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Sicherungsschein auch für Reisegutschein?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • AntoniaWA Offline
    AntoniaWA Offline
    AntoniaW
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Wenn ein Reiseveranstalter für seine Reisen Gutscheine zum Kauf und zur späteren Einlösung anbietet, wie verhält es sich dann mit deren Absicherung im Falle einer Insolvenz?

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    • privacyP Offline
      privacyP Offline
      privacy
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Wow, die Frage ist ja wirklich nicht schlecht.

      Eine mögliche (Teil-) Antwort:
      Solange es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, nein.

      Also, erst wenn der Verwendungszweck des Gutscheines klar definiert
      wird: Bucht der Kunde nur einen Flug, eine DB-Fahrkarte, nur das Hotel.
      Dann eben nicht

      Andererseits, ist der Gutschein zweckgebunden für eine Pauschalreise gedacht,
      gilt dies auch z.B. an der Supermarktkasse:

      [Kunde muß beim Kauf einer Reise "ohne wenn und aber" einen Sicherungsschein erhalten](Kunde muss beim Kauf einer Reise "ohne wenn und aber" einen Sicherungsschein erhalten)

      Gruß privacy

      Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
      Bertrand Russell (1872-1970)

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • AntoniaWA Offline
        AntoniaWA Offline
        AntoniaW
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Vielen Dank, privacy, für diese Antwort.

        Genau genommen bedeutet dies doch, dass der VA keinen Sicherungschein für kleine Gutscheine (gedacht für Tagesfahrten), sondern nur für größere Gutscheine (gedacht für Pauschalreisen) ausgeben muss. Auf diese Unterscheidung bin ich erst durch Deinen deutlichen Hinweis auf die Pauschalreisen gekommen.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • privacyP Offline
          privacyP Offline
          privacy
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo, Antonia

          Gerne noch kurze Info als Ergänzung:

          Nachfolgende Reiseangebote sind gem. BGB651k nicht "sicherungsscheinpflichtig"

          Wenn

          1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,

          2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,

          3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

          Gruß privacy

          PS: Der Link in meinem 1. Beitrag funktionierte wohl nicht, hier noch ein Versuch:
          Sicherungsschein "ohne wenn und aber"

          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
          Bertrand Russell (1872-1970)

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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Leider funktionier bei mir der Link von @privacy nicht.

            Aber grundsätzlich müssen nur Pauschalreisen mit einem Sicherungsschein versehen sein.

            Das heißt, hat man einen Reisegutschein ohne eine bestimmte Reise, braucht der Veranstalter keinen Sicherungsgutschein hergeben. Hätte man einen Gutschein über eine bestimmte Reise, egal ob im Supermarkt aus dem Regal oder geschenkt, muss mit Bezahlung (Anzahlung oder Restzahlung) der Sicherungsschein ausgegeben werden.

            Erhält man etwas geschenkt, - eine Pauschalreise - , müsste - theoretisch ein Sicherungsschein ausgegeben werden. Da aber die Versicherung nur über den bezahlten Betrag (Anzahlung, Restzahlung) haftet - Gutschein geschenkt, nix bezahlt - wäre der Sicherungsschein wertlos

            meint
            Peter

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Versuch es noch einmal, siehe Link neu eingestellt 13:46

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • AntoniaWA Offline
                AntoniaWA Offline
                AntoniaW
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                @privacy
                Ich habe schon gemerkt, dass Dein Link nicht funkt(e). GidF hat mich mit der Suchphrase zur Wettbewerbszentrale geführt.

                @Peter
                Ein Blanko-Gutschein für Reisen aller Art (Tagesfahrt bis Fernreise) ohne konkrete Angaben zum Ziel oder Termin wäre also sicherungscheinbefreit bzw. würde auch von der Versicherung nicht gedeckt?

