Thema: 17549
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Hallo zusammen,
soeben fischte ich aus unserem Briefkasten eine Nachforderung unseres Reiseanbieters für Kerosinzuschlag (das übliche bla bla halt) in Höhe von 110 Euro PRO Person!! Ist das zu fassen und noch normal? Ihr könnt Euch nicht vorstellen, wie sauer wir darüber sind. Wenn uns das bereits bei Buchung der Reise bekannt gewesene wäre, hätte man es sich immer noch überlegen können, ob man die Reise bucht oder nicht. Bei uns geht es am 25.11. los auf eine Kreuzfahrt nach San Juan und dann für 2 Wochen auf die "Constellation". Also ich finde es eine bodenlose Frechheit, jetzt so kurz vor Reiseantritt noch mit so etwas anzukommen. Uns kommt es fast so vor, als wenn die "auf den letzten Drücker" gewartet haben, um dann noch den Leuten noch mehr Geld aus der Tasche zu ziehen. Nur leider werden wir wohl nichts dagen machen können ... :-((( Mich würde interessieren, ob so etwas jemandem von Euch auch schon untergekommen ist.
Viele Grüße
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Hallo,
habt ihr die Reise denn schon komplett bezahlt ??
Soweit ich weiß dürfen solche Nachzahlungen nämlich nur dann erhoben werden wenn die Reise noch nicht komplett gezahlt und die Flugtickets noch nicht ausgestellt wurden.
Im weiteren würd ich an eurer Stelle mal bei der Fluggesellschaft anrufen ob die den Zuschlag wirklich um 110 € angehoben haben, denn das klingt schon ziemlich viel.Gruß
Heiko
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Kerosin- oder sonstige Zuschläge dürfen im Nachhinein gar nicht verrechnet werden. Zulässig wäre dies nur im Moment der Buchung. Das heißt, wenn man bei Buchung erfährt, dass der Veranstalter einen Zuschlag zum Katalogpreis verlangt, dann wäre es zulässig.
Die Gerichte haben vor einigen Jahren eindeutig festgestellt, dass die Änderungsklausel der Veranstalter ungültig ist. Denn der Kunde muss nachvollziehbar erkennen können, von welchem Betrag sich die Erhöhung wie berechnet. Das geht aber bei den Pauschalreisen ja gar nicht, also ungültig.
Es häng somit nicht von der Bezahlung ab, sondern vom Buchungsabschluss.
Gruß
Peter -
Hallo Katharina,
ich weiß nicht bei welchem Reiseveranstalter du gebucht hast. Hier aber einfach mal auszugsweise aus den AGB´s der TUI-Deutschland:
Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
6.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.3.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
6.3.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
6.3.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
6.3.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.LG
Stoppelhopser -
Hallo Katharina, mir ist dies vor 4 Jahren schon einmal mit der TUI passiert. Deine "Große" Erhöhung kommt wahrscheinlich dadurch, da Du ja Schiff und Flieger benutzt. Ich habe damals ein Schreiben an die TUI geschickt, daß ich den Kerosinzuschlag nur unter Vorbehalt bezahle. Sie können Dir die Reise nämlich auch verweigern, wenn Du nicht bezahlst. Voriges Jahr hat der BGH entschieden, daß der Zuschlag damals nicht rechtens war und ich konnte mein Geld wieder einfordern. Dies geht aber nur, wenn Du "unter Vorbehalt" bezahlst. Kann Dir aber nicht sagen, ob auch diesmal der BGH mit von der Partie ist, d.h. irgend jemand muß diesen Zuschlag einklagen. Wenn nicht, hast Du allerdings das Nachsehen, ich hatte eben Glück. Hebe also für alle Fälle das Schreiben mit der Nachforderung des Zuschlages auf!! Du mußt Dich aber selbst kümmern, ob geklagt wird und der Ausgang und dann auch selbst einfordern. Keiner teilt Dir dies mit, besonders nicht der Reiseveranstalter.
Viele Grüße
Marion
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Hallo,
ich würde dem Veranstalter diese Summe unter Vorbehalt zur Verfügung stellen und gleichzeitig einen Rechtsanwalt mit dem Überprüfen dieser Forderung beauftragen. Eine gute Rechtschutz deckt diesen Bereich ab.
Damit wäre gewährleistet, daß der Anwalt auch während dem Urlaub schon etwas unternehmen kann.
Auch würde ich den entsprechenden Fachanwalt für Reiserecht auf dieses Urteil vom BGH hinweisen. Somit kann er in Ruhe die Unterlagen prüfen und entsprechende Schritte einleiten.
Solltet Ihr Recht bekommen, wird es für den Reiseveranstalter in der Regel um einiges teuer. Er muß die 110 Lappen pro Nase zurück zahlen und die Anwaltskosten übernehmen.
Was hat er dann noch verdient an dieser Reise?
Antwort: Nicht mehr viel.
Ich habe auch für uns bei Unserem Veranstalter (Alltours) gefragt wie es sich mit diesem Zuschlag verhält.
Als Antwart kam ganz deutlich: Wir können vom Kunden nur den Kerosinzuschlag verlangen, der zum Zeitpunkt der Buchung gültig ist. Nachforderungen sind ausgeschlossen, außer der Kunde bucht nach 4 Monaten um, dann gilt wieder der aktuelle Zuschlag.
Dies war der O-Ton der Alttourszentrale.
