Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. Allgemeines Forum: Alles rund ums Reisen und mehr....
  4. Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
  5. Gutscheine von we-are.travel/hoxami.com
  6. Gutscheine von we-are.travel/hoxami.com

Gutscheine von we-are.travel/hoxami.com

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
39 Beiträge 18 Kommentatoren 58.2k Aufrufe
  • Sortiert nach
  • Älteste zuerst
  • Neuste zuerst
  • Meiste Stimmen
Antworten
  • In einem neuen Thema antworten
Einloggen
Dieses Thema wurde gelöscht. Nur Nutzer mit entsprechenden Rechten können es sehen.
  • MühlengeistM Offline
    MühlengeistM Offline
    Mühlengeist
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Ich muss jetzt mal ein neues Thema erstellen.

    Wir haben voriges Jahr im Sommer einen Gutschein von we-are.travel - einen Tochterunternehmen von hoxami.com geschenkt bekommen für ein Hotel in Prag. Laut Gutscheinbedingungen einlösbar bis 14.05.2015 außer Silvester, Ferienzeiträume, Brückentage und Messen. Soweit so klar. Weitere  Wochenendtermine wurden nicht expliziet ausgeschlossen. Nun versuchen wir schon seit Wochen den Gutschein einzulösen, was einfach nicht funktioniert da keine Wochenenden frei sind, wir aber durch Montage nicht einmal so einfach in der Wochenmitte durch Abwesenheit glänzen können.

    Problem: We-are-travel fühlt sich nach Verkauf des Gutscheines nicht mehr zuständig, wir wollten den Gutschein auch gegen aufpreis um 6 Wochen verlängern, um das einzige angebotene Wochenende Mitte Juni zu nutzen. Sie sind angeblich nur noch Vermittler und haben das Geld schon lange an das Hotel überwiesen (glaub ich aber nicht so ganz).

    Den gleichen Gutschein kann man jetzt wieder kaufen, und wieder fehlt der Ausschluß der WE - wir haben vom Hotel alle verfügbaren Termine genannt bekommen, bis Ende Oktober ist nur noch ein Wochenende im September frei. Und das Hotel weigert sich, obwohl sie ja laut Aussage von we-are-travel das Geld bekommen haben, den Gutschein - auch mit evt. Aufpreis zu verlängern.

    Das hier nicht deutsches Reiserecht gilt ist klar, aber was gilt nun: österreichisches oder tschechisches? In Österreich gibt es ja ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, das , wenn der Gutschein nicht eingelöst werden kann, das Geld zurückzuerstatten ist.

    Gibt es ein ähnliches Urteil auch auf europäischer Ebene?

    Birgit

    1 Antwort Letzte Antwort
    Antworten Zitieren
    • HolginhoH Offline
      HolginhoH Offline
      Holginho
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Das Problem/eines der Probleme dürfte hier sein, daß das Hotel ja grundsätzlich buchbar ist und somit der Gutschein einlösbar wäre. Das ihr (und viele andere) nur über ein WE verreisen könnt/wollt, ist weder das Problem von we-are-travel noch das von hoxami oder gar dem Hotel.
      Ebenso wenig muß ein Gutschein verlängert werden - auch nicht gegen Zahlung eines Auf-/Mehrpreises.

      “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

      1 Antwort Letzte Antwort
      Antworten Zitieren
      • MühlengeistM Offline
        MühlengeistM Offline
        Mühlengeist
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Nein, das Hotel ist eben fast nie am WE buchbar - warum auch immer, darüber ist das Hotel keine rechenschaft schuldig, aber das hätte müssen ,meiner Meinung nach, vermerkt sein. Quasi als SAtz "Nicht buchbar, in den Ferien , an Brückentagen und an Wochenenden"

        Denn dann hätten wir den gutschein niocht geschenkt bekommen, da unsere großen Kids das Problem ja kennen.

        Ergo müsste , jedenfalls meiner Meinung nach, das Urteil des Österreichischen Gerichtshofes ((OGH 28.06.2012, 7 Ob 22/12d)) greifen, da ja der Firmensitz von we-are-travel in Linz in Österreich ist.

        Bisher hat es mit gutscheinen immer super geklappt, egal ob Animod, travador, kurz-mal-weg - nur hier klappt das nicht.