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • mosaikM Offline
                  mosaikM Offline
                  mosaik
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  AntoniaW wrote:
                  @Peter
                  Ein Blanko-Gutschein für Reisen aller Art (Tagesfahrt bis Fernreise) ohne konkrete Angaben zum Ziel oder Termin wäre also sicherungscheinbefreit bzw. würde auch von der Versicherung nicht gedeckt?

                  richtig, denn die EU-Verordnung zielt ja nur auf Pauschalreisen ab. Da mangels einer vereinbarten Reise bei einem Reisegutschein nicht festgelegt ist, ob es sich um eine Baustein-, Pauschalreise- oder Flugticketbuchung handelt, hat man also Pech, wenn der Veranstalter in Konkurs geht.

                  Steht hingegen auf dem Gutschein "... für eine Pauschalreise aus unseren Katalogen", dann bin ich der Meinung, dass dem Käufer des Gutscheines auch ein Sicherungsschein übergeben werden muss.

                  Doch es gibt zumindest einen "Strohhalm": da die Verordnung nicht sagt, nur wer einen Sicherungschein vorweisen kann, ist versichert, würde ich es auf jeden Fall im Falle eines Konkurses mit der Quittung des Reisegutscheins (analog auch bei "ganz normalen" Pauschalreisebuchungen) beim Versicherer versuchen.

                  Stellt euch vor: jemand bucht, bezahlt, bekommt seinen "Sicherungsschein", Reiseveranstalter geht in Konkurs und Kunde fände den Sicherungsschein nicht mehr - beweist, dass er gebucht und bezahlt hat und der Versicherer würde grinsend meinen: Pech! Nein, nein, so geht das dann doch nicht. Der Sicherungsschein muss nur deshalb zwingend bei der ersten Zahlung! für eine Reise ausgehändigt werden, damit der Kunde nachweislich über seine Rechte im Fall des Falles informiert ist. Und damit er sich im Internet überzeugen kann, ob das, was auf dem Schein steht, auch stimmt. Sprich, ob der Reiseveranstalter auch tatsächlich bei jener Versicherung versichert ist, die auf dem Schein steht.

                  Meint
                  Peter

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • DerCavemanD Offline
                    DerCavemanD Offline
                    DerCaveman
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Peter, ich glaube, du machst hier einen Denkfehler. Ein bezahlter Reisegutschein ist doch rechtlich erst einmal nichts anderes als eine Anzahlung. Mit dieser wird dann die gebuchte Leistung teilweise oder auch ganz bezahlt. Handelt es sich bei der Leistung um eine, fuer die ein Sicherungsschein vorgeschrieben ist, macht es imo keinen Unterschied, ob die nun mit einem Gutschen, mit Bargeld, mit Kreditkarte oder mit Muscheln bezahlt wurde.

                    Oder geht es um den Gutschein selbst? Also "Gutschein ueber x Euro, einzuloesen fuer eine beliebige Reise aus unserem Angebot"? Fuer den gibt es natuerlich so lange keinen Sicherungsschein, bis die Leistung selbst feststeht und es sich bei dieser dann auch tatsaechlich um eine sicherungsscheinpflichtige handelt. Eine Anzahlung (=Gutschein) fuer ein beliebiges und nicht naeher definiertes Produkt aus dem Hause des Anbieters kann imo noch keine Sicherungsscheinpflicht ausloesen, da ja noch gar nicht feststeht, um welches Produkt es sich letztendlich handeln wird.

                    Gruss
                    Caveman

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • AntoniaWA Offline
                      AntoniaWA Offline
                      AntoniaW
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Erst einmal Danke für die bisherigen Gedanken. Ich glaube, ich muss etwas konkreter werden, dass ich bisher etwas allgemeiner formuliert habe, war reine Vorsicht gegenüber dem Thema. Die touristische Fach/Spezialpresse hatte sich diesem Thema allerdings auch schon gewidmet, so dass eigentlich kein Grund zur Geheimniskrämerei gegeben ist.

