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Finanzielles Risiko trotz Reisepreis-Sicherungsschein ?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Reiseveranstalter
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  • privacyP Offline
    privacyP Offline
    privacy
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Über den Reisepreis-Sicherungschein, der bei Buchung einer Pauschalreise (nahezu) immer den Kunden zur Verfügung gestellt werden muß, ist ja hier schon vielfach berichtet und diskutiert worden.

    Im Zusammenhang mit Anzahlungen/Zahlungen des Reisepreis gibt es in Deutschland eine gesetzlich festgelegte und vom BGH begrenzte Anzahlungs- höhe von 20 Prozent auf den Reisepreis. Soweit die Reise zu einem Zeitpunkt stattfindet, der nicht in den nächsten 30 Tagen liegt.

    Nun berichten einige User in einem anderen Thread, daß es ihnen egal sei, ob sie
    20 oder auch 40 Prozent Anzahlung leisten müssen, weil sie ja letztendlich sowieso zahlen müßten. Ein Forenteilnehmer schrieb sogar, gleich den kompletten Rechnungsbetrag direkt an den Veranstalter gezahlt zu haben.
    Hierbei blieb es aber offen, ob es sich vielleicht um eine kurzfristig statt-
    findende Reise handelte.

    In allen anderen Fällen sehe ich hier ein großes, teils von den Reiseteilnehmern unwissentlich und selbst herbeigeführtes finanzielles Risiko.

    Nach meiner Kenntnis ist die Versicherungsgesellschaft, welche für den Reise- veranstalter die Haftung bei einer Insolvenz übernimmt, nicht verpflichtet, im Fall des Falles über den gesetzlichen Anzahlungsbetrag von 20 Prozent Leistungen zu erbringen. Und den Schutz des vollen Reisepreises (für die weiteren 80 Prozent) eben erst ab 30 Tage bzw. 4 Wochen vor Reisedatum. Nur ab diesem Zeitpunkt ist der Reisepreis seitens der Versicherung über 100% abgedeckt.

    Dies ist auch im Innenverhältnis zwischen Reiseveranstalter und den Versicherungsgesellschaften geregelt, indem es dort heißt:

    Voraussetzungen für die Übernahme
    Der Versicherungsnehmer (=Reiseveranstalter) wird Zahlungen auf den Reisepreis, mit Ausnahme einer Anzahlung, nicht früher als 1 Monat vor Reisebeginn fordern oder annehmen.

    Was im Klartext bedeutet:

    Alle geforderten oder freiwilligen Zahlungen des Kunden, die mehr als 30 Tage vor Reiseantrittsdatum beim Reiseveranstalter eingehen und den Anzahlungsbetrag von 20 Prozent übersteigen, sind bei einer eventuellen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht versichert und werden von den Versicherungen, die den Reisepreis-Sicherungsschein ausgeben, nur mit max. 20 Prozent eingelöst.

    Jeder Euro, der darüberhinaus an den Reiseveranstalter vorzeitig gezahlt
    wurde / werden mußte, also bis zu 80 Prozent des Reisepreises, ist demnach bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters das persönliche Risiko des Einzelnen.
    Trotz vorliegendem, ausgestellten und gültigen Reisepreis-Sicherungsschein.

    Sollte ich das falsch interpretiert haben, gerne Infos hier.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
    Bertrand Russell (1872-1970)

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    • panguitchP Offline
      panguitchP Offline
      panguitch
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Dankeschön!

      Schöne Reise!

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      • curiosusC Offline
        curiosusC Offline
        curiosus
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        ...ich möchte kurz ergänzen, daß die Höhe der Deckung nicht bei 20% liegen muß, sondern auch anders gezogen werden kann.