        1 Antwort Letzte Antwort
        Antworten Zitieren
        • Mam62M Offline
          Mam62M Offline
          Mam62
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Vielleicht sind die Gutscheine ja am Wochenende buchbar gewesen, aber das dafür vorgesehene Kontingent ist bereits erschöpft? Oder gar das Hotel bereits an den gewünschten Tagen ausgebucht.
          Es gibt nun mal keinen Anspruch, den Gutschein an einem bestimmten Tag einlösen zu können. Das ist der Haken an solchen "Angeboten", von denen zumeist nur der Gutscheinvermittler profitiert.

          1 Antwort Letzte Antwort
          Antworten Zitieren
          • MühlengeistM Offline
            MühlengeistM Offline
            Mühlengeist
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Ich habe die originale Hotelliste mit den möglichen Terminen vom Hotel bekommen - bis Anfang November rein nur 2 Wochenenden frei. Da wundertes  mich dann doch, das auf der Vermittlerseite immer noch der  gleiche Text steht, ohne das darauf hingewiesen wird das ja an Wochenenden keine Einlösung möglich ist. Wenigstens jetzt sollte man doch mal diesen Fakt erwähnen. Es betrifft damit ja wahrscheinlich nicht nur uns, sondern alle die einen Gutschein gekauft haben der bis November 2015 gültig ist.  Und da der auch als Angebot im "Adventskalender" war kann ich mir vorstellen, das da noch ganz viele dumm aus der Wäsche gucken.

            Das sich das Hotel keine Zimmer backen kann ist klar, aber den Vermittler so einfach aus der Verantwortung lassen wiederstrebt mir.

            Auch wenn der Vergleich hinkt: es wäre genauso wenn ich eine Kurzreise bei einem Vermittler z.B. für Ferienwohnungen buche. Ich lese mir die AGB durch, dort steht drin "Fewo ist jederzeit außer in den Ferien buchbar" Ich akzeptiere und bezahle. Wenn ich dann fahren will, und einen Zeitraum anfrage z.B. 1 Woche irgendwann zwischen April und Juni. Und der Vermittler erzählt mir dann nein - das sind alles Ferientermine, die gehen bei uns von Januar bis Dezember.

            Und wie gesagt, bei anderen Gutscheinen klappt das Reibungslos. Nur hier nicht. Frage mich gerade wie das funktionieren soll, wenn ich einen Gutschein kaufe (oder geschenkt bekomme) , aber er nur 1 Jahr gültig ist - der Anreisetermin aber erst 3 Wochen vor Anreise mit dem Hotel abzusprechen und zu buchen ist. Denn das sind die neuen AGB, die für viele Hotels gelten.  Ich hätte also genauso gut einen "Niewieder"-Thread eröffnen können, um andere zur Vorsicht zu mahnen.

            1 Antwort Letzte Antwort
            Antworten Zitieren
            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Vielleicht wäre ein "Nie wieder!" Thread in diesem Fall die richtige Wahl gewesen, denn ich sehe soweit keine reiserechtlich relevanten Ansätze oder Anlass das Vorgehen wirksam anzugreifen.

              Die Vermutung von mam62 trage ich mit - logischerweise müssen Wochenenden weniger beworben werden und "rechnen" sich Gutscheine ggf. nicht - was leider jedoch ihr eigentlicher Zweck ist.
              Es handelt sich schließlich um eine Werbemaßnahme, nicht um eine gemeinnützige Aktion.
              Wochenendkontingente können also minimal zur Verfügung gestellt werden und schnell vergriffen sein - dafür kann man niemanden rechtlich belangen.

              Letztlich ist der Gutschein ja einlösbar (mit der Einschränkung "nicht zu für euch passenden Zeiten"), insofern besteht aus meiner Sicht kein Anspruch auf Erstattung. Wenn man nicht maximal flexibel ist, scheint so ein Erwerb / Geschenk ein etwas zweifelhafter Sinn zu begleiten, daraus leiten sich aber keine rechtlichen Folgen für das ausgebende Unternehmen ab.

              Übrigens ist die zivile Rechtsprechung in Europa hinsichtlich derartiger Sachverhalte relativ homogen, entsprechend müssig deshalb wohl auch die Suche nach einem wirklich erhellenden Urteil.

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

              1 Antwort Letzte Antwort
              Antworten Zitieren
              • Mam62M Offline
                Mam62M Offline
                Mam62
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Der Vermittler hat Dir ja keinen Aufenthalt zu bestimmten Daten vermittelt, sondern eben den beim Hotel einzulösenden Gutschein.
                Dass Du jetzt nicht willens bist, zu den freien Terminen zu buchen, kann doch weder das Problem des Vermittlers noch das des Hotels sein.

                Wenn Du einen Gutschein für den Klamottenladen hast und Dir ein knallrotes Kleid in Gr. 40 einbildest, das aber nur noch in 44 oder in grün vorhanden ist, kannst Du doch auch keine Klage anstreben....