                      Es geht um einen deutschen Reiseveranstalter, der sich bekennenderweise in der letzten Zeit mit finanziellen Problemen konforntiert sah. Es folgt, der deutliche Hinweis an die Kunden, man böte Reisegutscheine von XX bis XXXX Euro zur Einlösung zu einem späteren Zeitpunkt an.

                      Einen derartigen Gutscheine habe ich persönlich zwar noch nicht gesehen, ich mutmasse, dass dieser blanko für alle Reisen des Veranstalters ausgestellt wird. Der Gutschein-Euro dürfte dabei einem Reisepreis-Euro entsprechen.

                      Angesichts des finanzgeschichtlichen Hintergrunds des Unternehmens frage ich mich nun, ob ein Sicherungsschein - ob mit dem Gutschein, einer früheren Reise oder gar nicht ausgehändigt, sei dahingestellt - hier Gültigkeit hat bzw. haben kann.
                      Im Fall der Fälle ... was wird aus den Gutscheingeldern? Ist die Rückzahlung im Rahmen der Insolvenzklärung durch die Versicherung (Was ist mit dem Prinzip bereits bekannter Probleme?) wahrscheinlich? Dürften diese Verpflichtungen des Veranstalters nicht hinter früheren Forderungen hintenanstehen?

                      PS:
                      Sollte ich mich mit meinen obigen Fragen/Spekulationen auf "Glatteis" begeben, so bitte ich um einen kleinen Hinweis.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • mosaikM Offline
                        mosaikM Offline
                        mosaik
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        DerCaveman wrote:
                        Peter, ich glaube, du machst hier einen Denkfehler. Ein bezahlter Reisegutschein ist doch rechtlich erst einmal nichts anderes als eine Anzahlung. Mit dieser wird dann die gebuchte Leistung teilweise oder auch ganz bezahlt.

                        Nein, eine Anzahlung könnte es ja nur dann sein, wenn schon eine bestimmte Leistung damit gebucht wäre. Ist aber nicht.

                        DerCaveman wrote:
                        Handelt es sich bei der Leistung um eine, fuer die ein Sicherungsschein vorgeschrieben ist, macht es imo keinen Unterschied, ob die nun mit einem Gutschen, mit Bargeld, mit Kreditkarte oder mit Muscheln bezahlt wurde.

                        Habe ich auch so in meinem Beitrag geschrieben.

                        DerCaveman wrote:
                        Oder geht es um den Gutschein selbst? Also "Gutschein ueber x Euro, einzuloesen fuer eine beliebige Reise aus unserem Angebot"? Fuer den gibt es natuerlich so lange keinen Sicherungsschein, bis die Leistung selbst feststeht und es sich bei dieser dann auch tatsaechlich um eine sicherungsscheinpflichtige handelt. Eine Anzahlung (=Gutschein) fuer ein beliebiges und nicht naeher definiertes Produkt aus dem Hause des Anbieters kann imo noch keine Sicherungsscheinpflicht ausloesen, da ja noch gar nicht feststeht, um welches Produkt es sich letztendlich handeln wird.

                        Genau, so habe ich es auch in meinem Beitrag beschrieben
                        meint
                        Peter

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • DerCavemanD Offline
                          DerCavemanD Offline
                          DerCaveman
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          mosaik wrote:
                          Genau, so habe ich es auch in meinem Beitrag beschrieben

                          Dann haette ich den vielleicht besser etwas genauer lesen sollen 😉

                          Bis auf einen - in diesem Zusammenhang ziemlich unbedeutenden - Punkt sind wir also einer Meinung. Ich denke naemlich schon, dass man auch auf eine noch nicht naeher definierte Leistung eine Anzahlung leisten kann. Genau das macht man ja, wenn man einen Gutschein kauft, bei dem noch nicht genau feststeht, welches Produkt aus dem Angebot des Ausstellers man letztendlich nehmen will. Aber das tut hier wirklich nichts zur Sache.

                          Gruss
                          Caveman

                          1 Antwort Letzte Antwort
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