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Stornierung der Reise durch den Reiseveranstalter

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • migoveM Offline
    migoveM Offline
    migove
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Liebes Forum, vielleicht kann mir jemand helfen.
    Ich habe letzte Woche kurzfristg eine Kreuzfahrt gebucht. 
    Die entsprechende Reisebestätigung ist mir schriflich zugangen.
    Die Reise wurde mit Kreditcarte bezahlt und am gleichen Tag wurde das Geld abgebucht. Separat habe ich separat die entsprechenden Zubringerflüge gebucht.
    Da der Reisebeginn recht kurzfristig war habe ich mehrmals den Kundenservice gebeten mir die Reisedokumente zu schicken.
    Drei Tage vor Reisebeginn erhalte ich die Nachricht, das die Reise vom Reiseveranstalter "kostenlos storniert" wird, da die Reederei dem Veranstalter die entsprechenden Kabinenkontingente nicht mehr zur Verfügung stellen kann.
    Ein gleichwertiges Reiseangbot konnte mir der Reiseveranstalter nicht zur Verfügung stellen.
    Dieser Buchungsfehler ist vom Reiseveranstalter zu verantworten.
    Abgesehen vom Reisepreis sitze ich jetzt mir folgende Kosten entstanden:
    Flugkosten und Schaden für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, da die Kündigung der Reise 72 Stunden vor Reisebeginn erfolgte. Vielleicht hat jemand einen Tipp wie ich am besten vorgehen soll.

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    • schnicki-schnackiS Offline
      schnicki-schnackiS Offline
      schnicki-schnacki
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Kannst Du mit den Flügen gar nix anfangen?
      Z.B. Hotel in der Stadt buchen? Ist zwar keine Kreuzfahrt, aber eben auch kein Geld zum Fenster rausgeschmissen...

      Tut mir wirklich leid, dass Dir sowas passiert ist 😞

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      • NaturfeeN Offline
        NaturfeeN Offline
        Naturfee
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Helfen kann ich dir leider auch nicht wirklich, aber ich hoffe, das hier die "Experten" noch was dazu schreiben.......
        72 Stunden vor Reisebeginn die Reise stornieren? Also sorry, da habe ich Mühe damit!

        Langsam kommt es mir so vor dass die RV alle Rechte haben, und wir Urlauber keine!

        Du bekommst natürlich das Geld für die Kreuzfahrt zurück, aber eben.....die Flüge.......man sitzt quasi schon auf gepackten Koffern und dann können die einfach sagen: " ätsch, umsonst gefreut"?

        Bin ja gespannt was die Experten hier dazu sagen, ich wäre an deiner Stelle stinkesauer, aber eben, wie da weiter vorgehen wüsste ich auch nicht!

        Also wer immer einen Tip hat, haut in die Tasten 😘

        LG Naturfee

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • Lilian1507L Offline
          Lilian1507L Offline
          Lilian1507
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Meines Wissens - ich bin kein Anwalt - ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Kosten für die Flüge bzw. deren Stornierung zu übernehmen und darüber hinaus Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu leisten.

          Ob Du Deine Forderungen allerdings ohne die Hilfe eines Anwaltes durchsetzen kannst, kann ich nicht beurteilen.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • soedergrenS Offline
            soedergrenS Offline
            soedergren
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo zusammen,

            nein, die RVs haben nicht alle Rechte und die Urlauber keine. Dass es hier trotzdem versucht wird, heisst ja nicht, dass es so rechtens ist.

            Hier wäre allerdings erst einmal die Frage, ob es sich wirklich um einen RV oder ein RSB handelt. Veranstalter ist bei einer Kreuzfahrt  häufig die Reederei.

            Dann ist solch ein kostenfreies Storno so kurz vor Abreise für den RV nur bei besonderen Umständen möglich (z.B. höhere Gewalt).

