Gilt hier das EU-Passagierrecht: 2getrennte Flüge, 1E-Ticket, 1Buchung
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Hallo,
ich habe folgende Flüge gebucht:
FRA-London mit Lufthansa
London-Los Angeles mit Air New Zealand
bzw.Rückflug in umgekehrter Reihenfolge.Wenn ich die Flüge << Werbung >> gebucht hätte (Fra-Lhr-Lax gleiche Fluggesellschaften, gleiche Abflugzeiten) wäre der Reisepreis um ca.300Euro pro Person höher gewesen.
Ein Reisebüroinhaber hat mir das nun eingebucht. Ich habe ein E-Ticket erhalten.Die Flüge sind separat aufgeführt.
Nun habe ich schon so viel unterschiedliches zum Thema Flugverspätung gehört, dass ich nun euren Rat brauche.Meine Frage nun:
Wenn der Flug Fra-Lhr so spät ankommt, dass ich den Weiterflug verpasse, muss dann die Lufthansa in irgendeiner Form aufkommen?
Die Erklärung des Reisebüros war, dass der Flug in der EU beginnt, es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt, das Gepäck durchgecheckt wurde und Lufthansa weiß, dass es einen Anschlußflug gibt, Lufthansa auch haften müsste.
Anders sieht es beim Rückflug aus. Dieser beginnt außerhalb der EU und wir von einer nichteuropäischen Fluggesellschaft durchgeführt. Daher haben wir hier eine Übernachtung eingeplant.Auf meinem E-Ticket befindet sich beim Zubringerflug bei der Ticketnummer 086-xxxxxxx161 und beim Weiterflug 220-xxxxxxx153. Handelt es sich nun um ein Ticket oder zwei Ticket?
Vielen Dank für eure Meinungen
Darf ich kurz an die von Dir akzeptierten Forenregeln erinnern. Darin steht eindeutig, das Werbung (auch verdeckte) hier nicht gestattet ist.
Also habe ich den Hinweis entsprechend unkenntlich gemacht und bitte darum dieses so zu akzeptieren und zukünftig nicht mehr zu posten.
Danke -
Hallo,
nach meinem Dafürhalten muß die LH haften, Allerdings nur für Ihren ganz eigenen Flug. Nicht aber für einen eventuell verpassten Anschluß.
Ein elektronisches Ticket ist ja wie der Name schon sagt elektronisch. Das was Du bekommst sind also die passenden Flugdaten und vermutlich auch dazu passende, zwei unterschiedliche Reservierungsnummern. Du hast also völlig getrennte Flüge gebucht.
Folglich ist also der Anschluß nicht garantiert und Du könntest maximal die Forderungen stellen, die nach EU Flugverordnung sich nur aus diesem einen Flug ergeben.
Mein Tipp wäre hier eine Versicherung abzuschließen, die eventuelle Mehrkosten für Dich übernehmen würde. Allerdings meist nur bis zur versicherten Höhe. Damit kannst Du Deinen Anschluß zumindest absichern, sofern die Mindestumsteigezeiten gewahrt sind.
Gruß
Berthold
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Da es 2 Tickets sind haftet LH nicht!
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Und worauf ich auch noch hinweisen möchte: der EuGh hat klargestellt, dass die Fluggastverordnung für Abflüge von einem EU-Flughafen gilt, beim Rückflug aus dem EU-Ausland nur dann, wenn es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt, und einen direkten Flug zu einem EU-Flughafen.
Fliegt also LH Los Angeles - London - Deutschland und kommt es auf LAX - LON zu einer Verspätung /Ausfall, greift die Fluggastverordnung nicht.
Somit ist die Fluggastverordnung das was sie für mich von Anfang an war. Ein Wunschmärchen für Reisende mit vielen Löchern...
meint
Peter -
Gut, ich erkenne, dass ich eine unkorrekte Antwort gegeben habe. Natürlich ist London ein EU-Flughafen und somit haftet LH bei einer Verspätung von Los Angeles nach London nach der Fluggastverordnung.
Bei Codesharing zählt nach jüngsten Erkenntnissen die ausführende Fluglinie als Basis, welche Rechtsgrundlage angewendet wird. Denn es gibt ja weiters die EU-Pflicht, einen Passagier bei Kauf eines Codesharing-Tickets aufzuklären, wer Luftfrachtführer ist.
Bei Codesharing wäre es so: flöge United von einem EU-Flughafen als nicht-EU-Fluglinie ab, so unterliegt sie der Fluggastverordnung. Beim Rückflug aber nicht, weil es kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
Zitat Verordnung:
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einenFlug antreten;b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.Zitatende
Daraus ergibt sich aber auch - was ich eigentlich in meiner Erstantwort mitteilen wollte, nur eben nicht korrekt tat - dass wenn Lufhansa beispielsweise Bangkok - Dubai - Frankfurt flöge und es zu Problemen auf dem Flug Bangkok - Dubai käme, die Verordnung ebenfalls nicht greift (EU-Fluglinie muss Passagier DIREKT vom Drittland/Thailand nach Deutschland fliegen).
Ich hoffe, ich konnte meinen Irrtum verständlich darlegen
Gruß
Peter
