Emirates erhebliche Verspätungen nach Unglück in Dubai
Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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Grundsätzlich hilft es schon mal, die betroffene Strecke und Airline zu nennen.
Im speziellen Fall spielt diese Frage jedoch keine Rolle:
Bei Ereignissen wie Flughafen - oder Luftraumsperrungen wird den Airlines weder ein Verschulden zugerechnet, noch könnten sie aus eigener Kraft erhebliche Verspätungen vermeiden. Insofern bestehen keine Kompensationsansprüche.
Unbenommen bleibt der Anspruch auf Versorgungsleistungen, bzw. bei Pauschalreisen ein Anspruch gegen den Veranstalter. Dieser muss verschuldensunabhängig 5% eines Tagessatzes der Reise ab der fünften und für jede weitere Stunde der Verspätung erstatten.