                Von diesen ganzen Gutschein-Werbeaktionen über irgendwelche Portale oder "Clubs" halte ich persönlich gar nix.  Entweder werden da Ladenhüter zu Fantasie-Preisen mit Fantasierabatten verhökert, der Preis durch irgendwelchen Zwangsverzehr im überteuerten Restaurant subventioniert oder die Buden habens wirklich nötig.  Nichts, was ich für mich möchte. Wenns Budget knapp ist, dann lieber die bescheidenere Variante direkt beim Vertragspartner buchen.

                1 Antwort Letzte Antwort
                Antworten Zitieren
                • vonschmelingV Offline
                  vonschmelingV Offline
                  vonschmeling
                  Moderator
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Mein Reden ... und die Sache rechtlich anzugreifen sehe ich auf eher tönernen Füßen!
                  😉

                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                  "Im Herzen barfuß!"

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • MaliniM Offline
                    MaliniM Offline
                    Malini
                    Verwarnt Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Bei den FAQs auf der Seite von we-are.travel steht zu den Zimmer-Kontingenten doch ganz klar (und noch nicht mal besonders klein) folgender Hinweis:

                    "Beachten Sie bitte, dass für diese Reisegutscheine nur ein beschränktes Zimmer-Kontingent verfügbar ist, und daher trotz vorhandener freier Zimmer, das Gutschein-Zimmerkontingent erschöpft sein kann."

                    Tja, und da dies offenbar an den meisten Wochenenden der Fall ist, bedeutet das eben für Mühlengeists: Pech gehabt oder flexibel sein...

                    Eine reiserechtliche Frage kann ich somit auch nicht erkennen, und schon gar keine Ansprüche ableiten...

                    1 Antwort Letzte Antwort
                    Antworten Zitieren
                    • vonschmelingV Offline
                      vonschmelingV Offline
                      vonschmeling
                      Moderator
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Soweit keine reiserechtlichen Aspekte in Sicht!

                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                      "Im Herzen barfuß!"

                      1 Antwort Letzte Antwort
                      Antworten Zitieren
                      • MühlengeistM Offline
                        MühlengeistM Offline
                        Mühlengeist
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Wenn nicht Reiserecht, dann Verbraucherrecht.

                        "In Deutschland gilt: Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine Dienstleistung – etwa eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung – durchaus auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht. Dann kann man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern."

                        Österreich geht noch einen Schritt weiter und sagt selbst innerhalb der Geltungsdauer kann der Konsument sein Geld zurück verlangen : wie hier zu lesen.  Oder noch einfacher ausgedrückt wie von der AK Wien klargestellt.  Wobei ich nichteinmal angeben muss warum der Gutschein nicht eingelöst wurde bzw. wird. Ich kann also genauso den Geldbetrag fordern wenn ich einen bezahlten Gutschein im Schrank vergesse.

                        Bleibt also nur noch die Frage, die ja schon ganz am Anfang gestellt wurde: Österreichisches oder Europäisches Recht da Hotel in Tschechien, Gutscheinverkäufer in österreich.

                        Ihr seht, ich habe doch noch gefunden was ich gesucht habe. Denn nur die Frage habe ich gestellt.

                        Birgit

                        PS. Man sollte, wie ihr immer empfehlt, eben richtig lesen können 😘 .

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • HolginhoH Offline
                          HolginhoH Offline
                          Holginho
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Nochmal, daß Hotel stand und steht auch am WE zur Verfügung...wenn andere schneller sind, ist das weder das Problem von we-are-travel noch das von hoxami.

                          Spannend dürfte sein, wie Du auf dieser Basis argumentieren willst. Die von Dir genannten Optionen treffen somit hier kaum zu.

                          Versuch's mit freundlicher Bitte um Kulanz (unter sachlicher Schilderung eurer Story) - einen (rechtlich ableitbaren) Anspruch hast Du m.E.. nicht!

                          “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • omaliO Offline
                            omaliO Offline
                            omali
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Abgesehen vom fehlenden rechtlichen Anspruch würde mich ganz allgemein interessieren, ob das Hotel wirklich schon (wie vom Vermittler geäußert) das Geld erhalten hat.
                            Ich nahm eigentlich an, erst bei Einlösung des Gutscheins beim Einchecken im Hotel wird vom entsprechenden Vermittler der Betrag für die erbrachte Leistung überwiesen?