Gruß
Karl-Heinz -
"kationholiday" wrote:
Hallo zusammen,ich habe mir gerade die AGBs noch einmal durchgelsen. Dort steht auch, das sie bis 3 Wochen vor Reiseantritt dazu berechtigt sind. Na toll! Aber trotzdem finde ich 110 Euro/Person echt happig ...
LG
Katharina
nein, nein und nochmals nein: Ein Reiseveranstalter darf nur dann Gebühren, Abgaben oder Erhöhungen nach Buchungsabschluss, wenn
a) diese mit dem Kunden ausgehandelt wurden
b) diese zum Zeitpunkt der Buchung weder vorhersehbar noch bekannt waren
c) wenn er dem Kunden eine nachvollziehbare Kalkulation offenlegt, auf deren Grundlage er erhöhen willAlles andere und das trifft bei derartigen "Kerosinzuschlägen" zu, muss der Veranstalter selbst schlucken!!!!
Man braucht auch nicht unter Vorbehalt zahlen.
Der Veranstalter darf auch nicht die Herausgabe der Reiseunterlagen verweigern!!!!So, und nicht anderes schaut es rechtlich in Deutschland und in Österreich aus.
Gruß
Peter -
"holzwurm" wrote:
Auch würde ich den entsprechenden Fachanwalt für Reiserecht auf dieses Urteil vom BGH hinweisen. Somit kann er in Ruhe die Unterlagen prüfen und entsprechende Schritte einleiten.Hallo,
einen "Fachanwalt für Reiserecht" gibt es meines Wissens in Deutschland nicht.
Aber es gibt natürlich Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht.
Hilfreich bei der Suche nach Anwälten kann die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins sein:
http://www.anwaltauskunft.deSchöne Grüße
Cornelia -
Also man muss im vorliegenden Fall unterscheiden ob es sich um eine Pauschalreise handelt oder nur um eine Flugreise.
Bei einer Flugreise (nur Flugticket gebucht) kann die Fluggesellschaft einen Kerosinzuschlag verlangen, wenn das Ticket von denen noch nicht ausgestellt ist ansonsten kann und wird er dies auch nicht tun.
Bei Pauschalreisen kann man dies natürlich nicht nachprüfen. Hier kann der Veranstalter unabhängig ob gezahlt worden ist oder noch nicht eine Erhöhung des Carriers an die Kunden 1 - 1 weitergeben. Aber er muss den Grund und die Kalkulation halt offenlegen. Ein formlosen Schreiben wo dies fordert wird zwar meistens rechtens sein aber trotzdem würde ich nachhaken. Diese Erhöhung ist unter den besagten Umständen auch noch NACH Buchungsabschluss möglich, weil der Kerosinzuschlag für den Veranstalter nich vorhersehbar war.
In jedem Fall egal welcher bleibt dem Kunden aber bei einem nachträglichen geforderten Kerosinzuschlag ein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist, sodass er im schlimmsten Fall aus dem Vertrag rauskommt. Dies gilt nicht bei unwesentlichen Erhöhungen!
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Nein, nein und nochmals nein was den Pauschalreisenteil angeht.
Das Urteil in Deutschland war hier ganz eindeutig und klar:
Kerosinzuschläge können nur unter Offenlegung einer für den Kunden nachvollziehbaren Kalkulation weiterverrechnet werden. Auch wenn sie unvorhersehbar waren.
Unvorhersehbar und nachvollziehbar sind:
-- Änderung eines Mehrwertsteuersatzes bei Hotelleistungen
-- Einführung einer mit einem Wert angegebenen Gebühr, beispielsweise einer "Touristensteuer".aber nicht nachvollziehbar sind beispielsweise € 10.-- Kerosinzuschlag. Von welcher Basis aus wird dieser Zuschlag errechnet? Stünde im Katalog: der Pauschalpreis setzt sich zusammen aus:
15 Prozent Flugkosten davon sind 30 Prozent Treibstoffkosten
05 Prozent Steuern und Abgaben an staatliche Behörden
65 Prozent Hotelkosten
15 Prozent Veranstalterverwaltungskosten
der Kerosinpreis im August 2004: € ...und dann schreibt der VA weiter:
... der Kerosinpreis war zum Zeitpunkt der Planung im August 2004 beim Preis von € ... und heute im Oktober 2005 bei € ... das ergibt eine Erhöhung von X %. Somit erhöhen wir den Anteil der Treibstoffkosten um X % - so wäre dies wahrscheinlich eine zulässig Art.Aber welcher Veranstalter gliedert denn so in seinem Katalog auf?
Aus diesem Grunde sind sämtliche Kerosionzuschläge nach Buchung nicht zulässig. Punkt. Da gibt es keine Interpretationen und Ansätze. Das ist eindeutig ausjudiziert worden und hält wasserfest!
Gruß
Peter -
Ich bin mit Pauschalreisen nicht so vertraut, würde aber auf jeden Fall nochma nachhaken, so wie Heiko Müller u.a. rät.
Ich hatte Anfang des Jahres bei Traveloverland ein Ticket nach Bischkek gebucht (nur Ticket) und wollte dann aufgrund politischer Unruhen umbuchen.
Man sagte mir, dass der Ticketpreis (über 500 Eu soweit ich mich erinnere) nicht erstattungsfähig sei, also alles verloren!!!
Rief dann bei Turkish Airlines an, die anstandslos umgebucht hatten, wobei ich für die Umbuchung nach Tehran statt Bischkek nur 50 Eu zahlen mußte.Das hat jetzt zwar nichts mit Kerosinzuschlag zu tun, aber ein Anruf bei der Airline oder ein Blick in deren Homepage könnte hilfreich sein.