 8 dieser Verordnung ganz klar geschrieben, dass lediglich touristische Busreisen untersagt sind.

                              Paragraph 8

                              Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse

                              1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische Busreisen sind untersagt.

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #7635

                                Das wurde nicht "vergessen" ... 😳
                                Reisen - auch Urlaubsreisen! - sind mit zahlreichen Auflagen möglich.
                                Folglich muss auch der Antritt möglich sein, wiederum unter Berücksichtigung weiterer Auflagen.

                                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                "Im Herzen barfuß!"

                                HC-Mitglied2716142H 1 Antwort Letzte Antwort
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                                • HC-Mitglied2716142H Offline
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                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #7636

                                  @sanne678, das Problem beginnt aber vorher, nämlich aus welchem "triftigen Grund" Du überhaupt erst das Haus verlassen darfst, um aus diesem "triftigen Grund" den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr in diesem von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" überhaupt erst benutzen zu können. Und diese "triftigen Gründe" wiederum werden in § 3 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 geregelt. Und dazu gehört gemäß des § 3, Abs. 2 eben gerade nicht eine Urlaubsreise per Flugzeug oder Zug, sondern Reisen sind demnach zwar aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt, aber nicht zum Zwecke des privaten Urlaubs. Wenn man natürlich das Wort "insbesondere" in Abs. 2 des § 3 wie ein "vielleicht" auslegt, so dass sich jeder seine eigenen "triftigen Gründe" dazudichten kann, weswegen er das Haus verlassen darf, dann funktioniert's selbstverständlich. Aber ein derart schwammiges Fundament wäre für die Wirksamkeit einer "Katastrophenfall"-Verordnung geradezu erbärmlich.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #7637

                                    Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.
                                    Dass Übernachtungsangebote nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden dürfen habe ich gefunden.

                                    @vonschmeling sagte:

                                    Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
                                    Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).

                                    Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat. Also... 🙅😎

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                                      vonschmeling
                                      Moderator
                                      schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                      #7638

                                      @Ozeantaucher
                                      Natürlich bedeutet "insbesondere" nichts anderes als eine Unvollständigkeit dieser Aufzählung und nicht etwa eine Beliebigkeit der Auslegung.

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                      "Im Herzen barfuß!"

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #7639

                                        Der Katastrophenfall hat aber nichts mit der Ausgangssperre zutun, sondern erlaubt es den Behörden bessere Regulierung von, zum Beispiel Krankenhausbelegung, Einsatzkräften Mobilität und so weiter.

                                        HC-Mitglied2716142H 1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • HC-Mitglied2716142H Offline
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #7640

                                          @rejbodenheim sagte:

                                          Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.

                                          § 3, Abs. 2. "Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: 1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten", d.h. um die berufliche oder dienstliche Tätigkeit ausüben zu können, darfst Du Dich aus dem Haus bewegen – auf welchem Weg auch immer (zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Auto, mit dem Zug oder mit dem Flieger), je nachdem, wie weit der Ort entfernt ist, an dem Du beruflich oder dienstlich tätig sein musst.
                                          @rejbodenheim sagte:

                                          Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat.

                                          Ich bezweifel ja nicht, dass @vonschmeling sich "bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt" hat, sondern ich stimme ja vielmehr @vonschmeling vollkommen zu (die ja die Auskunft offensichtlich einzig und allein aus dem Grund bei den Behörden eingeholt hat, weil auch sie erkannt hat, dass die Verordnung in diesem Punkt bzgl. Urlaubsreisen völlig unzulänglich/lückenhaft ist), dass die Verordnung private Urlaubsreisen als "triftigen Grund", weswegen man das Haus verlassen darf, schlichtweg vergessen hat.

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