Rückerstattung Bemessungsgrundlage?
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Falsch gelesen , sorry.
Der letzte Absatz gehört noch zum Statement des Va. Hab ich falsch interpretiert, tut leid. -
Nix passiert!
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Vielen Dank liebe Foristen, ich werde Euch über die Antwort des Veranstalters informieren. Ich hoffe, sie lenken ein und wir können uns einigen. Viele Grüße Kamatipura
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Falls nicht bediene dich des von mir zitierten Passus aus dem Urteil für die Argumentation.
Natürlich ist das nicht bindend für andere Fälle, diese Begründung der Entscheidung aber auf alle Fälle breit anwendbar - so auch auf eure Causa. -
Hallo
Ich habe es 1999 bei Gulet auch zuerst im Guten versucht, und ärgere mich bis heute das ich dem Veranstalter nicht gleich mit dem Stellwagen sprich Anwalt ins Gesicht gefahren bin.
Erst als ich die Sache einem Anwalt - ich habe über den ARBÖ eine Reiserechtsschutzversicherung - übergeben hatte, habe ich blitzschnell eine angemessene Entschädigung bekommen.Gruß
Karl -
Das ist ebenso bedauerlich wie nicht untypisch ...
Sofern kamatipura sich auf eine Rechtschutzversicherung stützen kann würde ich in diesem Fall tatsächlich empfehlen einen Anwalt mit dem fraglichen Vortrag zu beauftragen.
Wie burton_ schon herauarbeitete ist die Rechtslage ausreichend eindeutig, um seitens des Veranstalters auf Ambitionen zu einer vorgerichtlichen Einigung zu bauen. -
Das ist ebenso bedauerlich wie nicht untypisch ...
Sofern kamatipura sich auf eine Rechtschutzversicherung stützen kann würde ich in diesem Fall tatsächlich empfehlen einen Anwalt mit dem fraglichen Vortrag zu beauftragen.
Wie burton_ schon herauarbeitete ist die Rechtslage ausreichend eindeutig, um seitens des Veranstalters auf Ambitionen zu einer vorgerichtlichen Einigung zu bauen.Kurzes Feedback an die Foristen, die mir mit Ihrem Erfahrungsschatz und Ihrer Meinung zur Seite standen;
Ich hatte dem Veranstalter nett und freundlich vorgeschlagen, uns auf einen Vergleich in Höhe von 15 % des Reisepreises zu einigen und ihn gebeten, bis zum 15.12.2016 auf diesen Vorschlag zu antworten. Es geschah – nichts.
Ein mögliches Vorgehen, wie ich es aus der Geschäftswelt kenne, wäre das Stellen eines Mahnbescheides über die von mir vorgeschlagenen Höhe, weil der Vertragspartner seinerseits die vereinbarte Leistung (Hotel mit Pool) nicht erfüllt hat. Im Mahnbescheid gleichzeitig hinterlegen, dass bei Widerspruch eine Abgabe an das von mir gewünschte (muss nicht das in den AGB des Veranstalters benannte Gericht sein) automatisch erfolgt. Dann Klage beim dann zuständigen Gericht. Ich habe leider keine Reiserechtschutzversicherung. -
In diesem Fall würde ich dir unbedingt von einer streitigen Einigung abraten (= meine subjektive Meinung) - unbenommen der Kenntnis der genauen Höhe deiner Forderung.
Es würde ein Vergleich vorgeschlagen mit gegenseitiger Kostenaufrechnung - dabei kannst du nicht gewinnen.
Das wird deinem Gegenüber vermutlich wohl bewusst sein und ursächlich für den geringen Drang sich deiner Angelegenheit anzunehmen. -
Yep, würde es auch davon abhängig machen, um wieviel es effektiv geht und was mir persönlich die Nummer dann für nen Aufwand und Stress wert wäre, eingedenk der Tatsache, daß man vielleicht bis zum Ende gehen müßte. Jedenfalls wäre es mir eine Erwähnung im Veranstalterthread wert, denn solche Praktiken gehören kommuniziert, hat was von der Öger-Flughafen-Nummer und es scheint immer mehr so zu werden, daß Veranstalter Masse gegen bestehende Rechtssprechung abwägen in den für sie vielleicht nicht gerade einfachen Zeiten, aber eine Ausrede kann das nicht sein...
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Yep, würde es auch davon abhängig machen, um wieviel es effektiv geht und was mir persönlich die Nummer dann für nen Aufwand und Stress wert wäre, eingedenk der Tatsache, daß man vielleicht bis zum Ende gehen müßte. Jedenfalls wäre es mir eine Erwähnung im Veranstalterthread wert, denn solche Praktiken gehören kommuniziert, hat was von der Öger-Flughafen-Nummer und es scheint immer mehr so zu werden, daß Veranstalter Masse gegen bestehende Rechtssprechung abwägen in den für sie vielleicht nicht gerade einfachen Zeiten, aber eine Ausrede kann das nicht sein...
... und vor allen Dingen den Veranstalter namentlich benennen, das Verhalten hat nämlich tatsächlich ein ziemliches "G´schmäckle"!
