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  6. Erstattungsanspruch bei "Sicherheitslandung", techn. Defekt, Weiterflug mangels Crew verschoben

Erstattungsanspruch bei "Sicherheitslandung", techn. Defekt, Weiterflug mangels Crew verschoben

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • ColibriC Offline
    ColibriC Offline
    Colibri
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Wie sieht es mit Erstattungsansprüchen bei folgendem Sachverhalt aus:

    geplanter Ablflug von DUS nach AYT, Samstag, 14:55 Uhr
    tatsächlicher Abflug in DUS, Samstag, ca. 16:00 Uhr
    Nach dem Start Info des Piloten, dass die Scheibe im Cockpit defekt ist, und in FRA gelandet werden muss.
    Scheibe wurde repariert und Weiterflug auf 21:00 Uhr festgesetzt.
    Dann plötzlich Info, dass die Crew schon zu lange arbeitet und eine Pause machen muss, Ersatzcrew ist nicht da, daher Unterbringung in einem Hotel.
    Vorraussichtlicher Flug von FRA nach AYT, wurde erst mit Sonntag, 6:00 Uhr festgesetzt, dann plötzlich auf Sonntag, 15:00 Uhr verschoben.
    Ankunft am Urlaubsziel 24 Std. später.
    Hat man ausser der Möglichkeit, bei der Airline Erstattungsansprüche zu stellen, auch die Chance, beim RV eine Reisepreisminderung wegen Urlaubsausfall geltend zu machen?

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    • Sunshine997S Offline
      Sunshine997S Offline
      Sunshine997
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Vier Stunden Verspätung musst Du hinnehmen.
      Für jede weitere Stunde kannst Du vom Reiseveranstalter 5 % eines Tagesreisepreises fordern; bei 24 Stunden Verspätung sind das 20 x 5 % eines Tagesreisepreises, also genau ein Tagesreisepreis.
      Beispielrechnung: Reisepreis 1.000 EURO, Reisedauer 10 Tage: dann beträgt der Tagesreisepreis EUR 100,- und diesen Betrag kannst Du vom Veranstalter fordern, unabhängig davon, warum der Flug verspätet ankam.

      "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen

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      • gastwirtG Offline
        gastwirtG Offline
        gastwirt
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Die Gerichte ermitteln den TAGESREISEPREIS unter Abzug der Flugkosten.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Ergiebiger ist eine Forderung gemäß EU Fluggastverordnung direkt an die Airline.
          Hierzu gibt es einen Thread und zahlreiche Informationen im Web.

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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          • Sunshine997S Offline
            Sunshine997S Offline
            Sunshine997
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            @ gastwirt: Das kenne ich aus meiner langjährigen Praxis anders.

            @ vonschmeling: stimmt, aber der TO hat ja speziell gefragt, was er vom RV fordern kann. Und ehrlich gesagt, sehe ich die Chance, beim RV einen Tagesreisepreis zurückzuerhalten,  als größer an als die, bei der Airline den Betrag nach EU-Verordnung zu erhalten. RVs zahlen in solch eindeutigen Situationen oft freiwillig, weil sie wissen, dass sie verschuldensunabhängig haften müssen. Airlines zahlen so gut wie nie freiwillig, da müsste der TO wahrscheinlich klagen.
            Außerdem spricht ja nichts dagegen, wenn der TO BEIDES versucht ...

            "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen

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            • bahama247B Offline
              bahama247B Offline
              bahama247
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              "Wenn im Rahmen einer Pauschalreise Schwierigkeiten auftreten, hat der
              Reisende die Wahl, ob er seine Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen
              oder den Reiseveranstalter richtet. Eine Kumulation der Ansprüche ist
              nicht möglich." (aus: "Leitfaden für den europäischen Verbraucher")

              Danach ist vonschmeling's Beitrag nichts hinzuzufügen, auch was den Verweis angeht.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • ColibriC Offline
                ColibriC Offline
                Colibri
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Vielen Dank für eure Antworten.
                Mir ging es in der Tat darum, ob man Ansprüche beim RV UND bei der Airline geltend machen kann. Und da ich fand, dass dies so nicht unbedingt in den Thread zur EU-Fluggastverordnung passt, habe ich einen neuen Thread geöffnet.
                Und bahama´s Post beantwortet meine Frage - vielen Dank dafür!

