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Hallenbad geschlossen trotz Zusage

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • chrishegelC Offline
    chrishegelC Offline
    chrishegel
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Wir(Familie mit 4 Kindern) haben via Reiseveranstalter Neckermann eine Reise gebucht und haben uns per Mail zusichern, dass das Schwimmbad-Hallenbad im Hotel geöffnet ist.
    Dies war vor Ort nicht der Fall. Das Schwimmbad ist geschlossen. Reiseveranstalter war aufgrund Jahreswechsel aus organisatorischen Gründen nicht anwesend.
    Wieder zu Hause haben wir uns bei Neckermann beschwert und logischerweise eine Reisepreisminderung gefordert.
    Neckermann hat uns dann als Entschädigung 5% vom Total-Reisepreis vorschlagen.
    Wir haben uns auf die Frankfurter Tabelle , in der steht das eine Reisepreisminderung von 10-20% anzusetzen sei, berufen.

    Haben wir überhaupt eine Chance auf die Minderung, wie sie in der Tabelle steht und wenn ja, wie müssen dann Vorgehen, wenn Neckermann nicht mehr zahlen will?

    Danke für alle Tipps und Ratschläge

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    • Giselle123G Offline
      Giselle123G Offline
      Giselle123
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      In der Frankfurter Tabelle steht:
       
      2. Fehlendes Hallenbad, bei Zusage
      a) bei vorhandenem Swimmingpool   10%
      b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool   20%
       
      Was steht in der Hotelbeschreibung?
       
      Bei uns fehlte mal der Tennisplatz (war noch nicht fertig)
       
      Nach genau 3maligem Anschreiben (uns wurde kein Vergleich angeboten) und den Hinweis auf besagte Tabelle und Androhung von Rechtsmittel wurden uns 5 % erstattet.

      Wer meint, sich im Urlaub wie zu Hause fühlen zu müssen, der sollte lieber gleich zu Hause bleiben.

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      • chrishegelC Offline
        chrishegelC Offline
        chrishegel
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Zitat entfernt, da dieses bei einer direkten Antwort entbehrlich ist.
         
        Die Anlage besteht aus 2 normale Hotels und ein Appartmenthotel.
        Auf der Homepage des Hotels steht eindeutig, dass die beiden Hotels (in dem einem ist das Hallenbad) geschlossen sind und nur das Appartmenthotel geöffnet ist.
        Deshalb habe ich beim Reiseveranstalter per Email extra angefragt, weil dies, soweit ich mich erinnere auch noch im Internetangebot so angegeben war. Die Antwort die ich erhielt war, dass das Hallenbad offen ist.
        Aufgrund dessen haben wir ja unsere Reise erst gebucht, zumal wir 4 Kinder haben und die das natürlich auch nützen wollten.

        Das mit der Frankfurter Tabelle kenn ich. Das habe ich auch Neckermann in einem Schreiben erwähnt.
        Neckermann antwortete: "Die von Ihnen erwähnte Frankfurter Tabelle ist in der Rechstsprechung umstritten, da sie von den meisten Gerichten nicht angewendet wird. Sie stellt nur eine Orientierungshilfe dar, zumal bestimmte Sachverhalte darin in unangemessener Weise schematisiert werden. Wir sind daher der Meinung, dass sie in Ihrem Falle nicht zugrunde gelegt werden kann.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • Chris737C Offline
          Chris737C Offline
          Chris737
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Sicherlich kann man den Reiseveranstalter auf die Frankfurter Tabelle hinweisen. Diese dient jedoch nur zur Orientierung. Sie ist weder für Veranstalter noch für Gerichte verbindlich. Falls man zu keiner Einigung kommt bleibt wohl nur der Rechtsweg. Aber auch hier ist wie gesagt keine Leistung in Höhe der Frankfurter Tabelle garantiert.
           
          Gruß
          Chris

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • bernardo2001B Offline
            bernardo2001B Offline
            bernardo2001
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Ja richtig, die Frankfurter Tabelle ist kein Gesetzestext. Aber jeder Richter freut sich natuerlich ueber diese Orientierungsvorgabe und ich denke mir, dass die Tabelle fast immer auch Anwendung findet.

            Allerdings finde ich es recht seltsam, dass man angeblich keinen Vertreter von Neckermann ansprechen konnte. Selbst wenn kein Reiseleiter im Hotel war oder keine Sprechstunden hatte, ist doch in der Regel in den ausliegenden Mappen eine Kontaktmoeglichkeit geboten. Denn im §651 a BGB ist notiert, dass man dem Veranstalter die Moeglichkeit einzuraeumen hat, Abhilfe zu schaffen.

            Viele Gruesse
            bernardo2001

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            • ericmuE Offline
              ericmuE Offline
              ericmu
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Hallo,

              • ist schon ärgerlich wenn man das Hallenbad nicht nutzen kann -
                erst mal die Frage wie hoch ist der Unterschied von den angebotenen 5 % zu den 10 %
                aus der F.Tabelle in Euronen real, lohnt sich da ein Rechtstreit, der RA kostet schnell mal ein
                paar € dann weitere Kosten, da ist die Differnez schnell aufgezehrt.
              1 Antwort Letzte Antwort
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              • bernardo2001B Offline
                bernardo2001B Offline
                bernardo2001
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Wichtig zur Einschaetzung waere zu wissen um welches Reiseziel es sich handelt. Liegt die Destination in den Tropen ist das Hallenbad ja nicht unbedingt erforderlich, dann wird auch der Entschaedigungssatz relativ niedrig sein.

                Befindet sich das Hotel z.B. in den Alpen sieht das mit Sicherheit ganz anders aus.

                Aber dazu hat sich Chris nicht geaeussert. Jedenfalls ist es nicht schoen, wenn ein Reiseveranstalter so flunkert, wie hier geschehen.

                Viele Gruesse
                bernardoselva

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                • gcmvG Offline
                  gcmvG Offline
                  gcmv
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Sorry bernardo - da muss ich aus eigener Erfahrung widersprechen.
                  Ich kenne einen Fall, da war es dem Richter völlig egal, dass das Reiseziel in Südeuropa lag, die Reisezeit im Hochsommer war und parallel dazu ein Outdoor-Pool zur Verfügung stand.
                  Seine Argumentation beim 10%-igen Entschädigungssatz war schlicht und einfach: Versprochen ist versprochen (=Katalog!).
                   
                  Gruß gcmv

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                  • gabriela_maierG Offline
                    gabriela_maierG Offline
                    gabriela_maier
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Diesem Richter muss wohl mal ein RV selbst auf die Füsse getreten haben. Seiner Argumentation -er ist ja frei in seiner Entscheidung- würden nicht sehr viele Amtskollegen zustimmen. Sie reden dann gerne von Verhältnismässigkeit, also das der Mangel eher nicht gravierend war.

                    Gruss Gabriela

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