        Hier ein Beispiel von Reisegarant (Volksführsorge) als Versicherer von Sicherungsscheinen:

        Allgemeine Bedingungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (AVB IfR 1998)

        § 3 – Voraussetzungen für die Übernahme der Sicherstellung

        1. Der Versicherungsnehmer wird
          .
          .
          .
          g) Anzahlungen über 10% des Reisepreises bzw. über 260 Euro nicht
          fordern oder annehmen;
          h) Zahlungen auf den Reisepreis, mit Ausnahme einer Anzahlung, nicht
          früher als 1 Monat vor Reisebeginn fordern oder annehmen.
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        • chepriC Offline
          chepriC Offline
          chepri
          Gesperrt
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Vorab zur Klarstellung, ich bin kein Freund der RV sondern überzeugter Individualreisender. Insofern involviert mich das angesprochene Problem eigentlich nicht. Aber etwas würde mich noch interessieren:

          "privacy" wrote:
          Im Zusammenhang mit Anzahlungen/Zahlungen des Reisepreis gibt es in Deutschland eine gesetzlich festgelegte und vom BGH begrenzte Anzahlungs- höhe von 20 Prozent auf den Reisepreis.

          Die angesprochene gesetzliche Regelung kann ich leider nirgendwo finden. Und was die Begrenzung durch den BGH angeht, lese ich in dem Urteil, dass eine Anzahlung von 20% zulässig ist denn bis zu diesem Verfahren waren 10% üblich. Die zugelassene Erhöhung wird u.a. auch mit der Änderung des BGB in punkto "Reisevertrag" (§§651 a ff) begründet. Ob eine noch höhere Anzahlung zulässig ist, bleibt offen, ein Verbot jedenfalls konnte ich nicht finden. Es müßte sich also jemand finden, der gegen AGB`s, in denen eine höhere Anzahlung als 20% gefordert wird, den Rechtsweg beschreitet.

          LG chepri

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          • ADEgiA Offline
            ADEgiA Offline
            ADEgi
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo,

            wenn ich mich richtig erinnere war das Urteil auf eine Jugendreise mit dem Bus bezogen. Also eine Geschichte mit relativ geringem Risiko für den Veranstalter.

            Auch bei der Begrenzung des Sicherungsscheins auf 20 % dürfte es sich um einen Veranstalter handeln, der auch nur 20% Anzahlung verlangt. Ich gehe davon aus, daß bei einer höheren Anzahlung diese auch über den Sicherungsschein abgedeckt sein muß. Die Sicherungsscheine werden ja pro Veranstalter individuell ausgestellt. Je höher die Anzahlung des Veranstalters, um so höher durfte auch der zu zahlende Preis für den Sicherungsschei, für den Veranstalter, sein.

            Per Gelegenheit werde ich mich einmal danach erkundigen.

            Gruß

            Berthold

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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              @chepri

              Hier noch zusätzliche Informationen, wie ADEgi ja schon meinte, war ein Reiseveranstalter für Jugendreisen neulich betroffen.

              Entscheidend ist aber der Passus, der sich auf das BGH-Urteil bezieht:

              "Bereits am 20.06.2006 stellte der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar, dass bei Aushändigung eines gültigen Reisesicherungsscheins Anzahlungen bis zur Höhe von 20 Prozent des Reisepreises angemessen sind." (AZ: X ZR 59/05). Außerdem hätten die Richter ausdrücklich Vertragsregelungen als unwirksam bewertet, nach denen Verbraucher auch bei bestehender Insolvenzabsicherung bereits weit vor Reiseantritt einen über 20 Prozent hinausgehenden und damit wesentlichen Teil des Reisepreises zahlen sollen."

              Insofern gibt es keine Herumdeuterei mehr. Alles über 20 Prozent unter den
              genannten Bedingungen ist rechtlich äußerst bedenklich, wenn nicht illegal.

              Und kein Versicherer dürfte im Insolvenzfall mehr zurückzahlen, wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist. Also Anzahlung, also max. 20 Prozent (bei mehr als 30 Tagen vor Reisebeginn.) Und somit bleibt das Risiko dann am Reisenden hängen, wenn er freiwillig oder gesetzwidrig mehr als 20 Prozent anzahlt.

