Hohe "Stornogebühren" bei Flugstornierung
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Ich muß 4 innergriechische Flüge bei Aegenair stornieren, der Gesamtpreis betrug 357,90€.
Nun sieht die Berechnung der Airline so aus, daß pro Flug 45,-€ als "nicht erstattbarer Betrag" und 20,-€ als sogenannte Stornierungsgebühr berechnet werden. Blieben 97,90€, die erstattet würden.
Selbstredend, daß Aegenair keine Rechnung aufmacht, aus der hervorgeht, wie hoch die Steuern und Gebühren für die Flüge waren.
Da das Problem der Stornokosten nicht Bestandteil der Europäischen Fluggastverordnung ist und sowohl der Sitz des Unternehmens als auch der Erfüllungsort Griechenland ist, habe ich wohl schlechte Karten, wenn ich mehr erstattet haben möchte, resp. mit den mittlerweile in Deutschland gängigen Rechtssprechungen, die sogar eine Erstattung von 95% bis zu 100% des Ticketpreises festlegen, argumentiere?Gruß
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In der Tat erscheint es mir wenig sinnvoll, am Erfüllungsort Griechenland mit deutscher Rechtsprechung zu argumentieren ...
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Zitat gelöscht, der Username reicht aus und bitte den Button "Beitrag verfassen" drücken, danke
vonschmeling:
Richtig

So schade ich das finde...
Genauso schade wie die Tatsache, daß zwar einerseits europäisch so ziemlich alles rechtlich egalisiert wird, alle sonstigen vertragsrechtlichen Aspekte im Bereich Flug, die nicht durch die Europäische Fluggastverordnung gedeckt sind, weiterhin höchst individuell gehandelt werden können - Werksvertrag hin oder her.Mit zugegeben geringer Hoffnung dachte ich, daß hier im Forum jemand evtl. den ultimativen Tipp hätte... :?
Ansonsten hab ich noch nicht so ganz die Überlegung aufgegeben, dies gflls. in GR gerichtlich klären zu lassen. Die Möglichkeiten (Wohnsitz + Sprachkenntnisse) sind gegeben, aber mal ganz abgesehen von den doch "etwas anders" funktionierenden, bürokratischen Gegebenheiten in GR, die äußerst starke Nerven benötigen, weiß ich (noch) nicht, ob die Chancen evtl. denkbar klein sind, da vertragsrechtlich so ziemlich jeder in seine AGB reinschreiben kann, was er möchte.... -
Natürlich kann jeder in die AGB ungefähr reinschreiben was er will, nur ob das schließlich dann vor Gericht auch noch Bestand hat steht auf einem anderen Blatt.
Jedenfalls haben die Airlines Tarifautonomie und können erstattbare und nicht erstattbare Preisteile abgesehen von Steuern und Gebühren selbst bestimmen. Dies anzugreifen dürfte sich schwierig gestalten und sollte sich vielleicht auch pekuniär etwas mehr "lohnen" ... -
vonschmeling:
Jedenfalls haben die Airlines Tarifautonomie und können erstattbare und nicht erstattbare Preisteile abgesehen von Steuern und Gebühren selbst bestimmen.
So ganz stimmt das ja nicht...
Weshalb sonst würden deutsche Gerichte mittlerweile den Kunden bis zu 100% der Flugkosten bei Stornierung zusprechen?
@ Mam62:
Und was soll die EU da regeln?Genau das, was ich geschrieben habe.... weshalb sollten nur Regelungen bzgl. Flugverspätungen, Flugausfälle, Gepäckprobleme und Beförderungsverweigerung egalisiert sein?
Weshalb nicht auch nicht auch Regelungen bzgl. Flugpreiserstattungen bei Stornierung - so die Airline keinen nachweislichen finanziellen Schaden dadurch erleidet?Bzgl. Sinnhaftigkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung habt ihr natürlich alle Recht!
Es wäre (gedanklich) auch nur ultima ratio...bevor ich nicht vorab in Griechenland errkundigt habe, wie dort die Gesetzeslage bzw. die Auseinandersetzungen diesbzgl. aussehen, erspare ich mir das selbstveständlich. -
Zitat gelöscht.
Holginho:
?? ??
Ich müßte überhaupt nichts darlegen - im Gegenteil!
"Geben die ABB dem Fluggast nicht die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Airline durch die Stornierung kein oder ein nur geringer Schaden entstanden ist, sind die Regelungen unwirksam"
Die Airline muß eine Abrechnung vorlegen - so, wie es jetzt schon in Deutschland nach gültiger Rechtssprechnung von diesen erbeten wird.
Soweit mir bekannt ist, hat dies (nach gerichtlicher Aufforderung) noch keine Airline getan, bzw. tun können ;-). Sie mussten somit die Kohle rausrücken. -
Nur bei Pauschalreisen ist der die Obliegenheit des Nachweises geringerer Kosten dem Kunden aufgegeben, für Nur-Flug Buchungen gilt das nicht.
Danke übrigens auch noch für die Korrektur, tatsächlich ist die Tarifautonomie ggf. aufgehoben. Fordere doch einfach den gesamten Betrag und warte ab wie die reagieren.
Mitglied in SÖP Trägerverein sind sie leider nicht.
Geklagt werden muss ggf. unausweichlich in Gr, eine Klage ist nur im Ziel- oder Abflugland möglich. -
Zitat gelöscht
vonschmeling:
Hallo Rock´nroller

