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Hotelgutschein! Ist das Verhalten korrekt?

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  • fein98F Offline
    fein98F Offline
    fein98
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    im Januar diesen Jahres habe ich für ein Wellneshote zwei Gutscheine erworben. Den einen habe ich mit meinem Mann im September eingelöst, der zweite war für meine Mutter bestimmt.

    Mama konnte aus gesundheitlichen Gründen leider nicht mit uns reisen und wird den Gutschein, der bis Januar 2006 gültig ist, nicht einlösen können.

    So habe ich diese Woche im Hotel angerufen und um Verlängerung gebeten.

    "Grundsätzlich geht die schon" antwortete mir die Dame, jedoch nur für einen Zeitraum für weiter drei Monate und gegen eine Gebühr von weiteren 25,00 Euro.

    Ehrlich gesagt war ich baff. Bisher hatte ich mit der Verlängerung von Gutscheinen, egal welcher Art keinerlei Probleme.

    Ich frage mich, ob dies überhaupt rechtens ist.

    Vielen Danke für Eure Antworten.

    Elis

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    • Sina1S Offline
      Sina1S Offline
      Sina1
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Kommt darauf an, was in den AGBs steht. Grundsätzlich gilt:

      Ihr habt einen zeitlich limitierten Gutschein zu bestimmten Konditionen erworben/geschenkt bekommen und es kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Verlängerung kostenlos ist.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • fein98F Offline
        fein98F Offline
        fein98
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Meines Wissens nach, gibt es aber sogar ein Urteil, dass Gutscheine mindestens für die Zeit der gesetzlichen Verjährungsfrist (sprich: 3 Jahre) gültig sein müssen, egal welche Gültigkeitsfrist auf dem Gutschein vermerkt ist.

        Am meisten ärgert mich, dass man mir für die Verlängerung nochmals 25 Euro abknöpfen willm Meiner Ansicht nach ist das *******!!! Welche Leistung bekomme ich denn dafür?

        Elis

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • Sina1S Offline
          Sina1S Offline
          Sina1
          Gesperrt
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Dafür wird der Gutschein verlängert - sozusagen eine Bearbeitungsgebühr, die sich der Gutscheinanbieter sicherlich in den AGBs vorbehält. Leider hast Du recht wenige Details genannt - bei welchem Anbieter und zu welchen Konditionen wurden die Gutscheine erworben?

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • fein98F Offline
            fein98F Offline
            fein98
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo Sina1,

            gebucht habe ich direkt über die Homepage des Hotels. Ich hab eben nochmals nachgesehen, von AGBs keine Spur.

            Ich denke auch, dass es so eine Art Bearbeitungsgebühr sein soll. Aber sind dabei 25 Euro (sprich 50 DM, sorry, ich rechne noch immer so) nicht etwas hochgegriffen? Nur um mir zu bestätigen, dass ich ein weiteres viertel Jahr eine Leistung in Anspruch nehmen kann, für die ich bereits gezahlt habe?

            Immerhin hat das Hotel ja schon ein ganzes Jahr mit dem Geld gearbeitet!

            LG
            Elis

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • melbelleM Offline
              melbelleM Offline
              melbelle
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Tipp:
              Wenn Sie in Zukunft Gutscheine ausgeben, dann müssen Sie differenzieren: Sie können nach wie vor Gutscheine zeitlich befristen, die Sie als kleine Leistungsanrechte praktisch als Zugabe ausgeben. Etwas anderes stellt jedoch ein solcher Gutschein dar, für den der Kunde bezahlt und der ein entsprechendes Leistungsrecht verbrieft. Hier dürfen Sie den Kunden nicht dadurch unangemessen benachteiligen, dass der Anspruch des Gutscheins ab einem bestimmten Zeitpunkt einfach verfällt. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Verträge beträgt prinzipiell 30 Jahre, so dass ein Kunde hier unangemessen benachteiligt wird, wenn seine Leistung früher verfällt. Genau genommen dürfen Sie eine Befristung sogar aufnehmen, dürfen allerdings keinen ersatzlosen Verfall anordnen. Wenn Sie also eine Befristung in diesen Fällen aufnehmen, dann müssen Sie das "Restguthaben" oder die Restleistung dem Kunden erstatten

              aus Urteilsticker.de

              ;) melbelle

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • coalaC Offline
                coalaC Offline
                coala
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                "fein98" wrote:
                Ich denke auch, dass es so eine Art Bearbeitungsgebühr sein soll. Aber sind dabei 25 Euro (sprich 50 DM, sorry, ich rechne noch immer so) nicht etwas hochgegriffen? Nur um mir zu bestätigen, dass ich ein weiteres viertel Jahr eine Leistung in Anspruch nehmen kann, für die ich bereits gezahlt habe?

                Hallo, Elis,

                als reine Bearbeitungsgebühr erscheint mir das auch ziemlich hoch.
                Aber hast Du mal nachgesehen, ob sich inzwischen die Preise erhöht haben? Vielleicht ist das der Grund für die Nachforderung.

                Gruß
                Cornelia

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • fein98F Offline
                  fein98F Offline
                  fein98
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hallo Cornelia,

                  die Preise für dieses Angebot sind noch die selben wie im Januar, daran hat sich nichts geändert.

                  Ich habe heute an die Geschäftsleitung einen Brief geschrieben. Freundlich aber dennoch bestimmt.

                  Bin gespannt was dabei herauskommt.

                  Gruß

                  Elis

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