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

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              • chepriC Offline
                chepriC Offline
                chepri
                Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Ich geb dir im Grundastz ja vollkommen recht, wollte nur darauf hinweisen, dass es leider (noch) keine gesetzliche Regelung für die Höhe der Anzahlung gibt. Dabei wäre es doch so leicht, irgendwo bei 651a ff. den Satz "Anzahlungen auf den Reisepreis sind bis max. 20% des Reisepreises zulässig". Nach der alten Fassung des § 651 k Abs. 4 durften bis 1.1.97 max. 10% bzw. 500DM verlangt werden. Mit der Novellierung dieses Abschnitts im BGB und der Einführung des Reisesicherungsscheins entfiel eine genaue Festlegung. Vielleicht glaubte der Gesetzgeber ja an das Gute im Menschen bzw. bei den RV. Weil dann die RV die Anzahlung von den bisher gesetzlich festgelegten 10% auf 20% schraubten, kam es ja erst zu diesem Rechtsstreit, an dessen Ende das vielzitierte Urteil mit der Zulässigkeit von 20% stand.

                Nochmal: Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Anzahlung. Steht in den AGB eine höhere als die 20% sind die Chancen gut, dagegen rechtliche Schritte zu unternehmen (siehe oben dein link). Nicht raten möchte ich aber, wenn in den AGB 40% Anzahlung stehen, nur 20% zu leisten. Es könnte durchaus sein, dass man zunächst mal erhebliche Probleme bekommt. Und bis man dann sein gutes Recht möglicherweise bis zur letzten Instanz erstritten hat, sind vermutlich einige Urlaubsjahre dahin.

                Mein Rat: Solche Veranstalter meiden, aber ich fürchte, wenn die Reise 17,45Euro billiger ist als bei der korrekt arbeitenden Konkurrenz ist dieser Rat in den Wind gesprochen.

                Denkbar wäre natürlich auch, dass betroffene Kunden an ihren Bundestagsabgeordneten herantreten und ihn auffordern, eine Gesetzesiniative zu starten. Aber das ist sicher noch mehr in den Wind gesprochen.

                Schönen Abend
                chepri

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                • privacyP Offline
                  privacyP Offline
                  privacy
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Die Kernfrage dieses Threads bleibt damit immer noch aktuell. Zahlt jemand
                  mehr als 20 Prozent als Anzahlung, wie vorstehend beschrieben, kann er durchaus mit finanzieller Benachteiligung rechnen.

                  Und das heutzutage viele "sichere" Firmen nicht vor Insolvenzen geschützt sind,
                  zeigen auch Beispiele der Reisebranche oder im Umfeld:

                  Heute hat Budget Deutschland als fünftgrößte hiesige Autovermietung Insolvenz angemeldet ...

                  Gruß privacy, der auch zu solchen Bedingungen nicht bucht, deren Vertragsregelungen Richter in höchster Instanz als unwirksam bewerten.

                  Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                  Bertrand Russell (1872-1970)

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                  • privacyP Offline
                    privacyP Offline
                    privacy
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Eine der führenden Reiseversicherer, die Europäische, warnt aktuell vor frühzeitiger Zahlung des Reisepreises. Scheint also offensichtlich in der Branche ein bekanntes Phänomen zu sein.

                    "Gesetzlich dürfen heimische Veranstalter von Pauschalreisen überhaupt bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt nur eine Anzahlung von höchstens 20 Prozent verlangen. "Die Restzahlung darf erst frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt angenommen werden", erklärt Martin Sturzlbaum, Vorstandsvorsitzender der Europäischen Reiseversicherung."

                    Die 2 Wochen ergeben sich dadurch, daß der Artikel den österreichischen Urlaubsmarkt betrifft.

                    Wäre also wünschenswert, Kunden bei Reisebuchung über diese Regelung zu informieren. Der 1. Schritt ist ja jetzt gemacht.

