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Flug: Technische Probleme sind keine außerordentliche Umstände entschied der EuGH

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  • chepriC Offline
    chepriC Offline
    chepri
    Gesperrt
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    Hi,

    ich stelle mir vor, nicht selbst verschuldete technische Probleme sind z.B. ein Stromausfall im tower etc.

    Aber du kannst ja mal studieren: KLICK

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    • gabriela_maierG Offline
      gabriela_maierG Offline
      gabriela_maier
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      danke chepri

      Gruss Gabriela

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      • MikoeM Offline
        MikoeM Offline
        Mikoe
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        Vielleicht kann ich als Jurist und Geschädigter (Flugannullierung) einen Beitrag leisten:

        1. Die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein technischer Defekt am Flugzeug grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand ist, der zu einer Befreiung der Airline von der Pflicht zur Ausgleichszahlung führt, ist unabhängig von einem Verschulden der Airline. Es ist also völlig egal, ob der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass wegen mangelhafter Wartung oder einem Fehler der Techniker/Piloten der Schaden entstanden ist, oder die Airline tatsächlich nichts dafür kann (Verschleiß etc.). Ausnahme: Der Fehler ist auf einen Umstand zurückzuführen, der im täglichen Flugbetrieb völlig ungewöhnlich ist, wie z.B. Sabotage. Das muss die Airline beweisen! Das heißt: Die Airline kann sich nicht auf einen Defekt berufen, wenn dieser immer mal vorkommen kann, egal ob sie ihn verschuldet hat oder nicht. Achtung: Es geht in dem Urteil des EuGH um eine Annullierung wegen eines Defekts am Flugzeug!

        2. Zu den Diskussionen über die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf die Airlines: Ich streite seit Juli 2008 mit einer Airline über die Pflicht der Airline zur Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung. Diese verweigert jedoch auch in Kenntniss des Urteils des EuGH eine Zahlung und beruft sich dafür auf einen technischen Defekt.
          D.H. die Airline treibt mich dadurch in ein Gerichtsverfahren.
          Die Airlines werden sich trotz der eindeutigen Rechtsprechung auch weiterhin weigern, Zahlungen zu leisten, so nach dem Motto: Man kann es ja versuchen, von 100 Betroffenen klagen sowieso nur 1 oder 2!

        3. Grundsätzlich zur Wirkung des EuGH-Urteils: Die Rechtsprechung des EuGH hat immer Vorrang vor der Rechtsprechung eines nationalen Gerichts, wenn es um die Auslegung von EU-Recht geht. Das heißt: Deutsche Gerichte können sich in einem Verfahren nicht auf das angesprochene Urteil des Landgerichts Köln berufen, sondern müssen die Rechtsprechung des EuGH beachten.

        Michael

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        • gabriela_maierG Offline
          gabriela_maierG Offline
          gabriela_maier
          Gesperrt
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          Ich habe mir in Bezug auf die AGB der Branche immer gewünscht, es möge mal jemand eine Sache durchfechten, der

          a) Betroffener ist
          b) Jurist ist
          c) Mitglied einer namhaften Kanzlei und
          d) für die ersten Instanzen im Klüngel der zuständigen Gerichte verbandelt ist.

          Hoffentlich kannst du mindestens 3 Kriterien erfüllen. Ich wünsche dir von Herzen viel Glück und Standfestigkeit. Wäre schön, wenn du uns hier auf dem Laufenden halten könntest.

          Gruss Gabriela

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • MikoeM Offline
            MikoeM Offline
            Mikoe
            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            Ich werde in der Sache auf jeden Fall vor Gericht gehen und kann euch gerne auf dem Laufenden halten.

            Michael

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • TrieliT Offline
              TrieliT Offline
              Trieli
              schrieb am zuletzt editiert von
              #26

              Wie sieht das denn bei einem Schaden des Triebwerks aus, wenn man dadurch 28 Stunden länger im Urlaubsland bleiben muß und dadurch einen Tag nicht arbeiten kann? Kann mir dazu vielleicht jemand eine Auskunft geben.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • mosaikM Offline
                mosaikM Offline
                mosaik
                schrieb am zuletzt editiert von
                #27

                Da ich nicht so viel Zeit hier verbringen kann wie manch anderer, komme ich erst heute dazu, bzgl. meinen eingangs erwähnten Urteil und dem Wunsch von Gabriela nach einem Link dorthin zu antworten.

                Ich kann deshalb meist keinen Link setzen, da ich die Originalurteile nicht im Web finde, sondern in einer Fachzeitschrift, die ich abonniert habe. Da wird dann vielleicht verständlich sein, dass ich nicht zig Seiten abschreiben werde, sondern nur die Quintessenz daraus mitteile.

                Aber @Mikoe hat ja mittlerweile fachlich-sachlich nochmals die wesentlichsten Punkte zusammengefasst.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • mosaikM Offline
                  mosaikM Offline
                  mosaik
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  Trieli wrote:
                  Wie sieht das denn bei einem Schaden des Triebwerks aus, wenn man dadurch 28 Stunden länger im Urlaubsland bleiben muß und dadurch einen Tag nicht arbeiten kann? Kann mir dazu vielleicht jemand eine Auskunft geben.
                   
                  Die hier diskutierten Teile der so genannten Fluggastverordnung gelten für alle Fluglinien, die von einem EU-Flughafen abfliegen oder für alle EU-Fluglinien, die von einem Nicht-EU-Flughafen zu einem EU-Flughafen ohne Stopp fliegen.

