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BGH: Urlauber muss 'Kleingedrucktes' nicht im Reisebüro studieren

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  • fraenniF Offline
    fraenniF Offline
    fraenni
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Vor der Buchung eines Urlaubs müssen dem Kunden im
    Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen aushändigt werden. Andernfalls sind
    Klauseln unwirksam, mit denen Ansprüche des Urlaubers wegen etwaiger Mängel der Reise beschränkt werden sollen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am
    Donnerstag. Es sei dem Kunden nicht zuzumuten, das 'Kleingedruckte' in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog zu studieren, urteilte das Karlsruher Gericht.
    Damit kippte der BGH eine Bestimmung, mit der ein Veranstalter die normalerweise zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen wollte.

    Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf
    einer regelrechten Baustelle gelandet war. Seine Klage landete wegen einer
    fehlerhaften Adresse jedoch erst mehr als ein Jahr später beim
    Reiseveranstalter. Der berief sich auf die Verjährungsklausel, die auf einer
    ganzen Seite voller kleingedruckter Vertragsbestimmungen im Katalog enthalten
    war. Weil der Katalog bei der Buchung im Reisebüro ausgelegen hatte, war das
    Landgericht Frankfurt am Main der Ansicht, der Kläger hätte die Klausel vor der
    Unterschrift unter die Buchung zur Kenntnis nehmen können. (Az: Xa ZR 141/07 vom 26. Februar 2009)

    Dem widersprach der BGH. Ein Veranstalter könne sich nur dann auf seine
    Reisebedingungen berufen, wenn er dem Kunden die Möglichkeit verschaffe, 'in
    zumutbarer Weise' vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Davon sei hier schon deshalb
    nicht auszugehen, weil Reiseveranstalter inzwischen nach einer Verordnung zur
    Umsetzung der EU- Pauschalreiserichtlinie prinzipiell zur Aushändigung ihrer
    Geschäftsbedingungen verpflichtet seien.

    Laut BGH war die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund unwirksam. Sie sollte nämlich für sämtliche Ansprüche gelten - auch bei Gesundheitsschäden oder grobem Verschulden des Veranstalters. Solche Ansprüche könnten aber durch Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden - womit die komplette Klausel unwirksam sei. Das Landgericht Frankfurt muss nun abschließend über den Fall entscheiden.
    Quelle: (dpa-AFX) -

    "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

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    • CaptainJarekC Offline
      CaptainJarekC Offline
      CaptainJarek
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Begrüßenswerte Entscheidung!

      fraenni wrote:
      Laut BGH war die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund unwirksam. Sie sollte nämlich für sämtliche Ansprüche gelten - auch bei Gesundheitsschäden oder grobem Verschulden des Veranstalters. Solche Ansprüche könnten aber durch Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden - womit die komplette Klausel unwirksam sei.

      Na das ist ja mal ´ne Sache die quasi jeder juristische Laie weiß. Da hatte der RV aber einen TOP-Juristen mit der Ausarbeitung seiner AGB beauftragt. 😉

      Viele Grüße.

      Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )

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      • ADEgiA Offline
        ADEgiA Offline
        ADEgi
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo,

        also das Urteil ist schon gut so, aber mal ehrlich. Wenn ich das richtig verstehe, dann hat der Kunde über ein Jahr gewartet bis er sich, wohl erst nach der Ablehnung durch den Veranstalter, überhaupt einmal gerührt hat!

        Den Anwalt dazu findet er dann aber gleich......

        Nichts gegen das Urteil und auch nichts gegen die Klage an sich. Aber dagegen, daß so etwas überhaupt in dieser Form möglich ist, hätte ich doch etwas einzuwenden. Und zwar an der Intelligenz des Kunden. Da meldet man sich doch mal vorher, oder sieht das hier jemand anders?

        Gruß

        Berthold

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        • gastwirtG Offline
          gastwirtG Offline
          gastwirt
          Gesperrt
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          was hat eine fehlerhafte Adresse mit Intelligenz zu tun 😆

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • fraenniF Offline
            fraenniF Offline
            fraenni
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            ........Und zwar an der Intelligenz des Kunden. s.h. Beitrag Gastwirt 😆

            Da meldet man sich doch mal vorher, oder sieht das hier jemand anders?

            Grundsätzlich nicht, aber Dein Einwand ist überflüssig s.h. Auszug aus der TE 😉 :
            Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf
            einer regelrechten Baustelle gelandet war. Seine Klage landete wegen einer
            fehlerhaften Adresse jedoch erst mehr als ein Jahr später beim
            Reiseveranstalter
            .

            lg
            fraenni

            "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • gastwirtG Offline
              gastwirtG Offline
              gastwirt
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              das mußte ich jetzt 3mal lesen, um zu erkennen, welcher Einwand überflüssig ist 😆 Jetzt zweifle ich an meiner... 😆

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • ADEgiA Offline
                ADEgiA Offline
                ADEgi
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Also nochmals zum besseren Verständnis.

                Der Kunde hat soch also wohl schon länger mit dem Veranstalter herumgeschlagen. Die Klage selbst wurde aber erst relativ kurz vor der Verjährung abgesandt und erst nach dieser zugestellt.

                Hab ich's jetzt richtig? 😘

                Ist aber auch wirklich schwer zu verstehen.

                Gruß

                Berthold

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • fraenniF Offline
                  fraenniF Offline
                  fraenni
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hi Leute, ich wollte kein Quiz veranstalten. 😆
                  Jetzt haben wir es ganz genau ! 😄

                  Verhandlungstermin: 26. Februar 2009

                  Xa ZR 141/07

                  AG Bad Homburg – 2 C 2122/06 - Entscheidung vom 22. Februar 2007

                  LG Frankfurt am Main – 2 - 24 S 76/07- Entscheidung vom 30. August 2007

                  Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter wegen angeblicher Mängel einer Pauschalreise nach Mauritius die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger die Ansprüche bei der Beklagten an und erhob am 11. August 2006 Klage, die der Beklagten am 14. Dezember 2006 zugestellt wurde. Die Beklagte hat sich auf Verjährung der Ansprüche berufen.

                  Nach § 651 g Abs. 2 Satz 2 BGB verjähren die dort genannten Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren. Nach § 651 m Satz 2 BGB kann allerdings die Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden in einem Jahr verjähren, wobei die Verjährung mit dem Tag beginnt, nach dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag.

                  Amts- und Landgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reise- und Zahlungsbedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kläger die Anschrift der Beklagten nicht vollständig angegeben und dadurch die verspätete Zustellung der Klage verursacht habe.

                  Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers wird der Xa-Zivilsenat am 26. Februar 2009 verhandeln.

                  Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
                  76125 Karlsruhe

                  "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

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