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Abflug einen ganzen Tag später als gebucht

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • privacyP Offline
    privacyP Offline
    privacy
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    @MiGo82
    Mit dem Nachhören bei der Reiseleitung vor Ort wegen der zusätzlichen
    Fahrtkosten wirst Du wenig Glück haben. Fakt ist, daß der Veranstalter
    den Abflugtag einseitig geändert hat und sich somit vermutlich auch schadensersatzpflichtig gemacht hat. In welchem Umfang auch immer.

    Wenn Du Deine Änderung auf München durchhast, solltest Du
    vorsorglich Deine Ansprüche wegen der zusätzlichen Fahrtkosten
    per Fax oder Brief bei Ögertours anmelden.

    Denke daran, die zusätzlichen Kosten so gering wie möglich zu
    halten. Also Bahnfahrt 1. Klasse oder Taxi ist eher nicht angesagt.
    Abziehen müßtest Du Deine Hinfahrt-Kosten zum Airport Nürnberg.

    Gruß privacy

    PS: Schön, daß der Tipp mit dem Ersatz-Flughafen geklappt hat.
    Hätte ja auch vorher schon vom Reisebüro kommen können. 😉
    Aber dazu hat man ja das Forum hier bei HC !

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
    Bertrand Russell (1872-1970)

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    • ADEgiA Offline
      ADEgiA Offline
      ADEgi
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      Hallo,

      der Tipp kam darum nicht vom Reisebüro, weil es für den Ersatzflughafen nichts geben wird. So sieht das aus. Denn der Veranstalter kann zwar seinen Reisevertrag nicht erfüllen, bietet dafür aber zwei Alternativen an. Kosten für die zusätzliche Fahrt nach München aber sicher nicht. Oder ist der Kunde im Gegenzug dazu bereit für sein Hotel jetzt einen halben Tag mehr zu bezahlen, weil er ja jetzt ja sogar mehr als einen halbenTag mehr dort wäre, als ursprünglich gebucht.

      Denn das maximale wird ein halber Tag sein, wie angeboten, denn mehr fehlt ja auch nicht und ein Schaden ist schon mal gar keiner entstanden.

      Gruß

      Berthold

      p.s. @captain
      Schöner, wie in Deinem ersten Satz kann man es nicht formulieren! 😆

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      • privacyP Offline
        privacyP Offline
        privacy
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        Halber Tag, ganzer Tag. Steht doch hier gar nicht zur Debatte.
        Ist aber jedem hier bekannt, daß die Anreise innerhalb des
        Anreisetages eben von 00:00 bis 23:59 preisgleich erfolgen kann.

        Fakt ist doch hier die ursprüngliche Verschiebung um 1 Kalendertag beim Abflug. Und nochmal: Ist absolut nicht vertragskonform.
        Und das ist nun mal das alleinige Verschulden des Veranstalters.

        Die Lösung des Veranstalters, auf München zu buchen, ist nun mal keine
        Kundenfreundlichkeit, sondern hat sich aus der Tatsache ergeben, dass
        man ansonsten den Vertrag nicht einhalten kann.

        Und somit sind alle damit verbundenen, erforderlichen
        und anfallenden MEHR-Kosten - wie gesagt im Rahmen der Schadensminderungspflicht - auch schadensersatzpflichtig.

        Die Mehrkosten der geänderten Anfahrt hängen ursächlich mit dem
        Vertragsbruch zusammen.

        Gruß privacy

        Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
        Bertrand Russell (1872-1970)

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        • ADEgiA Offline
          ADEgiA Offline
          ADEgi
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          Hallo,

          nein, denn hier irrst Du. Mit dem Angebot etwas später ab Nürnberg zu fliegen ist die Pflicht des Veranstalters erfüllt. Denn wie Du schon sagst ist auch der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet.

          Dies ist gegeben, wenn er den etwas späteren Abflug akzeptiert. Denn die Reise an sich ändert sich dadurch ja nicht. Sie wird ja nur um sechs Stunden nach hinten verschoben und somit um nicht einmal zwei Stunden über das maximal Erlaubte hinaus.

