Ferienhaus komplett bezahlen bei Storno?
-
Ich stelle Euch mal eben den Link ein (sollte das nicht erlaubt sein, dann bitte löschen), dann könnt Ihr mal schauen. Zusätzlcih steht bei mir auf dem schriftlichen Vertrag dass man auch bar bei Ankunft den Rest bezahlen kann. Auf der Seite steht nur Überweisung.
http://www.sea-n-dogs.net/konditionen.htm -
grischtu wrote:
@Lexilexi: Die Berechung stützt sich auf die Rechtsprechung zu Pauschalflugreisen. Diese kann sich aber wie ich gesagt habe jederzeit und in anderen Fällen ändern!
@Dylan: Diese Tabelle nützt nur dann etwas, wenn Friesenfan mit diesem Anbieter einen Vertrag abgeschlossen hätte.Wenn nix im Vertrag steht, dann kommt in Frankreich - wie im übrigen auch in der Schweiz das Gesetzbuch über Verträge zum Zug. Da steht auch in Frankreich (übersetzung), dass bei einem Storno einer Vermietung die vollen Kosten geschuldet sind, wenn der Vermieter keine neuen Gäste findet. Der Vermieter muss aber auch von sich aus aktiv werden um diese zu finden.
Darum steht die Wohnung wahrscheinlich auch wieder als verfügbar im Internet.
Gruss Markus -
Richtig mawota. Der Vertrag ueber die Anmietung einer Fewo ist naemlich nur dann ein Reisevertrag, wenn ein RV die Vermietung in Eigenverantwortung vornimmt.
Ist ein Vermittler zwischengeschaltet, der im Namen und auf Rechnung des Vermieters handelt, dieser also kein RV im Sinne der Gesetzgebung ist, dann gilt Mietrecht. Und das duerfte hier der Fall sein.
Der Mieter schuldet also dem Vermieter den vereinbarten Mietpreis. Wenn Nebenkosten im Mietpreis enthalten sind, wie Strom, Wasser, Reinigung und Bettwaesche, dann muss der Vermieter im deutschen Recht diese eingesparten Aufwendungen bei der Berechnung der Ruecktrittsgebuehren beruecksichtigen. Darum hat sich in Deutschland in vergleichbaren Faellen durchgesetzt, dass die Vermieter 80 % des vereinbarten Mietpreises bei einem Storno als Entschaedigung verlangen und das auch problemlos vor Gericht zugesprochen bekommen.
Vermietet der Vermieter das Objekt weiter, dann darf er fuer den Zeitraum der Weitervermietung keine Ruecktrittsgebuehren verlangen, wohl aber eine Bearbeitungsgebuehr. Das weitervermietet wurde muss der Mieter dem Vermieter aber beweisen, und dass ist naturgemaess schwierig.
Also bedarf es auch keiner AGB, denn hier wird ganz einfach die bestehende Regelung der Gesetzgebung angewandt. Ich gehe davon aus, dass die Gesetzgebung in Frankreich von der Deutschen nicht wesentlich abweicht, denn wenn irgendwo in der EU Harmonisierung in der Gesetzgebung besteht, dann ganz sicherlich zwischen Deutschland und Frankreich.
Viele Gruesse
bernardo2001 -
Herzlichen Dank für Eure Beiträge und Infos.
Hier gilt tatsäclich das Mietrecht - hat also mit Reiserecht nichts zu tun. Heisst für uns wir müssen alles bezahlen.
Glücklicherweise haben wir ganz spontan noch jemanden gefunden der statt unsereiner reist, zum Freundschaftspreis. Also hält sich unser Verlust in Grenzen.
Euch allen trotzdem herzlichen Dank, ihr habt toll weitergeholfen!!!
Viele Grüße
Ff