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Flug überbucht/ kein Alternativflug/ Entschädigung

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
24 Beiträge 9 Kommentatoren 11.6k Aufrufe
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  • GotojojoG Offline
    GotojojoG Offline
    Gotojojo
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo zusammen,
     
    mein Vater hat am 8. Juni bei dem vermeintlich renommiertesten deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise auf die Kanaren mit Flug ab Düsseldorf gebucht. Einen Tag vor der Reise erhält er über das Reisebüro die Nachricht, dass der Flug überbucht sei. Ein Alternativflug ab Düsseldorf sei nicht vorhanden. Das Angebot an meinen 80-jährigen Vater ab Hannover zu fliegen, mußte nicht akzeptiert werden und wurde von ihm abgelehnt.  Die Reise wurde nun, 1 Tag vor Start,  kostenlos storniert.
     
    Auch wenn ich dies für das mindeste halte, frage ich mich, ob hier der Reiseveranstalter nicht noch zusätzlich eine Entschädigung zahlen muss. Schließlich hatte sich mein Vater schon monatelang auf den Urlaub gefreut und rechtzeitig gebucht.
     
    Hat hierzu jemand Erfahrungen? Hat das Aussicht auf Erfolg?
    Wie kann so etwas überhaupt passieren?
     
    Lieben Dank für Eure Hilfe!!
     
    Gotojojo

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    • mosaikM Offline
      mosaikM Offline
      mosaik
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Wenn ein Pauschalreiseveranstalter eine Reise verspricht, sie aber aus welchen Gründen auch immer, nicht erbringen kann, wird er Schadenersatz pflichtig. Er kann nicht einseitig seine Leistung einfach ändern (nicht erbringen).

      Jedoch bin ich im Moment etwas überfragt, in welcher Höhe man einen solchen veranschlagen kann. Vor etlichen Jahren las ich einmal, dass der Konsument Schadenersatz in jener Höhe verlangen kann, wie er zum selben Zeitpunkt Stornogebühren hätte zahlen müssen, wenn er abgesagt (storniert) hätte. Aber ob dies noch heute aktuell ist, kann ich eben nicht sagen.

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      • gabriela_maierG Offline
        gabriela_maierG Offline
        gabriela_maier
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Wer den RV verklagt, wenn dieser den Vertrag bricht, erhält von den Gerichten pauschal ca. 50% des Reisepreises als Schdensersatz. Wenn wie in diessem Fall die Nachricht erst 1 Tag vorher eintrifft dürften zusätzlich auch noch 15% fällig sein ( für die nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgte Information ).

        Gruss Gabriela

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        • privacyP Offline
          privacyP Offline
          privacy
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hier ergibt sich ja vermutlich auch der direkte Anspruch gegen die Fluggesellschaft nach der EU-Flugrechteverordnung, falls die Überbuchung der Maschine tatsächlich vorlag. Euro 400 pro Person bei der geschilderten Entfernung.

          Gruß privacy

          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
          Bertrand Russell (1872-1970)

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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Doch aufpassen: Forderungen aus dem Titel der Fluggastverordnung (Entschädigungszahlung) müssen bei der Fluggesellschaft angemeldet werden, Forderungen aus dem Reisevertrag (Schadernsatz) beim Reiseveranstalter!

            Pech für den, der beides beim Reiseveranstalter fordert, Fristen versäumt und letztendlich leer aus (so geschehen vor einem oder zwei Jahren in Deutschland: der Anwalt wusste dies nicht...).

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • gabriela_maierG Offline
              gabriela_maierG Offline
              gabriela_maier
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Deswegen würde ich in einem Fall wie diesem mich immer nur an den RV halten. Zumal Gerichte bei (berechtigten ) Ansprüchen in der gleichen Sache aber an unterschiedliche Vertragspartner Schadensersatz ganz gern verrechnen, damit Ersatz nicht doppelt gewährt wird.

              Gruss Gabriela

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • privacyP Offline
                privacyP Offline
                privacy
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Mit Verlaub, das sehe ich etwas anders. Was spricht gegen 2 Eisen im Feuer ? Verrechnen kann man notfalls natürlich. Aber vielleicht kann nur 1 der Forderungen durchgesetzt werden. Hinterher ist man natürlich schlauer.

                Jedenfalls verjähren Ansprüche aus der EU-Verordnung erst nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Im Gegensatz zur 4-Wochen-Frist bei der Pauschalreise.