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • vonschmelingV Offline
                  vonschmelingV Offline
                  vonschmeling
                  Moderator
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Wurde im betreffenden Thread bereits von mir gepostet, dass nur ein Weg der Reklamation möglich ist.
                  Daher auch meine Formulierung ...

                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                  "Im Herzen barfuß!"

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                  • chepriC Offline
                    chepriC Offline
                    chepri
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Ich sehe das ein wenig anders, denn die eigentliche Aussage im obigen Zitat ist der zweite Satz: "Eine Kumulation der Ansprüche ist nicht möglich."
                    Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft von einer möglichen Erstattung den Betrag abziehen kann, den der Reisende vom Veranstalter erhält. Man stelle sich vor, der Fluggesellschaft ist es möglich, sich nach längerem hin und her gegen eine Zahlung erfolgreich zu wehren. Nun wendet sich der Kunde an den Veranstalter, in der Hoffnung, wenigstens ein klein wenig Minderung zu bekommen. Was aber macht der Veranstalter? Er weist auf die Monatsfrist hin, innerhalb der Reisemängel anzuzeigen sind und verweigert (mit Recht) die weitere Prüfung der Angelegenheit.
                    Meine Empfehlung: Forderung sowohl bei RV als auch bei Fluggesellschaft anmelden, schadet zumindest nicht und kostet auch nichts.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • mosaikM Offline
                      mosaikM Offline
                      mosaik
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Überflüssiges Zitat entfernt.
                      @gastwirt
                      nein! Das war einmal - seit vielen Jahren schon wird der Pauschalpreis dividiert durch die Urlaubstage. Aktuell soeben in der neuen ReiseRechtAktuell 2/2011 gelesen.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • mosaikM Offline
                        mosaikM Offline
                        mosaik
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Überflüssiges Zitat entfernt.
                        @bahama247
                        nein, nicht zutreffend: Ansprüche aus der Fluggastverordnung (Verspätung oder Absage eines Fluges) muss der Konsument an die Fluglinie richten; darüber hinaus kann es sein, dass der Mangel auch einen Reisemangel betrifft; dann ist diese Forderung aus dem Titel der Gewährleistung an den Reiseveranstalter zu stellen.

                        ;)    Nicht alles, was Leitfäden schreiben, stimmt.
                        
                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • gabriela_maierG Offline
                          gabriela_maierG Offline
                          gabriela_maier
                          Gesperrt
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Das ist nur nicht richtig zum Vorschein gekommen. Im Streigeplänkel ist das leider untergegangen. Oder man hat sich vorher irgendwie geeinigt. Aber -ich hatte das schon mehrfach geschrieben- tendieren die Gerichte in aktuelleren Urteilen ganz klar in dieser Richtung. Und das ist wahrhaftig nachvollziehbar. Wird dann sicher auch irgendwann bei sachfremden "Exerten" ankommen.

                          Gruss Gabriela

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • bahama247B Offline
                            bahama247B Offline
                            bahama247
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Überflüssiges Zitat entfernt.
                            "Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung: "Weiter gehender Schadensersatz"

                            1. Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter
                              gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach
                              dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen
                              solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden."

                            Du darfst gerne davon ausgehen, dass die Airline davon Gebrauch macht und dies in einem der ersten Schreiben auch so erklärt!

                            Man kann es also drehen und wenden wie man will. Bevor man sich wegen 1 fehlenden Tag eines Türkeiurlaubs an den Veranstalter wendet, von dem vielleicht am Ende hundert Euro bekommt, die einem die Airline später wieder abzieht, geht man doch lieber an die Airline und fordert die zustehenden 400€ pro Person. Alles andere ist Rechthaberei...

                            Ich behaupte mal, dass die Airline mit so einem Schaden wie vorliegend ganz schlechte Karten hat, den Anspruch letztlich (heißt auch juristisch) abzuweisen

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • chepriC Offline
                              chepriC Offline
                              chepri
                              Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              bahama247 wrote:
                              Alles andere ist Rechthaberei...