                    Gruß privacy

                    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                    Bertrand Russell (1872-1970)

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                    • soedergrenS Offline
                      soedergrenS Offline
                      soedergren
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Guten Morgen zusammen,

                      ich habe jetzt zwar leider nicht die Fundstelle parat, aber ich meine einmal ein (BGH-?) Urteil gelesen zu haben, nach denen grundsätzlich zwar 20% als allgemeine angemessene Obergrenze angesehen wurden, jedoch in Einzelfällen auch durchaus höhere Anzahlungen erlaubt seien, etwa bei besonderen Dschungelsafaris von Kleinveranstaltern, bei denen allein durch die Linienflugtickets schon höhere Anfangskosten entstehen. Aber wie gesagt, ich habe die Fundstelle nicht parat und es ist durchaus möglich, dass sich an dieser Rechtslage schon wieder etwas geändert hat.

                      Bei normalen Pauschalreisen ist spätestens nach dem aktuellen BHG-Urteil jedoch klar, dass mehr als 20% nicht rechtens sind.

                      Wie ADEgi weiter oben schon geschrieben hat, ging es hier jedoch um eine Jugendreise mit dem Bus und damit um eine normale Pauschalreise mit relativ geringem Risiko für den Veranstalter. Man kann dieses Urteil deshalb nicht auf alle Reisearten ausdehnen.

                      Das Problem dabei ist beispielsweise, dass die Dynamic Packaging Angebote zumindest von Veranstalterseite meistens nicht als normale Pauschalreise angesehen werden. Viele dieser "40%-Anzahlungs-Veranstalter" operieren ja gerade in diesem Bereich. Und ich denke, dass ich mich da nicht all zu weit aus dem Fenster lehne, wenn ich behaupte, dass sich daran bis zu einem weiteren Verfahren nicht viel ändern wird.

                      Dazu muss man nur mal nach "Reisepreis Höhe der Anzahlung 40%" zu googlen und man wird seitenweise AGB-Treffer mit 40% Anzahlung finden. Zur Zeit sind diese 40% offensichtlich alles andere als unüblich.

                      Problematisch finde ich in diesem Zusammenhang übrigens auch, dass ausgerechnet die Fluggesellschaften zur Zeit machen können, was sie wollen und in der Regel bei bezahlbaren Tarifen 100% des Ticketpreises sofort fällig sind. Das heisst unter dem Strich nichts anderes, als dass man sich aufregt, wenn ein Hobby-Ferienhausvermieter für eine Ferienhausvermietung im August eine Anzahlung von 40% verlangt, es aber vollkommen okay ist, wenn die Lufthansa sofort 100% für einen Flug ebenfalls im August verlangt. Womit wir dann auch wieder gleich beim Problem Dynamic Packaging sind...

                      Unter dem Strich bleibt nur, dass da wohl noch einige Verfahren auf uns zukommen werden, bis die Sache in allen Einzelheiten und für alle Einzelfälle geklärt ist. Für die Reisenden bleibt bis dahin nur, bei der Buchung nicht nur auf den Preis und schöne Katalogfotos zu achten, sondern etwas genauer hinzuschauen.

                      Gruß,

                      soedergren

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                      • chepriC Offline
                        chepriC Offline
                        chepri
                        Gesperrt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Und ich denke, dass ich mich da nicht all zu weit aus dem Fenster lehne, wenn ich behaupte, dass sich daran bis zu einem weiteren Verfahren nicht viel ändern wird.
                        Da hast du meine volle Zustimmung, denn es steht ja nirgendwo, dass höchstens 20% erlaubt sind. In dem fraglichen BGH-Urteil geht es ja darum, dass bis zu diesem Zeitpunkt (BGB alte Fassung) 10% als Obergrenze festgeschrieben waren. Nach der Neufassung haben die RV 20% Anzahlung verlangt (weil im BGB ja keine Grenze mehr festgeschrieben ist) und der BGH hat gemeint, dies sei in Ordnung. Es ist ein Irrtum, wenn immer wieder argumentiert wird, mehr als 20% seien "verboten" und dabei auf dieses Urteil verwiesen wird. Die Kunden werden sich, wie oben angedeutet, auf den Rechtsweg begeben müssen. Und wie das Beispel von soedergren zeigt, wird es in der heutigen Zeit auch kein "Pauschalurteil" mehr geben können, denn die typische "Pauschalreise" wird durch neue Formen mehr und mehr verdrängt. Vielleicht sitzen in den Rechtsabteilungen der großen RV schon findige Juristen, die sich auf eventuelle Klagen vorbereiten.

