Verhalten von FTI nach Flugstopp
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Liebe Gabriela,
ich schätze deinen Einsatz für den Verbraucher sehr (ehrlich gemeint), aber mit diesem Argument kommst du nicht durch. Was wir brauchen sind Rechtsgrundlagen und bisher hast du keine genannt. Also bitte klär mich auf, wie du zu der Einschätzung kommst, jeder müsse die Hälfte zahlen, also analog zu § 651j II 2 BGB.
Ich will nicht abstreiten, dass ein gericht möglicherweise so urteilt wie du vorrechnest, es sind meiner Meinung nach aber auch ganz andere Szenarien denkbar. Aber das gehört nicht hierher. Nochmals die Bitte um eine saubere rechtliche Begründung. -
Lest Euch bitte den §651j Abs 1 und 2 bitte genau durch.
Der Absatz 1 sagt, daß ein Reiseveranstalter bei höherer Gewalt kündigen "Kann".
Hat er gekündigt, dann tritt Absatz 2 (kostenteilung) in kraft.
Also nochmal, hat der RV den Vertrag nicht gekündigt, kann er die Mehrkosten auch nicht in Rechnung stellen. -
Das wäre aber doch noch zu klären, denn deine Schlußfolgerung stimmt nicht ganz. G_M meint ja, die 50/50 Regelung fände auch hier Anwendung, eine rechtliche Begründung steht noch aus. Ich meine jetzt mal garnichts, weil ich zu faul zum denken bin.
Fakt ist:
Wenn der Vertrag nicht gekündigt wurde kann aus 651j keine Forderung hergeleitet werden, was nicht zwangsläufig bedeuten muß, dass es nicht andere Grundlagen geben kann. -
Bitte nennt die anderen Grundlagen, Gesetze oder Ausführungsbestimmungen. Einfach nur zu sagen, da könnte es aber noch etwas geben, ist Nebelkerzen werfen.
Ich bin mir sehr sicher, daß der §651j für den Fall der höheren Gewalt aussagekräftig ist. Er beinhalt ja auch ausdrücklich das Wort "höhere Gewalt". -
So langsam drehen wir uns hier im Kreis. Natürlich ist der 651j BGB einschlägig für Kündigung bei höherer Gewalt(steht ja auch groß drüber). Und wenn es keine Kündigung gab, kann daraus auch keine Forderung entstehen. Aber wie schon gesagt, Anspruchsgrundlagen können auch woanders herrühren und ich warte noch auf G_M´s Argumente.
In deinem Fall geht es aber doch um etwas anderes, wenn ich das beim Querlesen richtig gesehen habe, nämlich um die Frage, liegt überhaupt eine Kündigung vor. -
Geschäftsführung ohne Auftrag
Aber wie schon gesagt, ich habe mich in dein Problem nicht näher eingelesen und kann deshalb nicht viel dazu sagen. Aber glaube mir, Juristen finden zunächst immer etwas, das Konstrukt kann nicht abwegig genung sein. -
sorry, aber ich habe auch noch andere Interessen und hänge nicht wie andere den ganzen Tag und die halbe Nacht vor meinem laptop.
Basis ist die Fluggastrechte-Verordnung der EU Nr. 261/2004 und zusätzlich das BGB §§ 651a ff.
"Wird der Rückflug wg. der Vulkanasche annulliert k ö n n e n sowohl der RV wie auch der Kunde den Reisevertrag wg. höherer Gewalt kündigen. Der RV bleibt aber verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird der vom RV organisierte Rückflug teurer als der ursprüngliche Flug müssen sich RV und Kunde die Mehrkosten teilen."
Daraus geht klar hervor: die Rückbeförderungspflicht des RV ist völlig unabhängig von einer Kündigung des Reisevertrages, egal, wer gekündigt hat.
Was die RV stört ist der fact, dazu aber die Karten auf den Tisch zu legen. Und wer ein bischen darüber nachdenkt wird anerkennen müssen, das diese Regelung gerecht ist, denn weder RV noch Kunde können etwas für die hier eingetretenen Umstände der höheren Gewalt.
Gruss Gabriela
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Hi,
irgendwie habe ich dich innerlich stets verteidigt. Aber was du jetzt schreibst, läßt auch mich etwas zweiflen. WO im Gesetz oder in der Fluggastrechte-Verordnung der EU Nr. 261/2004 steht das, was du als Zitat in "" bringst? Ist bei höherer Gewalt die 261/04 überhaupt anwendbar?
Im übrigen schreibst du wirklich alles kreuz und quer durcheinander, bist nicht in der Lage, ordentlich zu subsumieren und gibst Ratschläge, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren. Möglicherweise urteilt ein Gericht so, wie du es gerne hättest, aber stehen tut das noch nirgendwo. Ausgenommen 50/50 im fall des 661j II 2 BGB.