                Gruß privacy

                Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                Bertrand Russell (1872-1970)

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                • mosaikM Offline
                  mosaikM Offline
                  mosaik
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  gabriela_maier wrote:
                  Deswegen würde ich in einem Fall wie diesem mich immer nur an den RV halten.

                  Genau eben in diesem Fall nicht, meint nochmals auf vorheriges Posting hinweisend
                  Peter

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                  • mosaikM Offline
                    mosaikM Offline
                    mosaik
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    privacy wrote:
                    Jedenfalls verjähren Ansprüche aus der EU-Verordnung erst nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Im Gegensatz zur 4-Wochen-Frist bei der Pauschalreise.

                    Zitat "
                    Ob dies auch bei Annullierung eines Flugs im Rahmen einer Pauschalreise gilt oder ob sich dann die zeitlichen Grenzen aus §651g Abs. 2 BGB ergeben (so A. Staudinger/ Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Weise/ Schubert, TranspR 2006, 340, 344), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
                    Zitatende

                    Quelle: 
                    http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Ausschlussfrist-Monatsfrist-Reiserecht-europaeisches-Flugrecht-Fluggastrechte-Fluggastansprueche.html
                     
                    Meines Wissens gilt nämlich bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen jene ein-Monate-Frist wie für Gewährleistungsmängel (also nicht Schadenersatzansprüche). Aber in diesem Punkt will ich jetzt nicht streiten..., das überlass ich lieber den Anwälten!

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • gabriela_maierG Offline
                      gabriela_maierG Offline
                      gabriela_maier
                      Gesperrt
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Also das verstehe ich jetzt beim besten Willen nicht. Wenn man die postings von privacy und mosaik richtig interprätiert würde eine separate Klage a) gegen die Fluggesellschaft und b) gegen den RV Sinnn machen.

                      Da in einer Pauschalreise der Flugkostenanteil nicht ausgewiesen ist, die Reise als Pauschalreise aber wie gebucht nicht zustande gekommen ist, müsste sich meiner Meinung nach wenn überhaupt nur der RV ( aus eigenem Interesse )die Rechte vom Reisenden an die airline abtreten lassen, selbst aber insgesamt für den gebrochenen Reisevertrag geradestehen. In Schadensersatzprozessen wird immer danach gefragt, ob es anderweitigen Regressanspruch aus anderen Versicherungen gegeben hat.

                      Ich bin beinahe sicher, mehr als 50% Schadensersatz plus 15% für die verspätete Information sind nicht drin.

                      Aber zugegeben, es wäre interesant: der Reisende verklagt die airline und den RV auf Schadensersatz, der RV beruft sich auf das Verschulden der airline und deren pauschale Ersatzleistung und weist seinerseits alle weitergehenden Ansprüche ab, weil mit der Ausgleichszahlung der airline alle Ansprüche des Reisenden abgegolten sind.

                      Nee, ich würde mich einzig und allein an meinen direkten Vertragspartner halten. Da wäre ich auf der sicheren Seite.

                      Gruss Gabriela

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • privacyP Offline
                        privacyP Offline
                        privacy
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Hallo Gabriela,

                        es ist nun einmal so, dass Ansprüche aus der EU-Fluggastrecht-Regelung 261/2004 alleine gegen die Airline angestrengt werden können.

                        Gruß privacy

                        Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                        Bertrand Russell (1872-1970)

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                        • gabriela_maierG Offline
                          gabriela_maierG Offline
                          gabriela_maier
                          Gesperrt
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Hallo privacy,

                          das sehe ich auch so. Aber steht dem im Wege, das man dieses Recht nicht doch auch abtreten kann ? Z.B. an den RV, der einen Schadensersatz insgesamt abwickeln muss, schliesst ja auch den Hotelaufenthalt ein. Wer im Schadensfall pauschal Ersatz leisten muss darf sich im Wege des Regresses immer wieder einen Teil von anderen Verantwortlichen zurückholen. Allein um diesen Scharmützeln aus dem Wege zu gehen bleibe ich dabei: mein Ansprechpartner würde immer mein direkter Vertragspartner sein. Soll der doch klarkommen in seinen Innenverhältnissen.

                          Gruss Gabriela

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                          • mosaikM Offline
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                            mosaik
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Die Fluggesellschaft muss alle Ansprüche aus der Fluggastverordnung erfüllen.
                            Der Reiseveranstalter alle aus der Gewährleistung.
                            Das sind zwei unterschiedliche, wenn du so willst, Schadenersatzforderungen, die an zwei verschiedene Stellen zu richten sind.
                            So ist das nun einmal und wer sein Geld sehen will, dem sei empfohlen, es auch so zu tun. Ansonsten - ich kann mich nur wiederholen - wird er einen Teil seines ihm zustehenden Geldes leider nicht sehen.

