X-Pausch-Reise Charter gestrichen….
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Lieber Reiserechler, -Innen & Co.

Ein konkreter Fall liegt nicht vor, deshalb vorerst mal interessehalber:
Hat man ein ein X-Angebot mit einem Charterflug gebucht, der aber dann gestrichen wird, muss man dann den Ersatzflug akzeptieren?
Hintergrund:
Wollen eigentlich am 28.03 nach SSH fliegen, haben bereits im Juni 14 gebucht und viel Glück gehabt, denn wir haben NON-Stop-Flüge mit XG erwischt! Wird dieser stoniert, wären TG und MS die Alternative, natürlich mit Stop-Over.
Beim Anbieter meinte man (und diese Antwort ist nicht erfunden):
"Flug ist nicht Bestandteil der Reise, deshalb kein Recht auf kostenlose Stonierung" -
Habt Ihr ausdrücklich in der Reisebestätigung einen Nonstopflug bestätigt gehabt?
Sehr wahrscheinlich nicht.Da der ursprüngliche - bestimmt als voraussichtlich bezeichnete - Flug gestrichen ist, werdet ihr wohl oder übel einen Umsteigeflug akzeptieren müssen. Du meinst aber sicher TK also Turkish Airlines und nicht Thai Airways, oder?
Wie anders sollte es denn sonst gehen? Den Privatjet wird sicher kein Reiseveranstalter zahlen. -
Die Dame in Reisebüro war so "nett" und hat es handschriftlich auf der Buchungsnachweis vermerkt und ihre Unterschrift darunter gesetzt (Flugzeiten, Charter etc.)
(Es gab vom selben Veranstalter auch Angebote mit Flügen mit MS oder TK, haben uns aber für XG entschieden und 350,00€ Mehrpreis in Kauf genommen (reisen mit 3-jährigem))
Und :
klar TK und nicht TG
dashastdugutgemacht -
Ach und
NEIN, sie hat nur die ungültige Klausel : "Flugz. unverb." hinzugefügt -
Doch die Klausel ist und bleibt gültig.
Ausserdem ist im Urteil des BGH (das Du Dir in Deinem Fall erst erstreiten müsstest) ausdrücklich die Änderung von Flügen aus sachlichen Gründen erlaubt. Und die Streichung eines Flugs durch die Airline ist ein solcher sachlicher Grund.
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Ist der Flug denn nun gestrichen oder nicht?
Die handschriftliche Anmerkung der Reisebüromitarbeiterin ist im Übrigen die Tinte nicht wert, die dafür aufgebracht werden musste!Sofern sich die Reisezeiten durch die Ersatzflüge so ändern, dass die Reise in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt wird, kann man kündigen und hat Anspruch auf die Erstattung des Erlangten.
Nicht hilfreich ist der Vergleich verschiedener Reisen, bei der die unverbindlichen Reisezeiten zum Zuschlag trotz Mehrkosten führten. Insbesondere im Zeitalter tagesaktueller Preisgestaltung interessiert es keine Socke, was welche vergleichbare Reise vor Monaten gekostet haben mag ...