Das klingt jetzt alles ein wenig hart, was auch daher rührt, dass ich dich während meiner "Auszeit" innerlich immer verteidigt habe, als man auf dich losging, jetzt aber das gefühl habe, beui dir wird immer mehr der Wunsch zum Vater des Gedanken.P.S. Die Seite des Bundesministeriums der Justiz kenne ich, bezeichnenderweise gibt man dort aber auch keine Rechtsgrundlagen an. Vielleicht hat da ein eifriger Referendar schnell etwas geschrieben und vergessen, nochmals im Gesetz nachzulesen oder in seinen Palandt zu schauen.
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Na, zuerst mal danke für die "innere Verteidigung" meiner Positionen. Aber ich kann mich schon ganz gut selbst verteidigen.
Zum Thema:
die Quelle ist der Newsletter der Presse- und Öffentlichkeitsstelle des Bundesjustziministerium vom 21.04.2010 zum Thema Flugasche.
Darin kann man den von mir zitierten Absatz ( w.o. ) wortgetreu nachlesen. Ich muss gestehen, ich habe nach diesem Absatz eingehalten, weil er mir logisch, konsequent und gerecht erschien.
Bei meiner Nachkontrolle -wg. dir- und vollständiger Nachlese muss ich zugeben, das es später einen Absatz gibt, wonach -wenn der RV nicht kündigt- er in der Pflicht zur Vertragseinhaltung des ursprünglichen Reisevertrages bleibt, auch wenn sich herausstellt, das die Kosten eines anderen Rückfluges teurer sind. Bleibt in seinem Risiko.
Ich bleibe aber bei meiner Meinung, das sich die beiden Absätze widersprechen. Sie widersprechen auch meinem Gerechtigkeitsempfinden, weil dadurch die Lasten einer aussergewöhnlichen Situation einseitig verteilt werden. Ich bin -man weiss das- kein Freund der AGB der RV, aber warum hier eine Formalie ( sprich eine Kündigung erst erforderlich sein sollte ) kann sich mir nicht erschliessen.
Doch formal korrekt: ohne Kündigung des Reisevertrages durch den RV sind keine höheren Kosten für den Rückflug dem Reisenden anzulasten.Ich wäre aber gespannt auf ein echtes Verfahren in der Sache.
Gruss Gabriela
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Ich bin auch ein stiller "Bewunderer" von Gabi. Sie hat immerhin auch die Größe, ein Missverständnis zuzugeben. Da gibt es in diesem Thread ganz andere Gestalten...
Zum eigentlichen Thema: das haben wir im Sommer doch nun wirklich bis zum Exzess besprochen und beschrieben. Ohne Kündigung des RV gibt es schlicht keine Zahlungsansprüche gegen den Reisenden, weder so, noch so, oder so und schopn gar nicht aus GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag)!
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@Gabi
So gefälltst du mir schon wieder besser. Der newslettertext ist ja identisch mit der homepage des Ministeriums. Im übrigen hält sich mein Mitleid mit dem RV in Grenzen, denn wenn er nicht kündigt (im Fall der höheren Gewalt) darf man ruhig davon ausgehen, dass er seine Kunden nicht im Regen stehen lassen will, bzw. seine Kalkulation nicht offen legen möchte. Ich bin ja auch der Meinung, ohne Kündigung kein Geld, aber vielleicht kommt da noch eine Überraschung. -
Hallo, an die Betroffenen. Ich bin zur Zeit in derTürkei, Gibt e in der Sache etwas
Neues zu berichten?
Ein mir befreundeter Reiseleiter sagte mir, daß DERTOUR ihre Verträge gekündigt hätte, durch Aushang. Ihm sei aber auch bekannt, daß fti nicht gekündigt hat.
Er war deshalb über die Nachforderungen sehr 0berrascht. Es wird also in der Branche über das Verhalten von fti gesprochen und es wird sich auch über das stümperhafte Verhalten lustig gemacht. Er bestätigte mir, daß nur TUI und FTI nicht vor Ort gekündigt hätten. -
und wo genau wird sich "über das Verhalten des Veranstalters lustig gemacht?"
Würd mich mal interessieren...
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Wer sagt denn dass Dein Beitrag unerwünscht ist?
Nur kann man die Aussage eines Reiseleiters doch nicht als" Gespräch in der Branche" interpretieren.
Darum gings. Wünsch Dir einen schönen Aufenthalt in der Türkei!
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Dann war es die Aussage eines Einzelnen, der in der Touristikbranche tätig ist.
Die Touristikindustrie ist natürlich integer und rechtskonform. Es gibt keine Gerichtsverfahren, wo die Reiseveranstalter verlieren und der Reisekunde sein Recht bekommt. Ich habe vergessen, daß in der Reiseindustrie heile Welt ist. Sorry.