Reiserücktrittsversicherung
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Hallo,
ich möchte einmal meine Mutter mit in den Urlaub nehmen. Da sie nicht mehr die Jüngste ist (Ende 70), hat sie allerlei Bedenken, dass die Reiserücktrittsversicherung nur bei "Krankheiten, die unmittelbar zum Tod führen" nicht im Falle eines Falles zahlt. Ich möchte meine Mutter beruhigen und ihr Erfahrungen weiterleiten, so kann ich meine Mutter hoffentlich am besten beruhigen. Sie denkt, sie müsse notfalls auch mit einem gebrochenen Bein fliegen.
Hat hier jemand Erfahrungen (versicherungstechnisch)? Vielen Dank! -
Als Gründe für einen Rücktritt von einer Reisewerden von den Versicherungsunternehmen anerkannt:
- Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson aufgrundvon Naturgewalten (z.B. Feuer, Überschwemmung) oder strafbaren Handlungen(z.B. Einbruch, Diebstahl oder Raub),
- Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit einer versicherten Person odereiner Risikoperson,
- Tod,
- unerwartete schwere Erkrankung,
- Unfall,
- Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisendenRisikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung desArbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.habt ihr noch nie eine solche Versicherung abgeschlossen und die Vertragsbedingungen gelesen?
Deine Mutter und Du
brauchen keine Angst haben, niemand muss mit Gipsbein o.ä. eine Reise antreten, dafür gibt es doch diese Versicherung.
Sabine
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Lies Dir die Bedingungen der Versicherer durch, die meisten Versicherer leisten bei der Reiserücktrittskosten-Versicherungsschutz nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Oder gegen erheblichen Zuschlag.
Im fortgeschrittenen (nun ja: in jedem!) Alter kommt nicht nur die RRV in Betracht, besonders wichtig ist die Auslandsreise-Krankenversicherung: ein Bein kann man sich auch im Ausland brechen (um bei Deinem Beispiel zu bleiben). Auch hier gelten i.d.R. Altersgrenzen bzw. etwas höhere Beiträge ab einem bestimmten Alter.
Die Altersgrenzen für beide Sparten liegen meist bei 75 oder 79 Jahren.
Wichtig ist Ahoteps Erwähnung "unerwartete schwere Erkrankung", ein Schnupfen gehört nicht dazu. I.d.R. genügt es, dem Versicherer ein Attest vorzulegen, das Reiseunfähigkeit bescheinigt. Dazu dürfte auch das gebrochene Bein ausreichen, denn Fluggesellschaften nehmen solche Patienten nur ungern mit, es besteht Thrombose-Gefahr, wenn Gliedmaßen nicht bewegt werden können.
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Wie verhält es sich, wenn z.B. zwei Kumpels zusammen verreisen, und nur einer der beiden ist Reiseunfähig? Muß der andere dann alleine fliegen oder zahlt die RRV auch die Stornokosten des "gesunden" Teilnehmers?
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@ Pericoloso,
meines Wissens nach besteht Storno-Recht für beide, wenn ihr ein DZ gebucht habt, weil der ansonsten Einzelreisende unter Umständen noch drauf zahlen muß.
Wie es sich aber im konkreten Fall genau verhält hängt auch immer von der jeweiligen Versicherung und den damit abgeschlossenen Klauseln ab.
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Da ein Admin meinen erstellten Beitrag gelöscht hat versuche ich es hier nochmals:
Grüße euch, ich habe eine für mich leider nicht so schöne Frage.
Zum Sachverhalt:
Wir haben letzte Woche eine fast dreiwöchige Reise gebucht, es ist allerdings noch nichts unterschrieben bzw. bezahlt.
Nun ist es so, dass eine sehr nahestehende ältere Verwandte (nicht ersten oder zweiten Grades) im Krankenhaus liegt und es noch keine genaue Diagnose dazu gibt.
Die Reise soll Ende Februar bis Mitte März gehen, jetzt würde ich gern wissen, ob es eine Möglichkeit gibt mich abzusichern, wenn kurzfristig oder dann im Urlaub etwas schlimmes mit dieser Person passiert.
Bei vielen Reisrücktrittsversicherungen hab ich gelesen das der Schutz nur für direkte Verwandte (Eltern, Geschwister, Frau) gilt.Hat soetwas schonmal jemand gehabt oder gibt es speziell hierzu Tipps oder Erfahrungen.
Vielen Dank !
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Stephan_Knopf wrote:
Da ein Admin meinen erstellten Beitrag gelöscht hat versuche ich es hier nochmals:wer suchet, der findet. Hier Dein erster Beitrag.
Und da wurde Dir Deine Frage auch schon beantwortet. -
curiosus wrote:
...Dein Beitrag wurde nicht gelöscht!
Was soll das, ist es für Dich so schwer einen bestehenden Thread zu nutzen? 
Sorry, stimmt natürlich. Der Beitrag wurde nicht gelöscht sondern nur geschlossen!
Wenn nochmal jemand einen konstruktiven Vorschlag hat und mich nicht nur darauf hinweißen möchte, dass es schon zwei Antworten gab kann ja gern nochmal schreiben.