            Ein RV kann sich zwar bei entsprechendem Hinweis auch ein kostenfreies Storno wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vorbehalten; dies ist ja aber hier nicht der Stornogrund und zudem müßte dann auch deutlich früher storniert werden.

            ME hat der RV hier durchaus eine über den Reisepreis hinausgehende Schadenersatzpflicht. Allerdings wird, wenn der RV/das RSB sich querstellt, dir hier nur der Ganz zum Anwalt übrig bleiben.

            Gruß,

            soedergren

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • migoveM Offline
              migoveM Offline
              migove
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Ich danke euch erstmal, für eure Einschätzungen.

              In der Tat ist es so, das dem Reiseveranstalter ein "Buchungsfehler" unterlaufen ist,
              da er zu spät der Reederei die Reiseanmeldung geschickt hat:
              Der Reiseveranstalter hat mir eine verbindliche Reisebuchung zugeschickt und die Ablauffristen der Reederei nicht beachtet. Für diesen Buchungsfehler ist allein der Reiseveranstalter verantwortlich. So sehe ich das! Bitte korrigiert mich, falls ich das falsch sehen sollte.

              Falls ich einen Anwalt einschalten sollte, wäre die Frage, an welchem Ort es sinnvoll wäre, da der Amtssitz des Reiseveranstalers ist Montabauer ist und ich in Mainz wohne.
              Könnte mir da jemand einen Tipp geben.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • bernhard707B Offline
                bernhard707B Offline
                bernhard707
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Gerichtsstand ist der Amtssitz des Veranstalters, ggfls. wird der eigene Anwalt einen Korrespondenz-Anwalt dort involvieren.

                Allerdings ist Mainz - Montabaur nun auch nicht gerade eine weite Strecke.

                Life is too short to limit your vision ... indeed

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • juanitoJ Offline
                  juanitoJ Offline
                  juanito
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Ein Gewerbeunternehmer hat keinen "Amtssitz"

                  Ist doch kein Amt.

                  En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • gastwirtG Offline
                    gastwirtG Offline
                    gastwirt
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    und Du dist d...! das ist "amtlich" 😆 😘

                    1 Antwort Letzte Antwort
                    Antworten Zitieren
                    • migoveM Offline
                      migoveM Offline
                      migove
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Hallo Soerdergen,
                      vielen Dank für deinen Beitrag. Ich schätze, du hast es genau auf den Punkt gebracht:
                      Hat der Reiseveranstalter eine über den Reisepreis hinausgehendeSchadensersatzpflicht in Bezug auf die entstandenen Transferkosten(Flugkosten) zum Zielhafen, wenn eine Reisebestätigung schon vorlag und er 3 Tage vor Reisebeginn diese storniert?
                      Trage ich alleine dieses Kostenrisiko?
                      Vielleicht findet sich jemand im Forum für diese Fragetellung?

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • mosaikM Offline
                        mosaikM Offline
                        mosaik
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Ein Reiseveranstalter kann nur dann eine von ihm ausgeschriebene Reise absagen, wenn er die dazu maßgebenden Gründe in seinen AGB formuliert hat und diese auch rechtskräftig in den Reisevertrag einbezogen hat.

                        Diese sind üblicherweise... Absage einer Reise bis... (30, 15) Tage vor Reisebeginn wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (die aber ebenfalls je Reise angegeben sein muss!).  Oder eben "höhere Gewalt". Nicht berechtigt ist er ohne Zahlung allfälligem Schadenersatz bei selbst zu verantwortenden Fehlern.

                        Ich neige im vorliegenden Fall zu folgender Ansicht: zwar haftet ein Reiseveranstalter nicht für Leistungen, die er selbst nicht versprochen hat (Zubringerflüge), aber bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird er wohl auch diese Kosten zu bezahlen haben.

                        Nutzlos aufgewendeter Urlaub kann hier voraussichtlich nicht verlangt werden, da dies mit ganz besonderen Ausnahmen nur dann in Deutschland zulässig ist, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde! Das gern in diesem Zusammenhang zitierte "Malediven-Urteil" hat einen spezifischen Hintergrund, der meines Erachtens jetzt im Sommer nicht in dieser Form zutrifft.