hier irrst du gleich mehrfach, bzw. sind deine Ausführungen nicht ganz vollständig.1.Es ist falsch, daß der Nachweis geringerer Kosten nicht bei reinen Flugbuchungen erbracht werden muß!
Siehe hier:
http://www.teigelack.de/rs-24-LG-Frankfurt-a-M--2-24-S-152-13.html
Es gibt mittlerweile mehrere, gleichlautende Urteile.-
Ja, Aegeanair ist nicht Mitglied der SÖP - würde aber auch nichts nutzen.
Die SÖP betreibt ein Schlichtungsverfahren gegen eine Airline genauso wie die Schlichtungsstelle des Bundesjustizministeriums (hilft in Fällen, wo die Airline nicht Mitglied der SÖP ist) NUR, wenn es sich um Verstöße gegen das Europäische Fluggastrecht handelt!
Insofern niemals, wenn es mit Stornierungen zu tun hat. -
Eine Klage ist nicht nur im Land des Ziel- und Landeortes möglich, sondern selbstverständlich auch in dem Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.;-)
Du siehst, was das alles innerhalb D anbetrifft, bin ich ganz gut im Bilde.
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Unvollständig lasse ich gelten, das kommt davon wenn man mit einer Hand Erbsensuppe löffelt und mit der anderen auf dem Schmarrnphone daddelt ...
1.1) Bitte benutze den Button Beitrag verfassen, die Zitate sind unnütz und machen deine Beiträge unübersichtlich.
1.) Hier herrscht Einigkeit, meine Bemerkung hinsichtlich der Darlegungspflicht war an Holginho gerichtet. Bei Pauschalreisen obliegt diese ggf. (noch) dem Kunden, der die Höhe der Stornokosten bestreiten will und nicht dem Veranstalter, der sie fordert. Hingegen ist bei Nur-Flügen die Airline (nach deutscher Rechtsprechung) diejenige, die ggf. die Kosten nachweisen muss.
2.) Ich habe die SÖP nicht erwähnt als mögliche Anlaufstelle für dein Anliegen, jedoch haben wir die Erfahrung gemacht, dass Mitglieder des Trägervereins insgesamt etwas kooperativer sind - Ausnahmen bestätigen die Regel.
3.) Auch hier herrscht Einigkeit - gemeint war, dass du einen (hypothetischen) Flug von HAM nach PMI mit Aegean sowohl in D als auch in ES beschweren könntest, nicht jedoch einen innergriechischen.
Im Übrigen bin ich was D angeht bei diesen Themen ebenfalls ganz gut im Bilde ...
Zum Schluss noch ein kleiner Hinweis:
Die Einredefrist für Beschwerden hinsichtlich zu geringer Erstattungen bei Stornierung beträgt 3 Jahre. Vielleicht kommt dem ein oder anderen ja noch die Idee die Urlaubskasse 16 ein wenig aufzustocken? -
Das ist interessant, #Cotton# ... aber möchtest du vielleicht hier ein wenig konkreter werden? Beispielsweise an welchen Ausführungen und weshalb dir Zweifel kommen?
Man ist solchen ja üblicherweise nicht schutzlos ausgeliefert ... -
@vonschmeling
Wie du siehst, bin ich lernfähig - kein Zitat mehr!
Hätte ich auch wirklich besser nach dem 1.mal bleiben lassen sollen,da es dadurch in der Tat etwas unübersichtlich aussieht..
Es gibt Foren, wo Zitate technisch/optisch besser gelöst sind
Nun, dank dir nochmal - uneingeschränkte Übereinstimmung.
Und ja - ich bleibe sehr gerne weiter offen für konstruktive Ideen in der Sache und eine dadurch evtl. zu erreichende Aufbesserung der Urlaubskassen 2016-2019

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@Flycookie
Zitate: Großartig!!Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit riech ich für deine langfristigen Budgets zwar nicht so den Mai in dieser Causa, bedanke mich aber ausdrücklich für deine Initiative.
Wäre nicht das erste Mal, dass dank erweiterter Persepektiven so manch ein stiller Leser steil feiern geht!

Wie gesagt - einen ersten Schritt würde ich mit einer geänderten Forderungsaufstellung an die Airline gehen und dann mal die Reaktion abwarten.
Der Landessprache und einer gewissen interkulturellen Kompetenz mächtig kannst du gewiss zu interessanten Ergebnissen kommen! -
@Flycookie:
Sorry für die Verwirrung...ich war schlichterdings im "Pauschalreisemodus". -
Weil die von Flycookie durch die Frage aufgekommenen Infos sehr interessant und breitenwirksam sein könnten hier eine kurze Zusammenfassung:
Fall
Ein Flug muss storniert werden, lt. ABB sind nur Steuern und Gebühren zu erstatten.
Selbst bei solchen Tarifen kann der Fluggast eine Erstattung von 100% der Ticketkosten begehren, falls die Fluggesellschaft dies verweigert wird sie aufgefordert, die tatsächlichen Kosten nachweisen, beispielsweise eine Unverkäuflichkeit des Platzes oder eine Vermarktung zu einem geringeren Preis.
Falls Klauseln der ABB dem Fluggast nicht die Möglichkeit zum Nachweis geringerer Kosten als den verlangten einräumen (übrigens gibt es diese regelmäßig in den AGB von Pauschalreiseveranstaltern) sind sie unwirksam.
Im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages muss sich der Luftfrachtführer die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse gemäß § 649 S. 2 BGB anrechnen lassen. Dabei ist es dem Luftfrachtführer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Fluggastes, dazulegen und zu beweisen, dass der Luftfrachtführer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als behauptet.Eine Klage ist auch in Deutschland möglich, sofern eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU dort eine Dienstleistung erbringt.
Auf das betreffende Urteil (LG Frankfurt a.Main Az. 2-24 S 152/13) kann man sich also nur dann berufen, wenn der Abflugort in D lag und die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat hat.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision nicht zugelassen.