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • Bunny2504B Offline
                              Bunny2504B Offline
                              Bunny2504
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Hallo Ihr Lieben,

                              wir fliegen nächste Woche von MUC über BKK nach Kos Samui. Die Reise wurde bereits im März 2010 gebucht.
                              Gestern rief der Reiseveranstalter an und fragte, ob Sie uns wegen Überbuchung des Fluges umbuchen könnten auf eine andere Maschine.  Allerdings einen Tag später ab Berlin und mit einem ganz anderen Fluzeug.
                              Jetzt meine Frage, kann ich drauf beharren, meinen gewünschten Abflugort und Abflugzeit und Airline zu behalten?
                              Schließlich wurde auch schon die Parkmöglichkeit für den PKW in München gebucht. Wenn ich diesen jetzt nicht antrete, bleibe ich auf den Kosten trotzdm sitzen.

                              Vielen Dank schon einmal.

                              13.05. - 27.05.2012
                              EMBUDU

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • smoky00S Offline
                                smoky00S Offline
                                smoky00
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Hey Bunny!
                                Ich würde ja sagen du kannst sicherlich kostenlos von der Reise zurücktreten bzw. auf den Flug beharren, aber wenn's kein Platz mehr gibt, muss irgendjemand umbuchen oder zu Hause bleiben... ist halt die Frage, ob du nun auf die schnelle noch eine geeignete Ersatzreise buchen kannst oder den langersehnten Urlaub (vermute ich mal) in Balkonien verbringen möchtest.  :?
                                Die Parkgebühren bleiben wohl dennoch. Vielleicht werden diese ja vom Veranstalter übernommen? wer weiß? wie sollst du denn nach Berlin kommen? ist da wenigstens ein Rail & Fly Ticket inklusive?? das würde ich an deiner Stelle alles mal abklären, bzw. vom Reisebüro abklären lassen...
                                 
                                😉

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • mkfpaM Offline
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                                  mkfpa
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Hast du die Flüge getrennt gebucht oder ist das eine Pauschalreise?
                                   
                                  Fliegt ihr am Freitag den 17.9., denn das ist der einzige Tag an dem die Thai, MUC-BKK in der Eco, ausgebucht ist. Bevor ich nach Berlin fahre, würde ich einen Thai Flug am Donnerstag oder Samstag verlangen. Alternativ könnt ihr auch auf gut Glück am Freitag zum Flughafen fahren. Wenn ihr bald genug dort seid, könnt ihr vermutlich sogar einchecken. Denn bei Überbuchung werden üblicherweise Passagiere in die Business und First gesteckt und da gibt es am Freitag noch Plätze.
                                  Vorausgesetzt ist natürlich dass eure Reservierung vom RV nicht storniert wurde. Das solltest du aber mit einem Anruf bei Thai klären können.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • Bunny2504B Offline
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                                    Bunny2504
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Wir fliegen am 15.09.2010 (21:50 Uhr) ab München und haben eine Pauschalreise gebucht.
                                    Haben auch unsere Tickets noch nicht bekommen und wie gesagt, gestern dann der Anruf.
                                    Ich will auch keinen Fall an einem anderen Tag fliegen geschweige denn wie vorgeschlagen am 16.9. ab Berlin mit AB statt TH. :?
                                    Da hört wirklich der Spaß auf. Ich befasse mich ja nicht umsonst damit, plane die Urlaubstage und stelle die Fahrt zum Flughafen zusammen (Hotel, Parkplatz etc.)

                                    13.05. - 27.05.2012
                                    EMBUDU

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • Bunny2504B Offline
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                                      Bunny2504
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Ich muss noch was ergänzen.
                                      Lt. Internetseite von Thai ist der Flug 15.9. (21:50 Uhr) nicht ausgebucht. Da gibt es noch Plätze in der ECO.
                                      Häää? Muss man das verstehen?
                                      Soll ich einfach bei Thai München anrufen und fragen ob meine Name drauf steht?

                                      13.05. - 27.05.2012
                                      EMBUDU

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Sag ich doch dass es, zumindest laut Homepage der Thai, noch Plätze gibt. Und ja, ich würde dort anrufen und fragen ob es eure Reservierung gibt bzw jemals gab.

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          ...nur weil das Kontingent des Veranstalters ausgebucht ist, heißt das nicht das der Flieger überfüllt ist...

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