          Somit ist der Abflug ab München nach meiner Meinung als ein reines zusätzliches Angebot zu werten. Denn ein Rücktritt, der ja ebenfalls möglich gewesen wäre lehnt der Kunde ja ab.

          Hätte er darauf bestanden und wäre dann das Angebot ab München gekommen, könntest Du recht haben. Aber nur dann. Denn ansonsten greift die Minderungspflicht auch für den Kunden und nicht nur für den Veranstalter und selbst wenn es vor Gericht gehen würde könnte ich mir sogar vorstellen, daß der eine, oder andere Richter selbst bei einer Stornierung nicht auf Schadenersatz befinden würde, denn entgangene Urlaubstage sind es ja nicht wirklich, denn sechs Tage hätte der Kunde ja fliegen können.

          Somit ist diese Erstattung nach meiner Meinung absolut gerechtfertigt und auch in der Höhe korrekt. Denn was steht mir den zu. Ein Ersatz der nicht erbrachten Leistungen. Wenn ich eine andere Alternative akzeptiere, verliere ich aber auch darüber hinaus gehende Leistungen.

          Gruß

          Berthold

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          • privacyP Offline
            privacyP Offline
            privacy
            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            Hallo Adegi,

            welche Erstattung denn? Der Kunde hat die Verschiebung auf den
            nächsten Reisetag, der mit der Vergütung von 43 Euro zusammenhing,
            ja nicht angenommen.

            Insofern geht es um das 2. Angebot - Abflug ab München.

            Aber vermutlich werden wir den Ausgang des Ganzen wohl nie erfahren,
            denn wer will schon für "Peanuts" vor Gericht ziehen? 😉
            Meine Anregung, den Veranstalter wegen Mehrkosten
            anzuschreiben, ging nicht Richtung Rechtsstreit.

            Gruß privacy

            Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
            Bertrand Russell (1872-1970)

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            • ADEgiA Offline
              ADEgiA Offline
              ADEgi
              schrieb am zuletzt editiert von
              #26

              privacy wrote:
              welche Erstattung denn? Der Kunde hat die Verschiebung auf den
              nächsten Reisetag, der mit der Vergütung von 43 Euro zusammenhing,
              ja nicht angenommen.
              Insofern geht es um das 2. Angebot - Abflug ab München.

              Richtig,

              und mit diesem ersten Angebot ist ein akzeptables Angebot erfolgt. Wenn der Kunde lieber das zweite Angebot annimmt, dann kann er halt nicht auch noch die Erstattung für das erste mit verlangen. Denn das erste Angebot hätte schon ausgereicht. Das Zweite, mit Abflug ab München ist nur eine Alternative, für die sich der Kunde ja freiwillig entschieden hat.

              Gruß

              Berthold

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              • privacyP Offline
                privacyP Offline
                privacy
                schrieb am zuletzt editiert von
                #27

                Hallo Adegi,

                die Logik will sich mir nicht erschließen. Wenn ich meinen Urlaub nicht
                um 1 Tag verschieben will, was soll dann ein Angebot, mir dies
                mit 43 Euro schmackhaft machen zu wollen?

                Du hast Recht, es ist ein Angebot, akzeptabel ist es deshalb noch
                lange nicht. Wer entscheidet, wann ein Angebot akzeptabel ist?
                Das hat so diese "Kunde, friß oder stirb" - Methodik.

                Akzeptiert wurde lediglich München.
                Und der Verursacher ( wiederhole mich ) ist nicht der Kunde.

                Gruß privacy

                Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                Bertrand Russell (1872-1970)

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                • dbaerchen67D Offline
                  dbaerchen67D Offline
                  dbaerchen67
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  Ist ja gut wurde verstanden, hier prallen zwei Ansichten aufeinander.