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • MaliniM Offline
                              MaliniM Offline
                              Malini
                              Verwarnt Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14
                              Dieser Beitrag wurde gelöscht!
                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • vonschmelingV Offline
                                vonschmelingV Offline
                                vonschmeling
                                Moderator
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                @Mühlengeist
                                Kann sein, dass du Rechtsprechung mit Gesetzgebung verwechselst, ggf. musst du das auf dem Klageweg entscheiden lassen, das Urteil ist für deinen Vertragsgeber jedenfalls nicht bindend.
                                Geklagt werden muss in Ö, sofern die AGB des Gutschein ausgebenden Unternehmens keinen anderen Gerichtsstand festlegt.

                                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                "Im Herzen barfuß!"

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • MühlengeistM Offline
                                  MühlengeistM Offline
                                  Mühlengeist
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  @ omali: davon bin ich eigentlich auch ausgegangen. Und deshalb ja mein angebot den Gutschein quasi nochmal neu zum jetzt aktuellen Preis zu kaufen, wenn mir vom alten Gutschein meinetwegen 50% angerechnet werden - denn das Geld hat er ja definitiv.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
                                  Antworten Zitieren
                                  • vonschmelingV Offline
                                    vonschmelingV Offline
                                    vonschmeling
                                    Moderator
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    @Mühlengeist
                                    Praktisch in ganz Europa gilt das Prinzip Geld gegen Leistung.
                                    Das kann - wie im Falle eines Gutscheins oder auch einer Reisebuchung - ein Leistungsversprechen sein, Anspruch hat er Erbinger an sich jedoch erst, wenn die Leistung auch abgeliefert wird. Im Grunde ist das ja auch der Hintergrund dieser ganzen Querelen um eine Vorauszahlung beispielsweise bei Flügen, denn geht etwas schief und hat sich der Interessent nicht ausreichend abgesichert, hat er möglicherweise das Nachsehen und muss auf eine Erstattung lange warten oder kann erst gar keine beanspruchen. Für sein Geld erhält er dann nichts, was schlichterdings geltendem Recht widerspricht.

                                    Im Falle deines Gutscheins wird es so sein, dass das ausgebende Unternehmen ein Garantiekontingent beim Hotelier zu einem bestimmten (meist günstigen) Preis erworben hat. Damit trägt es ein gewisses Absatzrisiko und wird sich gegen eine Auszahlung regelmäßig sperren. Immerhin will es einen Gewinn erzielen und agiert nicht gemeinnützig, die Kalkulation beeinhaltet also eine möglichst hohe Absatztquote.
                                    Gleichermaßen agiert der Hotelier und wird für mühelos direkt verkäufliche Zeiträume keine zusätzlichen Absatzvehikel planen.

                                    In den Geschäftsbedingungen müsste nachzulesen sein, welche Optionen der Gutscheininhaber für den Fall einer Nichteinlösung hat. Diese zu eruieren wäre für mich der erste Schritt.

                                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                    "Im Herzen barfuß!"

                                    1 Antwort Letzte Antwort
                                    Antworten Zitieren
                                    • MaliniM Offline
                                      MaliniM Offline
                                      Malini
                                      Verwarnt Gesperrt
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      @Mühlengeist,

                                      was ist denn jetzt eigentlich aus dieser Geschichte geworden?

                                      Nur mal so zu Info: Wir wollten nächstes WE ebenfalls einen Gutschein verbraten; beim Gespräch mit dem Hotel erfuhren wir jedoch, dass die Kategorie bereits ausgebucht ist. Wir konnten aber problemlos (gegen Gebühr natürlich) eine bessere Kategorie buchen... 😉

                                      1 Antwort Letzte Antwort
                                      Antworten Zitieren
                                      • MühlengeistM Offline
                                        MühlengeistM Offline
                                        Mühlengeist
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Auf Wunsch von we-are-travel mal ne kurze Rückmeldung: nach langem hin und her haben wir einen Termin mit anreise Samstag mit dem Hotel in Prag gefunden, aber natürlich  - ihr ahnt es sicherlich schon mussten wir bereits am Sonntag wieder abreisen. Auf Kulanzbasis hat uns we-are-travel 35,00 € erstattet. Von der Seite her ist es sich noch einigermaßen ausgegangen.

                                        Die Hotels die angeboten werden sind sehr gut. Wir waren nämlich so wahnsinnig und hatten uns Weihnachten (ehe der ganze Kuddelmuddel los ging) einen Gutschein für das Sporthotel in Kühtai selbst geschenkt. Dort klappte es, weil wir relativ kurzfristig den Termin mit den Hotel gemacht haben.

