Frühbucherrabatt
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Im verhandelten Fall hatten die Kläger rechtzeitig vor Ende der Frühbucherfrist am 30. April einen Teneriffa-Urlaub gebucht. Der Nachlass betrug 20 Euro pro Person und Woche. Nach Ablauf der Frist verlängerten die Gäste ihren Aufenthalt auf der Insel und forderten auch für die zusätzlichen Urlaubswochen den Rabatt.
Details hier:
Aktenzeichen: 2 C 3093/04 [23] AG Bad HomburgMeine Anmerkung:
Für 40€ die Woche ( bei 2 Personen ) ganz schöner Aufwand, deswegen vor Gericht zu klagen. Es wird Zeit, dass Gerichte
von solchen "Nickeligkeiten" entlastet werden und derartige Meinungsverschiedenheiten nur noch z.B. mittels
einer Schiedsstelle verbindlich zu regeln sind. -
...um bei einem Gütetermin die Gerichtskosten hälftig aufzuteilen, so dass die lieben Rechtschutzversicherungen der "kleinen" Leute nur damit beschäftigt ist, Ihren Kunden die Freundschaft in Bälde zu kündigen.
Ehrlich gesagt sind 40 Euro zwar nicht viel, aber Gerichtsbeschlüsse helfen nachfolgenden Streitereien, ohne richterlichen Erlass untereinander zu verhandeln bzw. einzulenken!
Bzw. ist es eine Richtlinie für andere Prozesse. Muss nicht, aber kann. -
Nein, liebe @melbelle, ganz so ist es eben leider nicht. Zwar können erfolgte Urteile als Richtlinien genommen werden. Aber es ist keineswegs so, dass dann quasi jeder Richter so und nicht anders urteilen muss.
Dies trifft wohl eher nur bei OGH oder VGH Urteile zu.
Der Grund, weshalb in diesem Fall der Frühbucherrabatt auch bei nachträglicher Änderung der Buchung gewährt werden musste, war, weil der Veranstalter keinen Hinweis über Einschränkungen des Frühbucherrabatts abdruckte!
Also kann im nächsten Fall es schon wieder ganz anders sein.
Gruß
Peter