Hotel-Umzug im Urlaub - keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise
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AG München, Pressemitteilung vom 24.10.2011 zum Urteil 171 C 25962/10 vom 26.01.2011
Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung, stellt aber keine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.
Das komplette Urteil mit Begründung ist hier nachzulesen: -
Interessantes Urteil und - wie ich meine - nachvollziehbar.
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Zwei Umzugstage für eine Mutter mit zwei Kindern sind wohl ziemlich stressig für die Mutter.
Für mich ist das Urteil nicht nachvollziehbar. -
So schlimm finde ich die paar Umzugsminuten nicht.
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Wenn ich eine Rundreise mache, dann packe ich nicht alles aus, weil ich weiß, morgen geht es weiter. Aber wenn ich es mir in einem Zimmer gemütlich gemacht habe, dann nervt mich ein Umzug schon ein bißchen. Egal ob jetzt zu Anfang oder am Ende. Wobei mir das am Ende nicht ganz einleuchtet. Warum soll "ich" wo anders hingehen - weil ein anderer mein Zimmer bekommen soll.
:unlogisches_Urteil: -
Seriöserweise muss erwähnt werden, dass die Klägerin vom Gericht 20 % des Gesamtpreises der Reise zugesprochen bekam. Dies allerdings aus dem Titel eines Reisemangels. Zwei Hotelwechsel in einer Woche sind zwar eine Zumutung, jedoch mit 460 Euro auch ganz gut entschädigt.
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@der-heinz
Es ist richtig, dass der Klägerin 20 % des Reisepreises zugesprochen wurden bzw. der Tagessatz für 2 Tage / pro Tag um 80 % gemindert wurde.
Was mich allerdings wundert, ist, dass hier von Tagen die Rede ist.
Ich bin bisher davon ausgegangen, man bucht Nächte / Übernachtungen: 8 Tage = 7 Übernachtungen.
In diesem Fall hätte die Summe von 2301 € durch 7 und nicht durch 8 geteilt werden müssen, heißt, rund 329 € / Nacht bei 7 Nächten statt rund 288 € / Tag bei 8 Tagen.
Ein anderer Punkt: Die Reise wurde über einen RV gebucht. Dieser hat eine Informationspflicht.
Den Kunden vor Ort vor die vollendete Tatsache einer Überbuchung zu stellen, ist m. E. ein Verstoß gegen diese Informationspflicht und sollte - wenn ich richtig unterrichtet bin - ebenfalls (mit ca. 10 % ) zum Tragen kommen.
M. E. ein "seltsames" Urteil. :?
Die Forderung der Klägerin (1314,84 € zurück von 2301 € ) halte ich allerdings für ein wenig überzogen. -
@Kourion:
Stimme Dir in beiden Punkten zu! Einerseits die "Art" der Berechnung und andererseits finde auch ich das Urteil "seltsam". Wie Lugansk jedoch oben bereits schrieb handelt es sich nur um das belanglose Urteil einer Amtsrichterin; wird also für die künftige Rechtssprechung keine Bedeutung haben.