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In diesem Fall würde ich dir unbedingt von einer streitigen Einigung abraten (= meine subjektive Meinung) - unbenommen der Kenntnis der genauen Höhe deiner Forderung.
Es würde ein Vergleich vorgeschlagen mit gegenseitiger Kostenaufrechnung - dabei kannst du nicht gewinnen.
Das wird deinem Gegenüber vermutlich wohl bewusst sein und ursächlich für den geringen Drang sich deiner Angelegenheit anzunehmen.danke @von schmeling für Deine Meinung.
Der von mir vorgeschlagene Vergleichs-Betrag ist mit 385 Euro auch nicht die Größenordnung. Aber die Sache auf sich beruhen lassen? Das ist meiner Meinung auch nicht richtig, dass sie mit dieser verqueren Argumentation "wir rechnen mal 10 Prozent von den reinen Hotelkosten" durchkommen. -
Ich wollte dir auf keinen Fall raten, die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Ohne Rechtschutz ist allerdings das Prozessrisiko zu beachten - darauf wollte ich hinaus.
Unverändert bin ich der Meinung, du solltest den Veranstalter namentlich benennen, streng genommen ist die Öffentlichkeit eines sehr stark frequentierten Forum nämlich deine schärfste Waffe in dieser Auseinandersetzung. -
Wer kann eine grundlegende Auskunft zur Rückerstattung bei Pauschalreisen (Flug-Hotel-Transfer) geben? Es geht um die Bemessungsgrundlage für eine unstrittige Erstattung seitens des Veranstalters Konkret:
In unserem Fall war der Pool für die gesamte Zeit nicht nutzbar wegen Instandsetzung. Der Veranstalter informierte per Mail einen Tag vor Abflug. Fuerteventura, Anfang Oktober, 2 Wochen, 28 Grad. Der Reiseveranstalter bietet 10% Rückerstattung an: Über den Prozentsatz kann man sicher streiten. Der ist auch nicht Kern meiner Frage. Aber 10 Prozent wovon? Der Reiseveranstalter LMX Touritstik sagt: "10 Prozent vom anteiligen Hotelpreis der Reise". Diesen benennt er mit ungefähr der Hälfte des pauschal gezahlten Reisepreises. Die Argumentation dahinter: "Die Reklamation betrifft lediglich das Hotel, nicht die anderen gebuchten Leistungen. Ist die Bemessungsgrundlage für eine Erstattung (wieviel Prozent auch immer) der pauschal gezahlte Reisepreis oder der auf die reinen Hotelkosten entfallende Teil einer Pauschalreise (aber woher soll ich diesen Anteil kennen?)
Vielen Dank für Eure Information Heiko Rether
@kamatipura sagte:
Der Reiseveranstalter LMX Touritstik sagt: "10 Prozent vom anteiligen Hotelpreis der Reise".
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Sorry - harte Tage derzeit ...!

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Sorry - harte Tage derzeit ...!

Gibt´s hierzu Neuigkeiten?
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Gibt´s hierzu Neuigkeiten?
Hallo liebe Forenbesucher,
nein es gibt keine Neuigkeiten. LMX hat auf meine Mail und auf meinen Wunsch, die Sache mit einem fairen Vergleich für beide Seiten aus der Welt zu schaffen, nicht reagiert. Absolute Funkstille.
Die Frage ist jetzt für mich; die angebotenen 150 Euro nehmen und nie wieder dort buchen oder um weitere 150 kämpfen und nicht zulassen, dass LMX mit dieser miesen Masche durchkommt.
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Die Gretchenfrage: Bist du bereit, die Kosten für "den Kampf" zu tragen ?
Ich würde dich gerne bestärken - es handelt sich nämlich in der Tat um eine ziemliche Sauerei! Mangels Rechtschutzversicherung wirst du jedoch nicht unerhebliche Vorleistungen erbringen müssen für ein nicht seriös vorhersagbares Ergebnis.
Selbst wenn die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufgedrückt werden wirst du mit Sicherheit pekuniär nicht profitieren, da die vorgerichtlichen Anwaltskosten an dir hängenbleiben.
Mit aufrichtigem Bedauern rate ich dir angesichts der Strategie "Aussitzen" zur Akzeptanz des beschnickerten Angebotes des Veranstalters LMX, gepaart allerdings mit der Bekanntmachung der Methoden im LMX Thread hier im Forum und vorsorglicher Ankündigung derselben.
Das hättest du übrigens schon längst tun sollen, immerhin verursacht so eine Maßnahme doch immer eine gewisse unliebsame Aufmerksamkeit ... -
Also für mich hört sich das ganze verdammt nach sowas an:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Selbst auf die Gefahr hin dass ich gleich zerlegt werde, aber wie wäre es mit dem Versuch eine Anzeige wegen Betrugs zu machen?
Kann natürlich sein dass die erst gar nicht angenommen wird, aber Fragen kostet zumindest nichts. -
Selbst wenn ich es für höchst unwahrscheinlich halte, dass die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse erkennt und die Strafanzeige verfolgt, ist der Vorschlag so abwegig nicht.