• gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1302021178000

    Dann macht der örtliche Reiseleiter ein Protokoll, das sich der Reisende geweigert hat, die Kündigung ( bzw. diese wie auch immer geartete schriftliche Information ) in Empfang zu nehmen. Reicht in Deutschland vor Gericht aus, weil wegducken oder die Bettdecke über den Kopf zu ziehen schützt nicht vor den dann entstehenden Folgen.

    Gruss Gabriela

  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1302030990000

    @gabriela_maier sagte:

     aber warum gilt bei uns nur der Einschreibebeleg -möglichst noch mit Rückschein- als beweiskräftiger Beleg ?

    Nein, der örtliche Reiseleiter bleibt immer verpflichtet, diese Nachricht in welcher zumutbaren und daher anerkannten Form auch immer weiterzugeben. Was spricht dagegen, in der allgemeinen Sprechstunde in einer solch wichtigen Angelegenheit sich die Übergabe eines "Handzettels" mit den relevanten Informationen sich quittieren zu lassen ?

    Gruss Gabriela

    Nun, auch ein Einschreiben, egal ob mit oder Rückschein, ist kein eindeutiger Beweis. Es beweist nur, dass der Adressat am Tag X eine Postsendung vom Absender erhalten hat, sagt aber überhaupt nichts über die Art des Schreibens aus. Was, wenn der Empfänger behauptet, es war ein leerer Briefumschlag, der Absender muß wohl vergessen haben, das Schreiben beizulegen?

    Will man das Ganze auf die Spitze treiben, wäre die einzig unwiderlegbare Möglichkeit der Zustellung die durch einen Gerichtsvollzieher. Allerdings wird sich dies nicht für den Alltag empfehlen. 

    Ich bezweifle auch, dass eine Weitergabe in der allgemeinen Sprechstunde ausreichend ist. Wieso soll ich da hingehen? Hier müßte schon wieder ein Hinweis erfolgen, dass mein Erscheinen aus den und den Gründen (Rückreiseinfo) unbedingt notwendig ist und auch dann stellt sich die Frage, ob ich verpflichtet bin. Sicher wieder eine Frage die letztendlich ein Gericht zu entscheiden hätte.

    Völlig der Meinung von g_m bin ich aber, was die Sache mit der Unterschriftsverweigerung angeht.

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1302034356000

    Wenn jemand sich quer legen will, legt er sich quer.

    Er verweigert die Unterschrift, sagt, im Einschreiben sei nur ein weißes Blatt gewesen, usw.

    In diesem Fall bleibt nur der Rechtsstreit, wo dann hoffentlich die Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der streitenden Parteien geklärt wird.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1302044843000

    Tja, die Frage ist immer "qui bono", sprich wem nützt es bzw. wer ist in der Beweispflicht. Wenn der Kunde nicht unterschreibt, hilft das, wie g_m schon schrieb, nichts. Er hat Kenntnis erlangt und hat sich weitere Nachteile selbst zuzuschreiben. Wenn aber der RL nicht beweisen kann, dass dieser Gast überhaupt anwesend war, wieder schlechte Karten für den Veranstalter, denn dann kann er den Nachweis nicht bringen.

    Deshalb reite ich ja immer so auf allen Einzelheiten rum und versuche sauber zu trennen, wer wann was für welche Pflichten hat und welche Rechtsvorschriften beztroffen sind. Leider kommen viel zu oft die "ich würde mal sagen" oder "so nach meinem Gefühl" Beiträge, die im Grunde nichts als heiße Luft sind und die Zeit zu schade um darauf zu antworten.

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