                        Fazit: ich denke, der Reiseveranstalter wird a) geleistete Zahlung zurückzahlen müssen, b) Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Reise entstanden sind, ersetzen müssen (Zubringerflüge, Zwischenübernachtungen) und - meine Ansicht - einen Schadenersatz in Form seiner eigenen Stornogebührensätze zahlen müssen. Beim letzten Punkt bin ich mir zwar nicht 100% sicher, aber ich habe irgendwo im Hinterkopf eine solche Regelung im deutschen Reiserecht gespeichert.

                        Was ich aber leider auch sehe, ist, dass all diese Forderungen wahrscheinlich nur unter Einschaltung eines auf Reiserecht spezialisierten Anwalts durchsetzbar sein wird.

                        Ich wünsche viel Erfolg!
                        Peter

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • gabriela_maierG Offline
                          gabriela_maierG Offline
                          gabriela_maier
                          Gesperrt
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Es gibt zwar viele Urteile, die sich mit "Reiseproblemen" befasst haben, es gibt aber kein deutsches Reiserecht, sprich gleich einer Tabelle, an der man Fallbeispiele abarbeiten kann. Auch die Frankfurter Tabelle ist nur Anhaltspunkt, hat aber auf keinen Fall Rechtsstatus.

                          Richtig ist, das die Kündigung eines Reisevertrages für den die Kündigung Aussprechenden für ihn Folgen ( Kosten ) hat. Die RV weisen diese in ihren AGB aus = Stornokosten. Leider wissen die meisten Reisenden nicht, das auch sie solche Stornkosten ( bedingt durch die Kündigung des RV ) geltend machen können. Da die Reisenden keine AGB ( mit ihren Stornokosten ) im Reisevertrag schriftlich hinterlegt haben, gilt für sie nur das einzufordernde individuelle Urteil im Einzelfall. Das nennt man dann Schadensersatz.

                          Bei Pauschalreisen, die vom RV vor Reiseantritt abgesagt werden, sprechen die Gerichte in der Regel 50% des Reisepreises als Schadensersatz zu. Das kann aber auch mehr sein, wenn die Stornierung ganz kurzfristig erfolgt.

                          Im vorliegenden Fall ist es keine Pauschalreise. Ich unterstelle, das es keinen Stornierungsvorbehalt es RV gab ( Mindestteilnehmerzahl etc. ), die aber an einen fixen Termin vor Reiseantritt gebunden sein müsste.

                          Ich würde dem TO empfehlen, sich die Stornierungskosten des RV anzuschauen, um sich daran zu orientieren. Obwohl sie wahrscheinlich schon fast 100% ausmachen, würde ich sie nicht in der Höhe übernehmen. Die angefallenen Kosten ( Zubringerflüge, Hotel etc. ) sollten nachgewiesen werden. Und den Schadensersatz würde ich dann wegen der Kurzfristigkeit doch nur auf ca. 2/3 der Stornierungskosten des RV ansetzen. Die Summe der Forderung insgesamt übersteigt mit Sicherheit den gebuchten Reisepreis, setzt sich aber aus zwei Komponenten zusammen: 1.) nachgewiesene Kosten und 2.) den Schadensersatz.

                          Wenn es eine Pauschalreise gewesen wäre, ist im Reisepreis auch An- und Abreise includiert. Wer den Mut und die Nerven hat, sich selbst auf diese Auseinandersetzung einzulassen, kann das m.M. nach ohne grosses Risiko tun. Ein Anwalt stellt gerne Höchstforderungen, die vom Gericht meistens nach unten korrigiert werden. Und das wirkt sich auch auf die Kostenverteilung aus.

                          Es ist aber ohne Zweifel richtig, das der RV -wie alle RV- nicht so ohne Weiteres die weisse Flagge hissen wird. Und da ist ein Anwalt schon hilfreich.