                  Klar der Flug findet Kalenderisch erst am nächsten Tag statt ( ca. 6h später), somit laut unserem Recht eine Verschiebung die nicht hingenommen werden muß. Nur wieso dann die Reise um einen Tag verschieben, genaugenommen dürften außer ein paar stunden weniger im Zimmer schlafen keinerlei Leistungen weniger genutzt werden. Denn die Anreise wäre doch auch bei korrektem Abflug erst Nachts gewesen schätze mal gegen 24 Uhr.

                  JAJAJAJA aber ersteinen Tag später und das Recht sagt aus....... ist doch so noch besser als Flug um 9 Uhr morgens gebucht undgeändert auf 20 Uhr abends, da wäre dann laut Recht nichts zu machen.

                  Und wenn doch, so zumindest in anderen Beiträgen immer wieder zu lesen, da eine Entschädigung von dem reisepreis für die entgangene Zeit, hier nochnicht mal ein Hoteltag, zusteht erscheinen doch 43,-- Eur angemessen und ein wenig mehr Trinkgeld im Urlaub.

                  NAJA jeder macxht sich seine Probleme selber.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • miriusM Offline
                    miriusM Offline
                    mirius
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    dbaerchen67 wrote:
                    Klar der Flug findet Kalenderisch erst am nächsten Tag statt ( ca. 6h später), somit laut unserem Recht eine Verschiebung die nicht hingenommen werden muß.

                    Das mit dieser "Datumsgrenze" ist mir auch nicht ganz klar. Heisst das bei einer Flugverschiebung von angenommen 4 Stunden kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn es über 00.00 Uhr hinausgeht, aber innerhalb des gleichen Tages muss ich das hinnehmen ❓

                    LG mirius

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • dbaerchen67D Offline
                      dbaerchen67D Offline
                      dbaerchen67
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #30

                      tja nach meinem Wissenstand und den meisten Beiträgen in denForen, genau.

                      Es wird dir bei einer Pauschalreise (und hier ist dies so, Linenflug ist ein anderer Fall) ein Abflugtag bestätigt der eben eingehalten werden muß, da Vertragsbestandteil.Aber es wird dir keine genaue Uhrzeit bestätigt, diese ist immer unverbindlich und kann sich ändern. Aus diesem Grunde ist bei einer Verschiebung des Fluges über die Datumsgrenze ein Teil des Vertrages nicht erfüllt und du kannst vom Vertrag zurück treten. Dies ist halt bei einer Verschiebung innerhalb des gleichenDatums nicht der FAll also extrem von 00.01 Uhr auf 23.59 Uhr.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • ADEgiA Offline
                        ADEgiA Offline
                        ADEgi
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #31

                        mirius wrote:
                        Das mit dieser "Datumsgrenze" ist mir auch nicht ganz klar. Heisst das bei einer Flugverschiebung von angenommen 4 Stunden kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn es über 00.00 Uhr hinausgeht, aber innerhalb des gleichen Tages muss ich das hinnehmen ❓

                        LG mirius

                        Richtig,

                        denn genau so sieht es aus. Denn irgendwelche Regelungen muß es ja geben. Allerdings ist nach meiner Meinung Vorsicht dahingehend geboten, daß ein Rücktritt ja nur etwas nützt, wenn auch eine Alternative vorhanden ist. Außerdem weiß ich nicht, ob es Urteile gibt, bezüglich der Tatsache, daß die "Datumsgrenze" nur wenig überschritten wurde, denn eigentlich macht so etwas dann keiner.

                        Gleiches gilt übrigens auch noch verstärkt für den Rückflug. Denn dort kann es dazu kommen, daß man nicht mehr am gewünschten / nötigen Tag ankommt. Hier sind dann unter Umständen nicht lösbare Probleme vorhanden, die eine Stornierung sogar zwingend erforderlich machen können.

                        Beim Flug in den Urlaub ist dies in aller Regel dann wiederum nicht der Fall. Wobei Ausnahmen hier auch die Regel bestätigen können.

                        Gruß

                        Berthold

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