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Begrifflichkeit „nach Verfügbarkeit“ in Hotelbeschreibungen

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • omaliO Offline
    omaliO Offline
    omali
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Angeregt durch einen Fall im RV-Thread überlege ich, für welche Angebotsinhalte die Formulierung „nach Verfügbarkeit“ steht (stehen darf).
    Bisher habe ich das immer nur in dem Zusammenhang gelesen, wenn es darum geht, ob wegen begrenzter Kapazität z.B. der vorhandene Parkplatz o.ä. für den Einzelnen eventuell nicht 100% zugesagt werden kann.

    Wenn ich in einer Beschreibung "nach Verfügbarkeit" lese, richte ich mich darauf ein, es könnte eventuell schon durch zahlreiche andere Nutzer erschöpft sein, deshalb für michleider nicht mehr verfügbar sein. Hoffen kann ich aber immer noch. 😉  
     
    Nun zu meiner Frage:
    Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn das mit „nach Verfügbarkeit“ Beschriebene gar nicht mehr angeboten wird?

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    • curiosusC Offline
      curiosusC Offline
      curiosus
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Der Begriff ist allerdings nicht nur auf ein gewissen Kontingent von Leistungen , wie z.B. der o.g. Parkplatz, anzuwenden, sondern auch auf andere Faktoren, wie z.B. Jahreszeit usw.
      Wenn z.B. eine ausgeschriebene Leistung nur bei bestimmten Witterungsverhältnissen angeboten werden kann oder eben nicht angeboten werden kann, dann sind auch diese "nach Verfügbarkeit".
      Gleiches z.B. auch bzgl. Jahreszeit, denn ein Rutschenpool ("nach Verfügbarkeit" ) muß bei mäßigen Temperaturen und wenig Nachfrage nicht täglich geöffnet sein.
      Die Beispiele ließen sich beliebig fortführen.

      Das Beschriebene kann/muß also nicht immer angeboten werden, daher ja die Formulierung "nach Verfügbarkeit".

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • HC-Mitglied985931H Offline
        HC-Mitglied985931H Offline
        HC-Mitglied985931
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hmmm, "nach Verfügbarkeit" ist für mich eine Einschränkung, die ich erstmal als Totalausfall sehe, wenn ich auf eine bestimmte Eigenschaft Wert lege, sie also grundsätzlich als nicht gegeben betrachte und woanders buchen würde, wo sie uneingeschränkter Vertragsbestandteil wäre!

        Wie will man, z.B. im zu Grunde liegenden Fall, beweisen, daß die Verfügbarkeit nicht gegeben war und die Surfbretter gerade generalüberholt werden?!

        Für mich einer dieser schwammigen Begriffe, irgendwo zwischen "beheizbarem Pool" und "gleichwertigem Ersatzhotel" :?

        Falls es für den Terminus aber genau festgelegte Grenzen gibt, würden die mich auch sehr interessieren!

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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Kommt nicht zuletzt darauf an, wie maßgeblich die Verfügbarkeit für ein Gelingen der Reise ist.
          Stehen statt 4 nur 3 Spezialitätenrestaurants zur Verfügung, ist das rechtlich tadellos und nur eine Unnanehmlichkeit. Gleichsam wenn anstelle von 2 Außenterrassen nurmehr eine verfügbar ist.
          Wenn allerdings eine maßgebliche Einrichtung gar nicht vorhanden ist (Hallenbad), darf sie auch nicht "nach Verfügbarkeit" angegeben werden.

          Es wäre hilfreich, wenn du die vage zugesagte Eigenschaft spezifizieren könntest.
          Unter gewissen Umständen kann sich der Vertragsgeber nämlich von Ansprüchen exkulpieren, beispielsweise wenn eine Kinderbetreuung mit dieser Begrifflichkeit angeboten wird und aus irgendwelchen plausiblen Gründen zur Reisezeit eben nicht verfügbar ist, ebenfalls ein Rutschenparadies oder ein Lunapark.

          Gibt es sowas jedoch erst gar nicht ist die Begrifflichkeit nicht korrekt bzw. unlauter.

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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          • omaliO Offline
            omaliO Offline
            omali
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Vielen Dank für eure Antworten. 
            Die aufgezählten Möglichkeiten für  "nach Verfügbarkeit " sind tatsächlich vielfältig. 
            Insofern ist es wirklich nicht einfach, entsprechend eines diesbezüglichen Passus in der Hotelbeschreibung sich für genau dieses Hotel entscheiden zu können. 
            Das heißt,  so wie @doc bereits erwähnte,  lieber sicherheitshalber nach einem anderen Hotel zu suchen.
            Ein derzeit aktuelles Beispiel für mich selbst kann ich nicht nennen,  da das Thema mich allgemein interessiert und für zukünftige Buchungsentscheidungen wichtig werden kann. 
            Schlußfolgerung wäre,  vorher im Hotel die gewünschte Eigenschaft für den Zeitraum meines Aufenthalts zu hinterfragen (Witterungsabhängigkeit natürlich ausgeschlossen)?

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              omali:
              Nun zu meiner Frage:
              Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn das mit „nach Verfügbarkeit“ Beschriebene gar nicht mehr angeboten wird?

              Diesen letzten Satz hab ich vermutlich falsch verstanden (mal abgesehen davon, dass ich ein freshup vergeigt hab) - daher der Diskurs zum grundsätzlichen Vorhandensein als Bedingung für die Rechtschaffenheit einer solchen Floskel.

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

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