                              Ich muß dir hier leider widersprechen. Es ist nicht Rechthaberei, sondern die korrekte Antwort auf die Frage des TO.
                              Ich gebe dir insofern recht, dass Theorie und Praxis zwei paar Schuhe sein können.
                              Aber du musst auch sehen, irgendjemand liest tatsächlich aufmerksam was hier geschrieben wird und handelt sogar danach. Und dann fällt er mit seiner Forderung bei der airline auf die Nase und mittlerweile ist sein Anspruch gegen den RV verfristet. Der behauptet doch zu Recht, dass er hier nicht umfassend beraten wurde.

                              Und dein zitierter Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung beweist eindrücklich wie recht doch Mosaik hat: "Nicht alles, was Leitfäden schreiben, stimmt."
                              Besser ist es allemal, die einschlägigen Vorschriften im Original zu lesen.

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • ColibriC Offline
                                ColibriC Offline
                                Colibri
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Ich bin mir bewusst, dass ich hier keine richtige Rechtsberatung bekomme, daher würde ich mich hier auch nicht über schlechte Beratung beschweren, wenn der Fall nicht so ausgeht, wie erhofft. 😉

                                Da von dieser Materie einfach nur überhaupt keine Ahnung habe, wollte ich nur wissen, welche Möglichkeiten man im Allgemeinen hat.

                                Wenn ich mir die Antworten jetzt noch mal querlese, dann scheint es, als wäre es das Sicherste, Ansprüche sowohl bei der Airline und beim RV geltend zu machen. Sollte es vom RV eine Entschädigung geben, kann die Airline diesen Betrag von ihrer Entschädigung abziehen (vorausgesetzt die zahlen überhaupt was). Sofern ich beim RV keine Forderung gestellt habe, kann die Airline den Betrag jedoch auch abziehen, und ich bekomme dann einfach weniger. Habe ich das jetzt soweit richtig verstanden?

                                Ist es ratsam die Sache direkt von Anfang an über einen Anwalt laufen zu lassen, oder kann man es auch erst selbst versuchen?

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • bahama247B Offline
                                  bahama247B Offline
                                  bahama247
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  chepri wrote:
                                  Der behauptet doch zu Recht, dass er hier nicht umfassend beraten wurde.

                                  Das wird er sowieso nicht! Auch jemand, der hier extra betonen muß, dass er Recht hat, wird dies nicht leisten können, da haben ausgebildete (Fach-) Juristen schon ab und an mal Schwierigkeiten.
                                   
                                  Theorie und Praxis sind in der Tat 2 Schuhe. Ich stelle mir gerade vor, wie jemand der mit seiner Forderung bei der Airline "auf die Nase gefallen ist" anschließend versucht selbige beim Veranstalter durchzusetzen...
                                   
                                  @Colibri
                                  Du kannst es gerne selbst versuchen, ein schnelles Schreiben (egal bei wem nun ) zur Geltendmachung/Wahrung der Ansprüche/Fristen ist ratsam.  Ob Du anschließenden einen Anwalt benötigst... nun wenn die Airline was von "außergewöhnlichen Umständen" schreibt, was ja gerne getan wird, solltest Du das umgehend tun. Und da muß ich gar keine Verordnungen zitieren sondern spreche aus Erfahrung...

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    chepri
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17


                                    bahama247 wrote:
                                    Ich stelle mir gerade vor, wie jemand der mit seiner Forderung bei der Airline "auf die Nase gefallen ist" anschließend versucht selbige beim Veranstalter durchzusetzen...

                                    Das ganze sind aber zwei unterschiedliche Sachen. Bei der Fluglinie kommt es auf Verschulden an (auch wenn hier seit der neuesten Rechtssprechung verbraucherfreundlichst ausgelegt wird) bei Veranstalter eben nicht.
                                    Hier gibt es nichts durchzusetzen oder zu beweisen, es kann nur sein, dass er, weil zu spät bemängelt, auch beim Veranstalter auf die Nase fällt. Deshalb auch mein Rat: Nicht erst warten, was die Fluglinie macht, denn das dauert mit Sicherheit, sondern sofort an den Veranstalter herantreten.
                                    Dass es auch beim Veranstalter nicht immer etwas gibt, ist ja auch selbstverständlich und steht schon weiter oben.
                                    Auf der bekannten "Kemptener Tabelle" von Prof. Führich sind eine Menge Urteile gesammelt: Prof Führich

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