                        chepri

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                        • privacyP Offline
                          privacyP Offline
                          privacy
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Hallo Soedergren,

                          die auch von Dir aufgezeigte Problematik ist ja nun mal gegeben.
                          Allerdings bezieht sich mein Posting

                          a) ausschließlich auf Pauschalreisen und
                          b) auf die Absicherung der Anzahlung mehr als 30 Tage vor Abreise.

                          Zumindest in diesem Punkt ist es jetzt ja offensichtlich so, daß niemand für Zahlungen der Kunden im Punkt b) haftet und der "Reise-Sicherungsschein"
                          in diesem Teilbereich ad absurdum geführt wird, wenn mehr als 20 Prozent Anzahlung gefordert oder auch freiwillig vom Kunden bezahlt werden.

                          Insofern halte ich die 40prozentigen Anzahlungen (ob Dynamic Packaging im
                          Einzelfall immer teurer sein muß als eine konventionelle Pauschalreise, sei mal
                          dahingestellt) für Pauschalreisen im Allgemeinen für ein erhöhtes Risiko
                          und auch rechtlich bedenklich. Auch eine Dynamic-Packaging-Reise wird
                          im Normalfall als Pauschalreise vermarktet. Und vielen Kunden sind die
                          Unterschiede zudem vollkommen egal oder auch unbekannt.

                          Fest steht: Die Versicherer kommen für diese Gelder bei "Überzahlung/vorzeitiger Zahlung" nicht auf.

                          Gruß privacy

                          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                          Bertrand Russell (1872-1970)

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • soedergrenS Offline
                            soedergrenS Offline
                            soedergren
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Hallo privacy,

                            im Prinzip sind wir ja gar nicht so weit voneinander entfernt, ich sehe da nur zwei kleinere Probleme.

                            1.) Die juristische Abgrenzung zwischen normaler Pauschalreise und anderen pauschalreiseähnlichen Reiseformen ist noch nicht abschließend. Da wird's sicherlich noch den einen oder anderen Prozeß geben.

                            2.) Aus welchen Versicherungsbedingungen hast du diesen Passus genau? Ich habe mir mal unsere eigenen Vertragsbedingungen unserers Insolvenzversicherers angesehen und kann eine explizite Begrenzung dieser Art dort nicht finden. Ich denke, dass dies auch von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft unterschiedlich ist.

                            Bei Versicherungen, die diesen Passus in ihren Bedingungen haben, sehe ich in der Praxis rein vom Ablauf her allerdings ein Problem. Nehmen wir mal folgendes Beispiel: bei uns selbst ist die Restzahlung drei Wochen vor Abreise fällig. Ein Kunde zahlt aber bereits fünf Wochen vor Abreise. Das Geld geht 4 1/2 Wochen vor Abreise bei uns ein. Die Buchhaltung teilt mir dies mit, ich kontaktiere den Kunden, da ich für eine Rücküberweisung ja dessen Bankverbindung benötige. Ich überweise dann das zu früh gezahlte Geld zurück, es geht 4 Wochen vor Abreise bei ihm ein. Er muss es dann praktisch sofort wieder an uns erneut überweisen, damit ist 3 Wochen vor Abreise wieder auf unserem Konto ist. Und das setzt schon voraus, dass ich den Kunden sofort telefonisch erreiche und mir dieser sofort seine Bankverbindung mitteilt.

                            Ich denke, dieses Procedere wäre weder für den RV noch für den Kunden wirklich zumutbar. Bei einem großen Veranstalter wäre es kaum durchführbar.

                            Gruß,

                            soedergren

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • privacyP Offline
                              privacyP Offline
                              privacy
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Rechtsfreier Raum, allerdings. Zu Lasten des Kunden im Endeffekt und im Fall des FAlles. Denn, wenn in diesem Zeitraum ein Reiseveranstalter in Insolvenz geht: Achselzucken bei der Rückversicherung - Bedingungen nicht erfüllt - Haftung nur bis 20 Prozent. Bis zu 80 Prozent eben nicht.