                  Ohne nähere Kenntnisse des Urlaubslandes und der Art der Buchung, könnten hier ein Verstoss gegen die Fluggastverordnung vorliegen und ein Reisemangel sofern es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat. Ebenso könnte es sich um eine Schadenersatzforderung handeln.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • TrieliT Offline
                    TrieliT Offline
                    Trieli
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    Es handelt sich um einen Flug mit einer deutschen Airline von Kuba nach Deutschland. Den Flug hatte ich direkt bei der Airline gebucht. Also keine Pauschalreise.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • mosaikM Offline
                      mosaikM Offline
                      mosaik
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #30

                      Deutsche Airline
                      Nonstop-Flug zu einem EU-Flughafen

                      ... dann fällt dieses technische Problem unter die Fluggastverordnung. Bei Problemen die Schichtungsstelle Mobilität einschalten (http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/)

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • MikoeM Offline
                        MikoeM Offline
                        Mikoe
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #31

                        Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2008 findet ihr unter http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/fileadmin/user_upload/redakteure/Ihre_Rechte/Flugverkehr/EuGH_081222_Annullierung_technischer_Defekt.pdf

                        Zur Schlichtungsstelle Mobilität noch ein Hinweis: Manche deutsche Fluggesellschaften (darunter LH) weigern sich, mit der Schlichtungsstelle zusammen zu arbeiten. Da hilft dann nur der direkte Weg zum Anwalt bzw. Gericht.

                        In meiner Rechtssache habe ich übrigens tatsächlich Klage erhoben, diese ist zur Zeit beim Gericht anhängig. Werde über den Ausgang informieren!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • privacyP Offline
                          privacyP Offline
                          privacy
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #32

                          @mikoe
                          Als offizielle Anlaufstelle hinsichtlich Beschwerden zur EU-Verordnung ist ja das LBA Luftfahrtbundesamt für Problemfälle zuständig. Würde mich interessieren, ob die von Dir auch eingeschaltet wurden und wenn ja, ob es eine "behördenmässige" Reaktion gab oder echte Hilfestellung.

                          Gruß privacy

                          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                          Bertrand Russell (1872-1970)

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • MikoeM Offline
                            MikoeM Offline
                            Mikoe
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #33

                            In der Tat habe ich das LBA von dem Vorfall informiert. Das LBA hat von der Fluggesellschaft eine Stellungnahme angefordert und auch bekommen. Deren Inhalt ist mir jedoch nicht bekannt und wurde mir vom LBA auch nicht mitgeteilt. Dies hat vor allem rechtliche Gründe:

                            Durch eine Beschwerde beim LBA wird ein sog. Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWI-Verfahren) gegen die betr. Airline eingeleitet. Selbst wenn das LBA dabei einen Verstoß gegen die EU-Verordnung feststellt, so heißt dies aber nicht, dass die Airline verpflichtet ist, nun eine Ausgleichsleistung zu bezahlen. Letzteres kann  nur im Wege einer Klage vor dem Zivilgericht erreicht werden. Der Ausgang des OWI-Verfahrens hat keinerlei Auswirkung auf eine solche Klage. D.h. selbst wenn das LBA einen Verstoß feststellt, so kann ein Richter zu dem Schluss kommen, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht (oder umgekehrt).

                            Das LBA gibt daher keinerlei Auskunft über den Ausgang des OWI-Verfahrens, um keine (falschen) Hoffnungen auf den Ausgang einer Klage zu erwecken. Juristisch gesehen ist sie hierzu auch nicht verpflichtet, da der betroffene Fluggast nicht Beteiligter des OWI-Verfahrens ist.

                            Kurzum: Eine Beschwerde beim LBA kann nur dazu dienen, dass die Airline Druck von ihrer Aufsichtsbehörde (LBA) bekommt (ein OWI-Verfahren ist immer unangenehm). Zur Zahlung einer Ausgleichsleistung kann sie dadurch aber nicht verpflichtet werden. Dies kann nur durch eine Klage erreicht werden. Die Beschwerde beim LBA ist aus diesem Grund übrigens auch nicht Voraussetzung für eine Klage, d.h. man kann auch ohne vorherige Einschaltung des LBA klagen.

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • gabriela_maierG Offline
                              gabriela_maierG Offline
                              gabriela_maier
                              Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #34

                              Wenn sich ein "Gegner" nicht den Bedingungen einer Schlichtungsstelle angeschlossen hat ( weil er dazu nicht gezwungen werden kann ) ist die Schlichtungsstelle ein zahnloser Tiger.

                              Ich glaube daher nicht, das Mikoe ( als Jurist ) diesen Weg vorab gegangen ist, aber das kann er nur selber sagen. Wenn es denn die LH war ! Oder wer sonst ? Ich hoffe auch, er wird darauf antworten.

                              Ansonsten freue ich mich, das er seinen Weg wohl -wie angekündigt- konsequent gehen wird. Nur saubere Regeln schaffen für die Zukunft Klarheit. Und bitte keine Kommentare, was das wohl im Erfolg der Klage wieder für Folgen für die Flugpreise haben würde. Die steigen unabhängig davon oder auch nicht. Gründe für Kostensteigerungen gab es immer und und gibt es immer wieder.

                              Gruss Gabriea

                              1 Antwort Letzte Antwort
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