Veranstalter wirbt mit Vollpension+ und nimmt es dann zurück
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Genau deshalb rege ich mich doch auf, Holzwurm - weil auch Monate nach Buchung noch genau der gleiche Unsinn im Angebot steht wie bei Buchung im September!!!
Du vaschtehen???

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Kennst du §5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Sina???
Da steht, dass genau DAS irreführende Werbung ist.
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Toll, wo ist denn nun mein Beitrag???? :?
Nun muss ich erstmal weiter Koffer packen.
Schaue nachher wieder rein, vielleicht hat dann ja noch jemand konstruktive Ideen zum relevanten Thema......

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"klinikchaot" wrote:
Natürlich bin ich meinen Eltern unheimlich dankbar für diese Reise!!!!!!Da sie aber selbst auch mitfahren und hinreichend unzufrieden mit dieser Trickserei sind (empfinden es nicht anders), sie sich aber nicht trauten, sich mit dem Veranstalter anzulegen, weil sie mit der Chefin des Reisebüros bekannt sind, hat meine mutter mich gebeten, beim Veranstalter etwas zu erreichen.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun. Das Reisebüro ist lediglich der Vermittler und kann nichts für die Leistungsänderung. Auch wenn Deine Mutter mit dem Reisebüro gut bekannt ist, hätte sie sich direkt an den Veranstalter wenden können. Davon bekommt ja das Reisebüro nichts mit.
Andererseits kann man von einem gut bekannten Reisebüro erwarten, daß man bei solchen Problemen unterstützt wird. Das ist jedenfalls meine Meinung und ein gutes Reisebüro versucht auch zu helfen.
Gruß
holzwurm -
"klinikchaot" wrote:
Kennst du §5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Sina???Da steht, dass genau DAS irreführende Werbung ist.
Hier ist der §5:
- Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:
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die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
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den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
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die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
In Deinem Falle wurde Deine Mutter bereits bei der Buchung auf eine Vertragsänderung hingewiesen, die sie auch noch akzeptiert hatte.
Da dies der Veranstalter aber rechtzeitig getan hatte, ist alles im grünen Bereich, denn sie hätte aufgrund der Leistungsänderung die Reise erst gar nicht buchen brauchen.
Von unlauterem Wettbewerb bzw. irreführender Werbung geht man dann aus, wenn der Reiseveranstalter die Änderung wissentlich unterschlägt bzw. nicht daraufhin weist.
Selbst die branchenübliche Vorgehensweise, die Dir der Veranstalter bereits mitgeteilt hat, ist rechtens.
Gruß
holzwurm -
Wie kann man wegen ein paar Bier nur so einen Aufstand machen, Du hättest ja nicht zu buchen brauchen....ist doch alles an den Haaren herbeigezogen....
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Und hier noch der §3 auf dem sich der §5 stützt:
§ 3
Verbot unlauteren WettbewerbsUnlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
Ob die Mitbewerber unerheblich beeintrichtigt worden sind, mag ich zu bezweifeln, da diese bei gleichem Leistungsangebot das selbe Problem haben.
Auch ist der Verbraucher nicht beeinträchtigt worden, da er ja im Voraus auf die Änderung hingewiesen wurde.
Gruß
holzwurm -
"Thorben-Hendrik" wrote:
Wie kann man wegen ein paar Bier nur so einen Aufstand machen, Du hättest ja nicht zu buchen brauchen....ist doch alles an den Haaren herbeigezogen....eigentlich wollte ich hier ja nichts mehr schreiben, aber ließt Du eigentlich alle Postings bevor Du Deinen Senf zu irgend etwas gibst?
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##Außerdem finde ich es schon allerhand, wenn ich zusätzlich 100 € pro Person rechnen muss, die ich nun selbst für die Getränke ausgeben darf!!##
Wieso allerhand? Genau das haben deine Eltern gewusst und trotzdem gebucht und dir die Reise so, wie sie jetzt ist, geschenkt. Du hast also überhaupt keine Ansprüche. Und dieses Verhalten des Veranstalters war völlig korrekt.
Etwas anders ist es, wenn noch wochen- oder monatelang falsche Angaben im Internet stehen. Du kannst dich da zwar drüber ärgern, aber inwiefern betrifft es eigentlich dich oder deine Eltern? Deine Eltern haben doch gebucht, obwohl sie die veränderten Bedingungen kannten.
Und jetzt was richtig Konstruktives, auch wenn du es wahrscheinlich nicht als solches erkennen wirst:
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier darf man niemanden verleumden. Ich wäre an deiner Stelle etwas vorsichtiger, dem Veranstalter öffentlich Vorsatz und Betrugsabsicht zu unterstellen. Das kann sehr schnell nach hinten losgehen. Ist aber nicht mein Problem.
Gruß und schönen Urlaub
Manfred
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"Bulgarienfan" wrote:
Etwas anders ist es, wenn noch wochen- oder monatelang falsche Angaben im Internet stehen. Du kannst dich da zwar drüber ärgern, aber inwiefern betrifft es eigentlich dich oder deine Eltern? Deine Eltern haben doch gebucht, obwohl sie die veränderten Bedingungen kannten.schon interessant
"Bulgarienfan" wrote:
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier darf man niemanden verleumden. Ich wäre an deiner Stelle etwas vorsichtiger, dem Veranstalter öffentlich Vorsatz und Betrugsabsicht zu unterstellen. Das kann sehr schnell nach hinten losgehen. Ist aber nicht mein Problem.Gruß und schönen Urlaub
Manfred
und irgendwie verworren.
Dann halten wir mal fest!
Derjenige, der letzte Woche dieses Angebot via Internet noch gebucht hat ist :selber_schuld: und der Anbieter ist :unschuldig:
jetzt bin ich verwirrt und werde mich hier erst wieder 2008 sehen lassen.