Möchte nochmal betonen, dass ich nichts illegales (Versicherungsbetrug o.ä.) vorhab, die Buchung war erst letzte Woche und mann kann ja bis zu 2 Wochen nach Buchung eine RRV abschließen.Weiss halt nicht ob es etwas gibt was alles ausschließt, also auch wenn es einen weiter entfernten Verwandten trifft.
DANKE ! -
...in Deinem Fall sprechen 2 Punkte gegen eine RRKV, denn zum einen leistet der Versicherer nach den allgemeinen Bedingungen der Reiserücktrittsversicherungen (ABRV) bei Nichtantritts einer Reise nur dann Entschädigung, wenn durch eine unerwartete, schwere Erkrankung oder Tod des Versicherten selbst oder eines nahen Angehörigen die Reise nicht angetreten wird. Zum anderen spricht die Definition der "nahen Angehörigen" (§ 1 II ABRV) dagegen. Denn selbst die o.g. Gründe bei verschwägerten Personen sind aus Sicht des Versicherers keine Grundlage von der Reise kostenfrei zurückzutreten, lediglich Verwandte ersten Grades, Schwiegereltern und Lebenspartner werden der Personengruppe der "nahen Angehörigen" noch zugeordnet.
Da also Deine ältere Verwandte bereits jetzt in medizinischer Behandlung sich befindet, zudem auch nicht im ersten Grade mit Dir verwandt ist, wird keine RRKV im - hoffentlich nicht eintretenden - Ernstfall die Stornokosten für eine abgesagte Reise tragen...

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Zudem, eine bereits gebuchte Reise, auch ohne Unterschrift und unbezahlt, gilt als rechtlich verbindlich. Seit einiger Zeit können Reiserücktrittskostenversicherungen bei einigen Anbietern problemlos bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Die 14-Tage-Frist ist also nicht mehr so wichtig.
Dies nur am Rande, eher für andere User wichtig. Für Dich trifft es vermutlich nicht zu.
Gruß privacy
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curiosus wrote:
...in Deinem Fall sprechen 2 Punkte gegen eine RRKV, denn zum einen leistet der Versicherer nach den allgemeinen Bedingungen der Reiserücktrittsversicherungen (ABRV) bei Nichtantritts einer Reise nur dann Entschädigung, wenn durch eine unerwartete, schwere Erkrankung oder Tod des Versicherten selbst oder eines nahen Angehörigen die Reise nicht angetreten wird. Zum anderen spricht die Definition der "nahen Angehörigen" (§ 1 II ABRV) dagegen. Denn selbst die o.g. Gründe bei verschwägerten Personen sind aus Sicht des Versicherers keine Grundlage von der Reise kostenfrei zurückzutreten, lediglich Verwandte ersten Grades, Schwiegereltern und Lebenspartner werden der Personengruppe der "nahen Angehörigen" noch zugeordnet.Da also Deine ältere Verwandte bereits jetzt in medizinischer Behandlung sich befindet, zudem auch nicht im ersten Grade mit Dir verwandt ist, wird keine RRKV im - hoffentlich nicht eintretenden - Ernstfall die Stornokosten für eine abgesagte Reise tragen...

Vielen Dank für die sehr ausführliche Erklärung, soetwas hatte ich hier auch erwartet.
Also schließe ich die Variante mit der RRV aus.
Jetzt kann ich nur nochmal im Reisebüro anrufen und fragen ob es möglich ist, dass ich das Geld zwar überweise aber es bei denen nur "Parke" und die Reise evtl. später antreten kann.
Evtl. geht das ja irgendwie auf Kulanz.Hast du (curi
) soetwas schonmal gehört? -
...ob so etwas möglich ist, kann Dir nur Dein RB beantworten. Normalerweise buchst Du ja über ein RB bei einem Veranstalter, allzu einfach wird eine Umbuchung daher nicht sein und wenn, dann nur beim gleichen Veranstalter.
Vielleicht wäre es dann eher sinnvoller eine LM-Reise zu buchen wenn ihr abschätzen könnt, wie es gesundheitlich um die Verwandte steht und ihr eine Prognose vom behandelnden Arzt habt...
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Hallo,
ich hab da auch noch mal eine Frage an euch bez. Reiserücktrittsversicherung:
Wir wollen am 27.03. nach NY fliegen, nun hatte meine Mutter gestern einen Unfall und sich ziemlich kompliziert den Fuß gebrochen. Sie muß operiert werden und wird lt. Arzt vorauss. 7 Wochen ausfallen
Bis zum Reiseantritt sind es nur noch 7 Wochen..Wir wollen die Reise allerdings noch nicht stornieren, da es bei einem guten Heilungsverlauf auch schneller gehen kann mit der Genesung.
Muß man trotzdem dem Reiserücktrittsversicherer umgehend Bescheid geben?
Danke für eure Antworten!
LG Nicole -
Ein Beispiel aus den Versicherungsbedingungen der ERV:
Artikel 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
- Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den Schaden der ERV unverzüglich anzuzeigen;
c) ...
§ 2 Stornierung der Reise
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Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) ...
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist. -
Versicherte Ereignisse sind
a) ...
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) ...
e) ... -
Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) ...
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
- Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
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- Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zukürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.
Nun entscheide selber, ob Du die Versicherung benachrichtigst...
- Die versicherte Person ist verpflichtet,