                              Das OLG Köln hat in seinem Urteil festgeschrieben: 20 Prozent Anzahlung ja,
                              aber nur wegen der Reisepreis-Sicherungsscheine in gleicher Höhe. Insofern scheidet jede ungesicherte Zahlung aus. Also auch die, die nicht durch den Sicherungsschein gedeckt sind und aktuell eben 20 Prozent überschreiten.

                              Gruß privacy

                              PS: Der zitierte Auszug stammt aus tourvers

                              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                              Bertrand Russell (1872-1970)

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • gabriela_maierG Offline
                                gabriela_maierG Offline
                                gabriela_maier
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Ich bin der Meinung, das die RV in ihren Vertragsbestimmungen unter dem Punkt Zahlungsbedingungen nicht in Kleinschrift, sondern hervorgehobend darauf hinweisen müssten. Und bei Buchungen im Internet sollte das sogar noch vom Bucher abgefragt und von diesem durch den "klick" betätigt werden.

                                Gruss Gabriela

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • soedergrenS Offline
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                                  soedergren
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Nichts für ungut, aber halte ich für übertrieben, denn dann müßte jeder wichtige Passus fettgedruckt werden und einzeln bestätigt werden... mit dem Ergebnis, dass fast die ganzen AGB fettgedruckt würden und bei Onlinebuchungen 20 Extrabestätigungen nötig wären.

                                  Unabhängig davon betrifft es nicht alle Versicherungsgesellschaften und damit auch nicht alle RVs.

                                  Und schließlich ist mir bisher auch kein Fall bekannt, bei der sich ein Insolvenzversicherer gegenüber den Reisenden tatsächlich auf zu frühe Zahlung des Reisepreises bezogen hätte und wegen dieser die Versicherungsleistung verweigert hätte. Aber wer weiß, vielleicht kommt die Versicherungswirtschaft nach Lektüre dieses Threads ja noch auf die Idee ... 😉

                                  Gruß,

                                  soedergren

                                  1 Antwort Letzte Antwort
                                  Antworten Zitieren
                                  • gabriela_maierG Offline
                                    gabriela_maierG Offline
                                    gabriela_maier
                                    Gesperrt
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Frage an die Experten:

                                    welche Kriterien sind denn für den Begriff "Pauschalreisen" eindeutig definiert ? Ich war immer der Meinung, das ich lediglich bei einem RV das komplette Paket mit Flug, Transfer und Hotel buchen müsste. Und das ist ja auch bei den "virtuellen" RV nicht anders. Ob der langfristige Verträge mit seinen Dienstleistern hat oder das kurzfristig zusammenstellt sollte mich als Bucher doch eigentlich nicht berühren. Die hohen Stornokosten werden ganz sicher in Zukunft noch die Gerichte beschäftigen. Aber das ist ein anderes Thema. Der Sicherungsschein dient dem Schutz des Verbrauchers, und darf ganz sicher nicht durch die AGB des RV unterlaufen werden. Ich sehe hier nach wie vor eine Hinweispflicht durch den RV, und zwar nicht im Kleingedruckten ! Das sollte der Gesetzgeber schnellstens klar machen.

                                    Gruss Gabriela

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • D-ABOND Offline
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                                      D-ABON
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Gibt es Neues zu dem Thema, bzw. wie ist der aktuelle Stand?
                                      Ein Link wäre schon gut, wahrscheinlich habe ich falsch gegoogelt 😉

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • MettigelmädchenM Offline
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                                        Mettigelmädchen
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Hallo @D-ABON,

                                        und hier ist der Link Sicherungsschein

                                        Tipp: Stelle deine Frage präziser 😉

                                        Da hast du wirklich einen alten Thread ausgegraben 😄

                                        Ich lebe nicht um zu arbeiten sondern ich arbeite um zu leben

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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