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"Brigitte" wrote:
Dann halten wir mal fest!Derjenige, der letzte Woche dieses Angebot via Internet noch gebucht hat ist :selber_schuld: und der Anbieter ist :unschuldig:
jetzt bin ich verwirrt und werde mich hier erst wieder 2008 sehen lassen.

Hallo Brigitte,
wenn der Veranstalter korrekt arbeitet, wirst Du auch im Internet über die Leistungsänderung im Buchungsvorgang informiert und das schon seit September 06 bzw. seit der Veranstalter die Leistungsänderung eingeführt hat.
Gruß
holzwurm -
"Brigitte" wrote:
Dann halten wir mal fest!Derjenige, der letzte Woche dieses Angebot via Internet noch gebucht hat ist :selber_schuld: und der Anbieter ist :unschuldig:
jetzt bin ich verwirrt und werde mich hier erst wieder 2008 sehen lassen.

Das scheint mir auch so, dass du verwirrt bist. Deswegen extra für dich:
Der Veranstalter hat alles getan, um den Kunden rechtzeitig über den Katalog-Fehler zu infomieren. Das Reisebüro klärt den Kunden vor der Buchung auf. Auf der Reisebestätigung wird nochmals ausdrücklich auf die veränderten Bedingungen hingewiesen.
Soweit alles klar?
Wer also im Reisebüro gebucht hat, hat mit den falschen Angaben im Internet nichts mehr zu tun. Einverstanden?
Wer allerdings vor kurzem im Internet gebucht hat, und nicht sofort
oder zumindest sehr schnell über die Leistungsabweichung informiert wurde, der hat möglicherweise Ersatzansprüche. Es weiß hier allerdings keiner, wie bei entsprechenden Onlinebuchungen verfahren wurde. Würde mich echt interessieren.Und zu den Verleumdungen: Wer jemandem öffentlich Betrug vorwirft und das nicht beweisen kann, läuft Gefahr, wegen Verleumdung bestraft zu werden und wegen Geschäftsschädigung Schadensersatz leisten zu müssen.
Alles entwirrt?
Gruß
Manfred
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Bei Onlinebuchungen läuft es in der Regel genauso - entweder steht schon ein Hinweis in der Angebotsbeschreibung oder vor dem entgültigen Bestätigen der Buchung ploppt ein Pop Up auf, das z. B. sagt: "Entgegen der Beschreibung sind Wein und Bier nicht inklusive - wollen sie die Buchung dennoch tätigen?" Der Kunde hat auch dann noch die Möglichkeit "Nein, will ich nicht" zu sagen. Dann kommt die Buchung eben nicht zustande. Das Pop Up muß übrigens bestätigt werden, sonst kann man nicht weiterbuchen
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Danke Sina1, immer gut, gleich die kompetenten Leute im Forum zu haben....

Viele Grüße
Günter -
Sina1, Dank auch von mir für die Auskunft. Da ich ITS für einen seriösen Veranstalter halte, gehe ich davon aus, dass das in einem solchen Fall auch so gehandhabt werden würde.
Um so mehr sollte man sich mit öffentlichen Betrugsvorwürfen zurückhalten.
Viele Grüße
Manfred
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Moooment, der Vertragsabschluss (bei dem man ja erst auf die Änderung hingewiesen wird) gehört nicht mehr zur Werbung.
Will damit sagen:
Der Veranstalter macht sich der irreführenden Werbung/dem unlauteren Wettbewerb schuldig - bewusst oder unbewusst lassen wir mal außen vor.
Beispiel: 2 Unternehmen verkaufen genau identische Ware.
Beide werben mit ihren Produkten aber unterschiedlich, der eine beschreibt alles so, wie es seine Richtigkeit hat, der andere wirbt mit falschen Angaben, um seine Ware besser erscheinen zu lassen.
Wahrscheinlich denkt er so wie hier einige: Kann ich dem Kunden ja noch sagen, wenn er hier bei mir vor Ort ist und das Produkt kaufen will.FALSCH!!!
Allein das Werben mit der falschen Angabe ist schon starfbar. Er verschafft sich nämlich dem anderen Mitwettbewerber gegenüber einen Vorteil, indem er die gleiche Ware zu besseren Konditionen bewirbt, was er aber hinterher gar nicht einhalten will und kann.
Der Kunde, der sich auf den Weg macht, nachdem er die Preise verglichen hat, wird mit falschen Angaben gelockt....
DAS ist unlauterer Wettbewerb. Und genau so könnte man den von mir beschriebenen Sachverhalt oben sehen.
Dass meine Mutter damals nicht gehandelt hat, ist natürlich für unseren Vertrag blöd, und ich sehe ein, dass es für eine Reklamation diesbezüglich wohl zu spät ist.... einräum
Dass der RV aber noch monatelang mit falschen Konditionen geworben hat, ist - ob Absicht hin oder her - falsch!
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Damit dürfte dieses Thema auch erschöpfend abgehandelt sein.
Manfred, danke auch für Dein super posting. Ich hatte die gleichen Befürchtungen, als ich den Startbeitrag gelesen hatte. Manchmal reagieren Anwälte erheblich schneller, als man glaubt. Das ist das Thema "Forum ist kein rechtsfreier Raum!Viele Grüße
Günter/HolidayCheck