Erfahrungen xxxxx
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Hallo,
wir haben über xxxxxxxx im September online eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Es wurden Reisegutscheine in Höhe von 50 Euro angeboten mit dem Versprechen, dass wir am 15. des Folgemonats nach Rückkehr aus dem Urlaub (also bei uns Mitte November, wenn ich das richtig interpretiere, da Rückkehr im Oktober) einen Verrechnungsscheck über 50 Euro erhalten sollen. Leider warten wir auf diesen Gutschein immer noch und auf meine Email-Anfrage vom 30. November haben wir bisher auch keine Antwort erhalten.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit dem Reisebüro gemacht? Welche Möglichkeiten gibt es, diesesen Gutschein noch zu erhalten?
Danke schon mal, Angela=====
Hallo Angela,
da es hier um einen Reisevermittler und nicht um einen Reiseveranstalter handelt, wurde der Name gemäß unserer Forenregeln entfernt.
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Wenn Dir das nicht zu aufwändig ist, schicke Ihnen eine Rechnung mit Kopie des Gutscheines.
Nach 30 Tagen eine Mahnung + Mahngebühren, danach ein Mahnbescheid incl. Mahngebühren und Zinsen, eine Vollstreckung ...So würde es Dir gehen, wenn Du jemandem 50 Euro schuldig bleibst.
Gruß privacy
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Wobei V'-Scheck nicht immer Geld aufs Konto bedeuten muss, kann auch evtl. mit Rücklastgebühr vom Konto verbunden sein.
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Hallo,
Wortlaut Schreiben des Reisebüros:
'In Form eines Verrechnungsschecks werden wir Ihnen am 15. desFolgemonats nach Rückreise eine Rückvergütung über € 50,- zukommen lassen.'
Ist doch eindeutig, oder? Es handelt sich um diese typischen 50 Euro Gutschein-Aktionen, die von vielen anderen Reisebüros zeitweilig auch angeboten werden. Man musste bei Buchung der Aktionscode angeben.
Was meint Ihr, welche Chance auf das Geld habe ich wohl? Danke.
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nja...
Der "Verrechnungsscheck" ist doch völlig ok. Mit dem Verrechnungsscheck gehe ich zu meiner Bank und lasse ihn meinem Konto gutschreiben. Das ist völlig normal und ein übliches Verfahren.
Zitat aus dem Scheckgesetz:
Für den Postversand werden von Firmen in der Regel Verrechnungsschecksgenutzt. Hier wird durch den Vermerk "Nur zur Verrechnung" auf dem Scheckdie bezogene Bank angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrifteinzulösen. Der Verrechnungsscheck ist somit gewissermaßen eineSonderform des Überbringerschecks, der allerdings von der bezogenenBank nicht bar ausgezahlt werden darf. Der Empfänger muß den Scheckin der Regel über seine Bank zum Inkasso und Gutschrift des Gegenwertsauf sein Konto einreichen (Par 39 ScheckG).
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