Arbeits- und Reisefähig ? Nicht immer !
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Es gab ein sehr interessantes Urteil des AG München. Ein Reisender hat 5 Monate vor Antritt seiner Reise parallel bei Buchung derselben auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. 4 Wochen danach erlitt er einen epileptischen Anfall und musste für eine Woche ins Krankenhaus. Er wurde dann als "arbeits- und reisefähig" entlassen.
Am Tage des Reiseantrittes schlug diese unberechenbare Krankheit wieder zu. Er musste die Reise absagen. Der RV verlangte von ihm natürlich 80% des Reisepreises als Stornogebühr. Die wollte er von seiner Versicherung wiederhaben.
Die Richterin lehnte ab, weil die Ärzte damit keine Bestätigung abgegeben hätten, das eine vollständige Heilung der Krankheit gegeben sei. Er musste davon ausgehen, das sie jederzeit wieder auftreten könnte.
Die weiteren Ausführungen der Richterin sinngemäss: Stornogebühren müssen so gering wie möglich gehalten werden, das sie doch von allen Versicherten zu tragen seien ( gem. AGB der Versicherung ).
Der Urlauber hätte demnach sofort nach dem Ausbruch der Krankheit stornieren müssen, weil eben nicht auszuschliessen sei, das sie jederzeit und unangemeldet wieder auftreten könnte. Alle Reisen, die er ab dem Zeitpunkt antritt gehen auf`s eigene Risiko, oder er findet Versicherungen, die das Risiko bereits bekannter Krankheiten versichern. Und die soll es auch schon geben.
Gruss Gabriela
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Dazu:
Ausschlüsse und Obliegenheiten!
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund in Zusammenhang steht mit folgenden Erkrankungen oder Behandlungen der versicherten Person:• psychische Erkrankungen (erstmaliges Auftreten ist versichert), Dialyse, Organtransplantation, Aids und Schizophrenie;
• Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes ( Typ1), Epilepsie und Multiple Sklerose, wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate vor Versicherungsabschluss ( Reisestorno) bzw. Reiseantritt ( Reiseabbruch) stationär behandelt wurden.Der Versicherte ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles/bei Feststellung der Reiseunfähigkeit die Reisebuchung im Reisebüro unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten und unverzüglich den Versicherer unter Angabe des Stornogrundes und unter Beilage der Buchungsbestätigung (Reisevertrag) zu verständigen...
P.S.: Kann leider keinen Link setzen, da u. a. auch Werbung.
Habe auch festgestellt, dass nicht alle Versicherungen die Krankheiten so präzise benennen. Vielerorts ist nur von "unvorhersehbaren Erkrankungen" die Rede. -
Das AZ des AG München: 281 C 8097/10
Gruss Gabriela
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Nun, Kurion schrieb auch, das bei Eintritt des Versicherungsfalles Epilepsie eine Information über eine f r ü h e r e ( 12 Monate ) Behandlung dieser Krankheit vorgelegen haben müsste. Ich erinnere daran: hier wurde die Epilepsie erst 4 Wochen nach Abschluss der Buchung und des Abschlusses der Versicherung festgestellt.
Die Richterin hat entschieden, das der Reisende anscheinend wohl jede Krankheit, die nach der Buchung eintritt, mit den AGB der Versicherung auf mögliche Folgeschäden überprüfen muss. Steht das so auch in den AGB ? Ich kann zwar der Logik folgen, weiss aber nicht, ob das so schon durch den Passus "die Stornokosten sollen so gering wie möglich gehalten werden" rechtlich abgesichert ist. Da die Schadensforderung über € 1.600.-- war ist eine Berufung möglich.
Gruss Gabriela
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Deine letzten Worte sind es Gabriela! Was eine kleine Amtsrichterin meint, war noch nie langfristig relevant. Persönlich kann ich mir unmöglich vorstellen, dass dieses Urteil in den Instanzen halten wird.
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Der Vollständigkeit halber muss gesagt werden, das die Versicherung wohl Stornokosten erstattet hat, die sich nach dem Krankheitseintritt ( also 4 Wochen nach Buchung ) ergeben hätten, und der Streit vor Gericht um die Differenz ging.
Ich kenne die AGB nicht, aber nach längerem Überlegen könnte ich mir vorstellen, das es hier tatsächlich eine Lücke in den AGB gibt. Sollte das der Fall sein wäre das Urteil falsch, denn es gibt dafür keine präzise Ausführungen in den AGB, und den Rundumschlag mit den niedrig zu haltenden Stornokosten braucht man sich meiner Meinung nach nicht ans Bein zu binden.
Gruss Gabriela
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Bienekind wrote:
Kourion schrieb:"(Ausgeschlossen) Schub einer chronischen psychischen Erkrankung" Hm, Epilepsie ist aber doch keine psychische Erkrankung?!
Doch, Epilepsie ist wenn man so will eine Überladung des Gehirns die durch Reize oder einfach so auftritt.
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@traveller und gabriela
Meine Zitate waren nur Hinweise darauf, was so alles in den AGB steht.
Wie dann geurteilt wird, ist eine andere Sache.
Hier aus einem anderen Thread ein zumindest ähnlicher Fall (ich hoffe, ich darf das einstellen).Air3 wrote:
Meine Eltern mußten ihre Urlaubreise in die Dominikanische Republik im November 16 Tage vor Reiseantritt stornieren.
Grund war, das mein Vater an der Lungenerkrakung COPD leidet und sich die Sauerstoffwerte im Blut derart verschlechtert hatten, dass er eine kontinuierliche Sauerstoffversorung braucht und nicht mehr reisefähig war.
Sowohl der Lungenfacharzt als auch die Hausärztin haben gegenüber der Versicherung die Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der Buchung im August bestätigt. Davor und auch bis zu der Untersuchung war nie die Rede davon, dass Reiseunfähigkeit bestehen könnte.
Heute lehnt die Versicherung die Erstattung der Stornokosten mit der Begründung ab, dass stets und jederzeit schon in der Vergangenheit durch Schwankungen im Gesundheitszustand mit einer Reiseunfähigkeit zu rechnen war.Und auch das Ergebnis:
Air3 wrote:
Unter anderem wurde in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ein Schub bei einer psychischen Erkrankung vom Versicherungsschutz ausgenommen. Umkehrschluss: Schub bei einer physischen Erkrankung sollte versichert sein. Und siehe da, nach etwas hin und her wegen vorzulegender Unterlagen, welche die Versicherung an sich schon hatte, sind die Stornokosten vollständig erstattet worden..Die Versicherung hat also letztendlich gezahlt - ohne dass geklagt wurde.