                                        Mir wird es aber immer ein Rätsel bleiben, wieso Gutscheine mit 1 Jahr Gültigkeitsdauer verkauft werden, wenn dann die Einlösung erst 3 oder auch mal 4 Wochen vor dem gewünschten Reisetermin möglich ist. Kein Mensch ist Hellseher was Verfügbarkeiten innerhalb eines Jahres betrifft.

                                        Mein Fazit: falls man mal ganz kurzfristig verreisen will und alles vorher mit dem Hotel klären kann - gerne wieder, auf Grund des Super-Preis-Leistungsverhältnisses. Ansonsten darf man keinen Arbeitgeber haben der auf langfristiger Planung besteht - da gibt es bessere Portale. Und als Geschenk traue ich mir nicht diese Gutscheine zu verschenken. Ich kann ja nicht ahnen, wann der Beschenkte Zeit hat und das Hotel frei ist.

                                        Birgit

                                        Ps. Es ist wohl wirklich so, das we-are-travel die Gutscheinbeträge an die entsprechenden Hotels sofort überweist. In den AGB ist nach wie vor nichts vorgesehen wie im Falle der Nichteinlösbarkeit verfahren wird. Es gibt nur ein 14-tägiges Rückgaberecht ab Kaufdatum des Gutscheines.

                                        1 Antwort Letzte Antwort
                                        Antworten Zitieren
                                        • Mina1791M Offline
                                          Mina1791M Offline
                                          Mina1791
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          Dasselbe Problem hatten wir auch!

                                          Ich habe ein tolles Angebot gefunden und zugeschlagen. Es war für den Nauderer Hof ein Standardzimmer mit Dreiviertel-Pension für 4 Nächte für einen Preis von knapp unter 450€ für 2 Personen.

                                          Ich war total happy und wollte dann für mich und meinen Freund einen Ski-Urlaub buchen, in den Zeiträumen die vorgeschlagen waren (Winter wie Sommer). Wir haben im Nauderer Hof angerufen. Diese hatten aber leider NIE das Standardzimmer zur Verfügung - EGAL in welchem Zeitraum - und komischerweise waren sie im Winter immer ausgebucht. SELBST 1 JAHR im VORAUS.

                                          Fazit war, uns war es NUR möglich im Sommer zu buchen und das zu einem Aufpreis von 80€ pro Nacht, was nochmal mehr als die Hälfte des Preises des Gutscheins ausmacht.

                                          So habe ich mich an we-are-travel gewendet und gefragt ob sie uns hierfür eine Lösung hätten. Leider kam dann diese Mail:

                                          "Es tut uns Leid, dass Sie bisher noch keinen passenden Termin mit dem Hotel vereinbaren konnten. Wir haben jedoch keine Einfluss auf die Verfügbarkeiten und bitten Sie daher, weiterhin direkt das Hotel zu kontaktieren.

                                          Alternativ könnten Sie den Gutschein zB. selbstständig weiterverkaufen, da dieser übertragbar ist."

                                          Der Gutschein ist 3 Jahre gültig und wir haben 2 Jahre versucht beim Hotel einen passenden Termin (vorzugsweise im Winter - nach 2 Jahren dann auch im Sommer) zu finden, bei dem wir nicht aufzahlen müssen. Dies leider vergeblich. We-are-travel hat uns, meiner Meinung nach, total im Stich gelassen, denn auch wenn ich den Gutschein weiter verkauft hätte, das Problem wäre auch für diejenigen dasselbe.

                                          Für mich war das leider Bauernfängerei und ich bin ultra enttäuscht, denn ich hatte mich eigentlich sehr darauf gefreut. Deswegen empfehle ich we-are-travel nicht weiter!

                                          1 Antwort Letzte Antwort
                                          Antworten Zitieren
                                          Antworten
                                          • In einem neuen Thema antworten
                                          Einloggen
                                          • Sortiert nach
                                          • Älteste zuerst
                                          • Neuste zuerst
                                          • Meiste Stimmen

                                          • 1
                                          • 2
                                          • 1 von 2
                                          Reiseforum Service
                                          • RSS-Feed abonnieren
                                          • Verhaltensregeln im Reiseforum
                                          • Reiseforum Hilfe
                                          • Forensuche
                                          • Aktuelle Themen

                                          • Inhalte melden
                                          • Veranstalter AGB
                                          • Nutzungsbedingungen
                                          • Datenschutz
                                          • Privatsphäre-Einstellungen
                                          • AGB
                                          • Impressum
                                          © 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
                                          • Erster Beitrag
                                            Letzter Beitrag