                          Gruss Gabriela

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • AntjeNA Offline
                            AntjeNA Offline
                            AntjeN
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Hallo Ihrs,

                            auch ich bin der Auffassung, dass der Reiseveranstalter die Bedingungen für eine Stornierung seinerseits in den AGB formuliert haben muss. Doch so, wie der vorliegende Fall geschildert worden ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass hier eine Pflichtverletzung vorliegt. Aber man sollte sich natürlich die AGB genau durchlesen, bevor man dies mit Sicherheit sagen kann.

                            Für den Fall, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, möchte ich auf den § 284 BGB verweisen. Der besagt nämlich, dass man anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz der Aufwendungen verlangen kann. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__284.html

                            § 284 BGB greift natürlich nicht, wenn "Höhere Gewalt" im Spiel war.


                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • fraenkin14F Offline
                              fraenkin14F Offline
                              fraenkin14
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Liebes Forum, 
                              ich brauche bitte dringend Hilfe:

                              Unser Reiseveranstalter hat am gestrigen Dienstag (18.8.) die für ab Samstag (22.8.) gebuchte Ferienwohnung in Kroatien storniert, da sie verkauft wurde. 
                              Ist dies rechtlich zulässig? 
                              Es wurde uns nur 1 Ausweichobjekt angeboten, das aber aus 2 minderwertigeren Wohnungen bestünde.

                              Wir haben bereits im Winter gebucht, der komplette Reisepreis wurde abgebucht, wir haben für 160 € bereits Maut (Tunnels, Straßen) für 2 Autos bezahlt, zusätzlich Reiseführer gekauft... 
                              Einfach SUPER ärgerlich! 
                              Ist dies tatsächlich zulässig?

                              Kann uns jemand helfen???

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • vonschmelingV Offline
                                vonschmelingV Offline
                                vonschmeling
                                Moderator
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Der Veranstalter wird argumentieren, das Ereignis liege außerhalb seiner Sphäre.
                                Tut es aber nicht, denn auch im Falle einer Veräußerung hat er sich so abzusichern, dass eine kurzfristig Absage nicht droht.
                                Die Reise ist demnach vereitelt, ergo zum einen das Erlangte zu erstatten, und darüber hinaus sollten ggf. Schaderersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geprüft werden.

                                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                "Im Herzen barfuß!"

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • Hockel01H Offline
                                  Hockel01H Offline
                                  Hockel01
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Der Reiseveranstalter Ferien Touristik hat unsere Ägyptenreise / Oktober 24 storniert mit der Begründung . Eingabefehler.
                                  Die Reise soll jetzt nicht mehr 1750 € kosten sondern 2350 €.
                                  Wir sind der Meinung, dass ein Eingabefehler kein Stornierungsgrund ist.
                                  Wir haben die Reise schon angezahlt ( per Visa ) und der RV teilte uns bereits nach ein paar Tagen eine Flugzeitenänderung mit, die wir auch aktzeptiert haben.
                                  Die Stornierung haben wir nicht aktzeptiert und bestehen auf unseren Vertrag.
                                  Frage in die Gruppe , Was tun ?
                                  Danke im Voraus.
                                  Jürgen

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • HABERLINGH Offline
                                    HABERLINGH Offline
                                    HABERLING
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter, klick hier

                                    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                                    1 Antwort Letzte Antwort
                                    Antworten Zitieren
                                    • vonschmelingV Offline
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                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Willkommen im Forum von HolidayCheck,Hockel01!
                                      Wenn du dem Link von HABERLING folgst findest du eine Menge relevanter Informationen zu deiner Frage.
                                      Daher hier in aller Kürze: Ein Eingabefehler ist durchaus ein Grund für die Erklärung eines Irrtums, demnach die Kündigung rechtens.

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                      "Im Herzen barfuß!"

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                                        Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Und im verlinkten Thread geht es bitte weiter, da dieser auch zuständig ist.

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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